Informationspflichten zum Ombudsmannverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Urteil vom 22. September 2020 hat der BGH (Az.: XI ZR 162/19; Anlage) die unter§ 36 VSBG vorgesehenen Informationspflichten im Hinblick auf außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle konkretisiert. Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG sind die Unternehmen der privaten Krankenversicherung verpflichtet, ihre Versicherungsnehmer "leicht zugäglich", klar und verständlich" darüber aufzuklären, ob sie bereit bzw. verpflichtet sind, an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren - wie dem Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung - teilzunehmen und ggf. die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu benennen. Diese Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen und Berücksichtigung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden.
Nach Auffassung des BGH wird dieser Hinweispflicht allerdings nicht ausreichend Genüge getan, wenn das Unternehmen diese allein im Impressum seines Internetauftritts und zusätzlich in Form einer Anlage zu den AVB bereitstellt. Wenngleich der BGH die Frage offenließ, ob die Angabe im Impressum einer Internetseite des Unternehmens für die entsprechende Verpflichtung ausreicht, hat er zur Verortung der Hinweise in den AVB klar Stellung bezogen: Die Angaben müssen "in" den AVB erscheinen.
Wir bitten um Mitteilung, wie und in welcher Form die Informationen nach dem VSBG durch die Mitgliedsunternehmen bislang erfolgen, und werden auf dieser Grundlage die verbandsseitig betreuten Bedingungswerke im Hinblick auf etwaige Anpassungsbedarfe und -möglichkeiten prüfen.
Für Rückfragen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Uwe Lehrich
Geschäftsführer