Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 14. Februar 20219 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in den zur Mitteilung der von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten schriftlichen oder elektronischen Dokumenten nicht darüber zu informieren, ob eine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht.
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