Protokoll des virtuellen Arbeitstreffens am 07.05.2021
Teilnehmer: Herr Abt Herr Rudolph, Herr Förster Herr Dr. Schneider, Herr Fortmann Herr Schneider, Frau Garcia-Boy Herr Schnell, Herr Dr. Heinemann, Herr Stegemann, Herr Dr. Hofer Herr Telger, Herr Küpper Herr Vendt, Herr Maiwald Herr Prof. Wendt
Entschuldigt fehlte: Herr Richter (Vorsitzender), Frau Herde, Herr Prof. Werber
Sitzung: Freitag, den 07.05.2021, Beginn 10:00 Uhr, Ende 13.00 Uhr
Top 1: Begrüßung:
Herr Richter eröffnet das virtuelle Arbeitstreffen, begrüßt die Teilnehmer. Er dankt Herrn Rudolph für die Organisation und die technische Vorbereitung des virtuellen Arbeitstreffens.
Top 2: Corona – unser Gespräch mit der BaFin sowie die ebenfalls versandten Verbandsunterlagen (Hr. Rudolph und Hr. Richter; siehe Notiz zum Gespräch, E-Mail von Herrn Richter vom 13.04.2021)
2.1 Umgang mit den Corona-Effekten bei der Bewertung der auslösenden Faktoren und bei Beitragsanpassungen
Herr Richter berichtet über das Gespräch des VuT-Vorstands mit der BaFin vom 08.04.2021. Das Gespräch hatte das Ziel, frühzeitig über die Vorgehensweise zur Berücksichtigung der Corona-Effekte bei der Ermittlung der Auslösenden Faktoren (AFs) zu reden und wie das Thema „vorübergehend“ zu bewerten sei.
Die BaFin-Seite ging eingangs von der Vorstellung aus, den Unternehmen (VUs) eine abgestimmte einheitliche Vorgehensweise – einheitliche Regeln - zur Bewertung der Corona-Effekte vorzugeben. Die Herren Richter und Rudolph sahen dies kritisch, da die einzelnen VUs unterschiedliche Voraussetzung haben, sowohl was die statistische Datenerfassung als auch die technischen Möglichkeiten angeht.
Einigkeit bestand, dass beim einzelnen VU eine einheitliche Regel vorzusehen sei, nach der im Prinzip alle AFs bewertet werden; d.h. das VU legt ein Regelwerk vor, mit dem für alle Tarife das Thema „vorübergehend“ beurteilt wird.
Ferner wurde bei der BaFin erwogen, Statistiken zu den Corona-Effekten zu veröffentlichen. Treuhänderseits wurde dies problematisch gesehen, da die statistischen Meldungen zu den Corona-Effekten der einzelnen VU sehr unterschiedlich sein dürften. Es könnten Leistungen
fehlen bzw. nur schwer zugeordnet werden. Je nach Statistik könnte so eine Scheingenauigkeit suggeriert werden, die es tatsächlich gar nicht gibt.
Das Thema einer Corona-indizierten Übersterblichkeit ist aktuell kein Thema, die PKV-Sterbetafel ist ausreichend sicher, d.h. es werden sich zusätzliche Sterblichkeitserträge ergeben. Herr Rudolph erinnert daran, dass bei Tarifen, bei denen keine Minimierung auf die Vorgängertafel vorgesehen ist, wie z.B. beim Basistarif bzw. bei Tarifen, bei denen von der PKV-Sterbetafel abgewichen wird, der zuständige Treuhänder dies bei der nächsten BAP im Blick haben müsse.
In der Diskussion hat Herr Rudolph den Aspekt der Rechtssicherheit nochmals vertieft. Aus seiner Sicht ist dafür wesentlich, den VUs ein einheitliches Verfahren zur Bewertung der Corona-Effekte für die AFs und für die anschließende Kalkulation abzuverlangen.
Herr Hofer merkt an, dass es „vorübergehend“ nicht nur durch Corona gibt; es können bei einzelnen Tarifen Effekte auftreten, die bereits in der Vergangenheit mit „vorübergehend“ bewertet wurden und in der Zukunft wieder mit „vorübergehend“ bewertet werden. Dies ist schwer in einem einheitlichen Regelwerk festzulegen. Wenn es begründete Ausnahmen gibt, so Herr Richter, sind diese genau zu begründen und zu dokumentieren.
Herr Abt gibt zu bedenken, dass bei kleinen VUs oftmals Corona-Effekte nicht eindeutig festzustellen sind. Ggf. kommt es zu uneinheitlichen Effekten, z.B. zu einem Rückgang der stationären Versicherungsleistungen in einem Segment der KKV, in einem anderen zu Steigerungen der stationären Versicherungsleistungen. Herr Rudolph pflichtet bei, dass es bei kleinen VU schwierig sein dürfte, die Corona-Effekte eindeutig zu ermitteln. Jedoch gibt es unabhängig von Corona bei kleinen VUs üblicherweise eine bestimmte Schwankungsbreite bei den AFs. Werden die bisher üblichen Verfahren unter Corona angewandt, um Schwankungen bei kleinen Beständen auszugleichen, genügt es, diese als Regel aufzuschreiben.
In der zweiten Aprilhälfte gab es ein Gespräch zwischen BaFin, DAV Ausschuss Kranken und PKV-Verband zur aktuariellen Bewertung von etwaigen Effekten der Corona-Pandemie. Im Nachgang zu diesem Gespräch wurden die Ergebnisse vom DAV Ausschuss Kranken in einer Notiz festgehalten (verteilt mit E-Mail vom 29.04.2021). In dieser Notiz der DAV werden die Ergebnisse des Gesprächs des VuT-Vorstands mit der Bafin im Grundsatz bestätigt, wenn auch textlich allgemeiner gehalten.
2.2 Prüfungsstrategie der Treuhänder
Von Bafin wurde nachgefragt, nach welcher Strategie die Treuhänder die Prüfungen der Technischen Berechnungsgrundlagen vornehmen. Die Antwort der VuT war, dass Ausgangspunkt für die Prüfungen der Treuhänder die ihnen vorgelegten Technischen Berechnungsgrundlagen (TB) ist. Die Treuhänder verlassen sich darauf, dass die vom Verantwortlichen Aktuar (VA) bzw. vom VU vorgelegten technischen Berechnungsgrundlagen korrekt sind. Aufgabe des Treuhänders ist es nicht, den kompletten Prozess einer TB-Erstellung, beginnend bei der Gewinnung der statistischen Daten, deren Verarbeitung bis zur Umarbeitung in die TB zu prüfen. Dies ist Aufgabe der Revision des VU bzw. der BaFin bei örtlichen Prüfungen.
Werden dem Treuhänder jedoch Fehler beim VU (z.B. in der IT oder bei der Datenerhebung) bekannt oder mitgeteilt, ist es seine Aufgabe, die Richtigstellung der Fehler einzufordern. In diesem Punkt wurde nach längerer Diskussion mit der BaFin Konsens erzielt. Gleiches gilt für die Unterlagen des AUZ; die Treuhänder sind keine Kapitalanleger, die die Grundlagen für den AUZ prüfen können.
Top 3: Besonderheiten Basis- und Standarttarif zum 01.07.2021 (Herr Rudolph und Frau Garcia-Boy)
Herr Rudolph hat mit E-Mail vom 23.04.2021 seine Zustimmung zu den Netto- Rechnungsgrundlagen des Basistarifs verteilt. Den meisten Kollegen dürften schon die Eingaben ihrer Unternehmen für ihren Zustimmungsteil vorliegen haben. Besonderheiten haben sich bei dieser Beitragsanpassung bedingt durch mangelhafte Datenqualität der PKV-Verbands-Statistik ergeben. Die Zuordnung von Personen mit und ohne Vorerkrankungen ist nicht in allen VU sauber gelaufen, z.B. musste ein größeres VU eine Neuzuordnung vornehmen mit dem Ergebnis, dass Versicherungsleistungen in den Tau-Zuschlag umgeschichtet wurden. Dies bedeutete eine erhebliche Veränderung für die Kalkulation, da der normale Kopfschaden altersabhängig ist, der Tau-Zuschlag jedoch alters- und geschlechtsunabhängig. Die veränderte Zuordnung wurde bei der BAP berücksichtigt.
Hieraus ergab sich eine Änderung für die Ermittlung der auslösenden Faktoren (siehe Zustimmungsprotokoll).
Die Zustimmungen zur Anpassung der Netto-Rechnungsgrundlagen im Standardtarif wurden mit E-Mail vom 10.04.2021 verteilt. Die Auswirkungen der Beitragsanpassung hat Frau Garcia-Boy anhand einer Folie vorgetragen (siehe Anlage 1 zum Protokoll). Besonders betroffen von der BAP sind die Versicherten im Tarif STN mit Erhöhungen vor Limitierung von über 100 EUR.
Bei beiden Tarifen, Basis- und Standardtarif, erfolgten AVB-Änderungen: Die Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGS) wurden aufgenommen, sind jedoch im Kopfschaden kaum spürbar. Auf die Frage von Herrn Abt, ob es Bestrebungen gibt die DiGS in die MBKK aufzunehmen, gab es keine konkreten Erkenntnisse. Herr Maiwald berichtet, dass eines seiner VUs die DiGS in die AVB integriert habe.
Top 4: Bericht aus dem Ausschuss Krankenversicherung (Herr Rudolph)
Seit der letzten Treuhändersitzung im Herbst 2019 gab es drei Sitzungen des DAV- Ausschusses, zwei Sondersitzungen zum Thema Portabilität und eine reguläre Sitzung am
17. März 2021.
In der Sitzung im März wurden folgende Themen behandelt:
- Organisatorisches:
Es war die letzte Sitzung mit Herrn Dr. Bierth als Vorsitzenden, der nun aus dem Ausschuss ausscheidet. Den Vorsitz übernimmt Frau Pekarek. Zudem soll der Ausschuss um zwei bis drei Mitglieder erweitert werden.
- AG AUZ-Verfahren:
Aktuell beschäftigt sich die Arbeitsgruppe mit einem Sideletter zur gesonderten Berücksichtigung von alternativen Investments und Beteiligungen im AUZ-Verfahren, weiterhin mit der Konkretisierung der Hinweise zur Festlegung des Rechnungszinses bei Neugründungen und bei VU mit stark wachsendem Kapitalanlagenbestand sowie mit Verfahren und Maßstäben für einen unternehmensübergreifenden Rechnungszins; dies tangiert im Wesentlichen die Branchentarif-Treuhänder.
- AG PKV-Sterbetafel:
Die neue Sterbetafel PKV 2022 wurde im DAV-Ausschuss verabschiedet. Die Sterbetafel beruht auf den Daten der letzten 20 Jahre, letztes Beobachtungsjahr ist das Jahr 2019.
Corona-Effekte sind damit nicht enthalten. Die neue Sterbetafel ist für beihilfeberechtigte Männer bis 2024 und beihilfeberechtigte Frauen bis 2025 ausreichend sicher. Die AG
plant, im III. Quartal 2021 die Auswirkungen der Corona-Pandemie genauer zu untersuchen.
- AG Aktuarielle Bewertung der Konsequenzen unwirksamer Beitragsanpassungen: Ziel dieser adhoc einberufenen AG war es, die Öffentlichkeit über die tatsächlichen Auswirkungen einer rein aus formalen Gründen als unwirksam erklärten
Beitragsanpassung zu informieren mit dem zentralen Argument: Beitragsanpassungen führen zu einem Aufbau zusätzlicher Alterungsrückstellungen. Im Falle eines für den VN günstigen Urteil müssten die inzwischen angesparten zusätzlichen Rückstellungen zurückgezahlt werden, bei der nächsten formal richtigen BAP ergäben sich hohe Mehrbeiträge zum Aufbau dieser erforderlichen zusätzlichen Rückstellungen.
Zudem sind noch weitere Aspekte stichwortartig zu nennen, Steuerrückzahlung, Rücknahme von Limitierungsmitteln, Auswirkungen auf bereits geleistete BRE-Zahlungen, Auswirkungen auf gewährte Arbeitgeberzuschüsse, etc.. Hierzu gab es bereits Pressegespräche und ein entsprechender Artikel ist bereits im Januar in der FAZ erschienen. Weiter Artikel sollen folgen, u.a. im Aktuar.
- AG Aktuarielle Methode der Beitragsverstetigung:
Die AG aus dem Jahr 2013 hat man wieder aufleben lassen. Damalige Berechnungen wurden mit einem Überzins von 1 % durchgeführt, für die neuen Simulationsberechnungen werden die Eingabeparameter der aktuellen Zinssituation angepasst; der Überzins wurde auf 0,5 % abgesenkt. Der Fokus der AG liegt auf Berechnungen für die Alter ab 65 Jahre, die mittleren Alter werden vorerst zurückgestellt. Da die Überschüsse in der Zukunft nicht mehr im Umfang der Vergangenheit zu erwarten sind, sucht man nach Ansätzen, mit begrenzten Mitteln eine bestmögliche Wirkung zu erzielen.
- Neue AG Risikogerechte Kalkulation bei uneinheitlichen Risikomerkmalen: Hintergrund ist eine Anfrage der BaFin an die DAV. Die BaFin beschäftigt sich mit
Tarifkonstruktionen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass nicht risikogeprüfte Personen aufgrund des Tarifwechselrechts in risikogeprüfte Kollektive wechseln dürfen. Anlass sind im Wesentlichen Tarife der betrieblichen Krankenversicherung (bKV), ggf. im Rahmen der KKV auch Income-Tarife. Für die VuT ist Herr Rudolph Mitglied der AG. Herr Rudolph sieht folgende Fragen als wesentlich an: Welche Auswirkungen haben verstärkter Wechsel von nicht risikogeprüften Personen in ein risikogeprüftes Kollektiv? Wie geht man damit um? Wie kann solchem Wechsel gegengesteuert werden?
Derzeit wird unter Leitung Frau Läuter-Lüttig der Arbeitsauftrag formuliert und in der Sommer-Sitzung des DAV-Ausschusses verabschiedet. Die AG wird noch in der DAV ausgeschrieben, sodass die eigentliche Arbeit erst im Herbst/Winter beginnen wird.
- Thema Kommunikation der DAV:
Es wird ein Botschaftsmanagement eingerichtet mit dem Ziel, bei spontanen Anfragen mit fundieren Auskünften vorbereitet zu sein. Für den Ausschuss Kranken sind die Themen Beitragsverstetigung, Portabilität, Beitragsanpassungen, Corona-Auswirkungen, Nachhaltigkeit und generationengerechte Kalkulation angedacht.
Top 5: AG Portabilität (Herr Richter)
Herr Richter verweist auf einen Artikel in der Welt, in dem die Reformbestrebungen zur PKV der politischen Parteien beschrieben und verglichen wurden. Kernpunkt über alle politischen Parteien hinweg ist die Verbesserung der Portabilität, mit unterschiedlichen Tendenzen; Linke und SPD in Richtung Bürgerversicherung, CDU in jedem Fall für mehr Portabilität zwischen den VUs, die Grünen sind offen für alle Ansätze der anderen Parteien und fordern zusätzlich Einzahlungen der PKV in einen Finanz-Pool.
Daher ist es wichtig, dass sich die PKV um das Thema Portabilität kümmert. Im Ausschuss Kranken hat man sich entschieden, zwei Wechselmodelle zu vertiefen, das sogenannte Esser-Modell und ein weiteres Modell mit einem neuen abgewandelten Sozialtarif für die schweren Risiken und der direkten Wechselmöglichkeit mit Selektionsabschlag für die guten Risiken.
Das Esser-Modell mit einem Selektionsabschlag in Abhängigkeit der Schadenbelastung der letzten Jahre hat sich technisch aufgrund der Konstruktion als nicht zielführend herausgestellt. Das verbliebene Modell wird derzeit in zwei Unterarbeitsgruppen weiter ausgearbeitet.
Top 6: Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen (Herr Dr. Heinemann)
Zu den rechtlichen Themen wurden von Herren Dr. Heinemann und Richter in den letzten Wochen verschiedene Unterlagen (Urteile, Artikel/Aufsätze) per E-Mail verteilt. Insbesondere weist Herr Dr. Heinemann auf folgende Veröffentlichungen hin:
- Urteilsanmerkung von Prof. Werber zu Urteil des OLG Köln vom 29.09.2020 (siehe VersR 5/2021 Seite 288 ff) - Dieses Urteil des OLG Köln liegt beim BGH zu Überprüfung.
- Aufsatz von Herrn Prof. Bruns zur „Die Wirksamkeit von Beitragsanpassungsklauseln in der privaten Krankenversicherung“ (siehe VersR 9/2021 Seite 542 ff)
Während früher der Fokus der Rechtsprechung auf der Thematik der Unabhängigkeit der mathematischen Treuhänder lag, hat sich die Rechtsprechung neuen Themen zugewandt.
Zur Unabhängigkeit des Treuhänders hat das Urteil des BGH vom 19.12.2018 – IV ZR 255/17 mit dem Leitsatz „Im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG ist die Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders von den Zivilgerichten nicht gesondert zu überprüfen“ Rechtsklarheit gebracht, zumal das Bundesverfassungsgericht das BGH-Urteil bestätigt hat, indem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (siehe Beschluss vom 30.10.2020 - 1 BvR 453/19).
Die neuen Themen betreffen die Erfüllung der Informationspflichten der Versicherer nach
§ 205 Abs. 5 VVG und ob der § 8b MBKK wirksam ist oder nicht.
Zu den Informationspflichten des Versicherers: Mit den Urteilen des BGH vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 wurde entschieden, dass „die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordert, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie
z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.“
Mit dem Urteil des BGH vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 „Rechtsfolge einer unwirksamen Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung“ (siehe VersR 9/2021 Seite 564 bis 567) hat der BGH sein Urteil aus dem 16.12.2020 bestätigt und verfeinert. Der Leitsatz des Urteils vom 10.03.2021 lautet: „Nach einer wirksamen Beitragserhöhung ist der VN zur Zahlung der Prämien in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe verpflichtet, auch wenn vorherige Beitragserhöhungen unwirksam waren. Die spätere wirksame Prämienanpassung ist fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch des Versicherers in seiner Gesamthöhe.“
Zum Rechtsstreit der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des § 8b MBKK: Das OLG Köln sieht in seiner Entscheidung vom 22.09.2020 – 9 U 237/19 die Prämienanpassungsklausel in § 8b Abs. 1 und Abs. 2 MB/KK als unwirksam an. Die Unwirksamkeit ergibt sich für das OLG Köln
u.a. daraus, dass von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend ist; d.h. durch das Wort „kann“ wird dem Versicherer ein Ermessensspielraum eingeräumt, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Dies widerspricht nach Auffassung des OLG Köln dem § 155 Abs. 3 VAG und dem § 203 Abs. 2 VVG.
Ob der § 8b MBKK wirksam ist oder nicht, gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen. Herr Prof. Werber kommt in seiner Urteilsanmerkung zu dem Ergebnis, dass dem Urteil des OLG Köln beizupflichten ist. Hingegen kommt Herr Prof. Bruns in seinem Aufsatz zu einer gegenteiligen Auffassung. Herr Dr. Heinemann ist bezüglich der Wirksamkeit des § 8b Abs. 2 MBKK skeptisch und kann sich vorstellen, dass der BGH diesen als unwirksam ansieht.
Letztlich bleibt nur abzuwarten, bis der BGH dies entscheidet.
Herr Prof. Werber ergänzt, dass es zur Position der Krankenversicherer und des PKV-Verbandes zwei Veröffentlichungen gibt, die bereits erwähnte von Herrn Prof. Bruns aus Freiburg (ein Aufsatz, dem ein Rechtsgutachten zugrundliegt) und eine weitere von Herrn Voit aus Marburg (ein Gutachten im Auftrag des PKV-Verbands). Nach seiner Auffassung und der seiner Kollegen Prof. Robert Koch (Hamburg) und Prof. Christian Armbrüster (Berlin), ist die Argumentation von Herrn Voit schwer verfechtbar.
Abschließend berichtet Herr Richter, dass er bisher keine Tendenzen bei den VUs sieht, diesbezüglich die AVB zu ändern. Herr Prof. Wendt rät auch davon ab, dies vor einem BGH-Urteil zu tun.
TOP 7: Pflegepflichtversicherung (Herr Stegemann)
Die AFs der PPV für das Jahr 2020 belaufen sich für den PVN auf rd. 1,03 und für den PVB auf rd. 1,08. Damit war für den Tarif PVB eine Überprüfung vorzunehmen.
Die Beitragsanpassung zum 01.07.2021 ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass die beiden letzten Beitragsanpassungen zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 erfolgten. Die Beitragsanpassung zu 01.01.2019 erfolgte insbesondere auch auf Grund des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) mit einem von Gesetzgeber eingeräumten Sonderanpassungsrecht (genutzt für Tarif PVB). Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) führt zu einer zusätzlichen Belastung für die PPV in Höhe von 44 Mio. EUR pro Jahr. Erstmals werden die Leistungen nicht direkt den Versicherten zugeordnet, sondern vom PKV-Verband ist dieser Betrag direkt an einen Ausgleichsfonds zu zahlen; unabhängig davon, ob dieser Betrag auch ausgegeben werden konnte bzw. kann.
Die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 war eine normale Beitragsanpassung, da die AFs für PVN und PVB über dem Wert von 1,05 lagen.
Zur aktuellen Beitragsanpassung der Tarifs PVB, die ursprünglich zum 01.01.2021 vorgesehen war: Im Herbst des Jahres 2020 wurde vom BGM eine Pflegereform 2021 angekündigt, die im ersten Halbjahr 2021 umgesetzt werden sollte. In der Folge hat sich der PKV-Verband mit dem PPV-Treuhänder verständigt, dass die BAP für den Tarif PVB verschoben wird, um die geplante Pflegereform 2021 mit zu berücksichtigen. Da bis in den März hinein keine genauen Angaben zur Pflegereform 2021 zu erhalten waren, wurde entschieden, die PVB-BAP ohne Berücksichtigung der Pflegereform zum 01.07.2021 durchzuführen. Ärgerlich ist hierbei, dass etwa eine Woche nach dieser Entscheidung ein ausführliches Entwurfspapier zur Pflegereform 2021 vom BMG – auch an den PKV-Verband – versandt wurde. Der Reformentwurf sieht erhebliche Leistungsausweitungen ab dem Jahr 2022 vor.
Bei der Nachkalkulation des Tarif PVB ergaben sich Änderungen bei Rechnungsgrundlagen durch die Reduzierung des Rechnungszinses, einen monotonen Anstieg der Kopfschäden, eine deutliche Erhöhung der Umlage und einen Anstieg des Kostensatzes bei den VUs.
Zusätzlich war das neue Versorgungsverbesserungsgesetz (GPVG) zu berücksichtigen. Im Ergebnis ergaben im Bestand Erhöhungen von 50 % und mehr; deshalb ist auch der Einsatz von entsprechenden Limitierungsmitteln notwendig.
TOP 8: Erfahrungen der Treuhänder vor Gericht (Herr Rudolph)
Herr Rudolph berichtet über seine Erfahrungen bei seinen Zeugenladungen vor Gericht. Eine oft gestellte Frage war, welche Unterlagen dem Treuhänder zur Prüfung der Beitragsanpassungen vorgelegen haben, gefolgt von der Frage, ob die ihm vorgelegten Unterlagen identisch seien mit den dem Gericht vom VU übermittelten. Da ohne eine eingehende Unterlagenprüfung dies nicht bejaht werden kann, verweist Herr Rudolph vor Gericht auf seine schriftliche Zustimmung zur Beitragsanpassung. Diese enthält die Informationen, auf deren Basis der Beitragsanpassung von ihm zugestimmt wurde. Diese sind im Einzelnen die Auslösenden Faktoren, die Änderungsnummer der Technischen Berechnungsgrundlage und ggf. Angaben zur Limitierung. In der Regel wird dies von den Richtern als ausreichend akzeptiert.
Da die Richter i.d.R. geringe Vorkenntnisse bezüglich der aktuariellen Sachverhalte und zum Ablauf einer Beitragsanpassung haben, ist Herr Rudolph dazu übergegangen, einen Vortrag über den Ablauf einer Beitragsanpassung und den dazu vorgelegten Unterlagen zu halten.
Das verwendete Schaubild zur Veranschaulichung hat Herr Rudolph mit E-Mail vom 18. Mai 2021 verteilt. Die Resonanz auf seinen Vortrag war bisher von allen Seiten positiv.
Abschließend noch Stichpunkte zu weiteren Fragen: Warum gibt es zwei Auslösende Faktoren (betrifft die Thematik Nichtzahler), wurde die Erstkalkulation geprüft und wurden die Auslösenden Faktoren geprüft.
Zur Vorbereitung der Gerichtstermine empfehlen die Kollegen Herr Dr. Heinemann, Herr Fortmann und Herr Prof. Wendt, sich Beweisbeschlüsse, Klageerwiderungen und ggf.
Protokolle früherer Verhandlungen vom Mandanten geben zu lassen. In den Beweisbeschlüssen sollten i.d.R. die Punkte aufgeführt sein, zu denen der Treuhänder als Zeuge befragt werden soll. Zudem wird empfohlen, nach der Verhandlung Fragen und eigene Antworten zu notieren.
Herr Maiwald berichtet, dass er ebenfalls gefragt wurde, welche Unterlagen dem Treuhänder zur Prüfung vorlagen und ob diese identisch seien mit den dem Gericht vorgelegten. Ferner wurde die Frage gestellt, warum er einer Beitragsanpassung zugestimmt habe. Mit der Antwort, der Treuhänder habe die Beitragsanpassung auf Rechtmäßigkeit zu prüfen und wenn diese gegeben ist, muss der Treuhänder zustimmen, war das Thema erledigt. Auch kam die Frage nach der Prüfung der Erstkalkulation. Seine Antwort lautete: Diese wurde nicht geprüft, da es Aufgabe des Treuhänders ist, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung seit der letzten Änderung zu überprüfen, insofern ist die Erstkalkulation hier nicht relevant.
Die Bitte von Herrn Maiwald ans Gericht, während der Corona Zeiten Zugreisen zu vermeiden und an seinem Wohnort am Landgericht Koblenz die Gerichtsunterlagen einzusehen und die Zeugenaussage zu machen, wurde abgelehnt. Technische Berechnungsgrundlagen enthielten Betriebsgeheimnisse und dürften nicht versandt werden.
Herr Schnell führt aus, er werde häufig auf Veranlassung des Anwalts der Beklagten vor Gericht geladen, da er - aus seiner Zeit als Verantwortlicher Aktuar - als einziger die vom VU an den Treuhänder geschickten Unterlagen kennt. Bei seinen Einsichten der dem Gericht vorgelegten Unterlagen genügte vor Gericht eine Plausibilitätsprüfung, indem er bestätigte, dass Erstellungsdatum und Änderungsnummer der Seiten der Technischen Berechnungsgrundlagen zum Jahr der Beitragsanpassung passen. Falls in einer Ladung nicht ersichtlich ist, welche Tarife und welche Beitragsanpassungen Inhalt der Klage sind, werden auf telefonische Nachfrage umgehend die benötigten Informationen gegeben.
Herr Dr. Schneider berichtet, dass auf einer Ladung des Gerichts als voraussichtliches Beweisthema „Welche Unterlagen lagen dem Treuhänder zur Beitragsanpassung vor“ stand, jedoch war diese nicht näher spezifiziert. Er habe daher ans Gericht geschrieben, dass er aus dem Gedächtnis den Empfang einzelner Schriftstücke nicht bezeugen könne, da die von den Unternehmen zu Beitragsanpassungen übersandten technischen Berechnungsgrundlagen mehrere hundert Seiten (ggf. im Einzelfall auch mehrere tausend Seiten) umfassen können. Die Richterin antwortete, dass sie dies nachvollziehen könne, sie werde sich um Klärung bemühen. Drei Wochen später wurde er wieder ausgeladen.
Vom Problem, dass die Gerichte die Zeugen nicht rechtzeitig von Terminabsagen informieren, berichten alle drei Kollegen. Ihre Empfehlung ist, kurz vor dem Termin beim Gericht anzurufen. Hilfreich kann auch ein Blick in das Internetportal des jeweiligen Gerichts sein, denn in der Regel sind dort die wöchentlichen Gerichtstermine verzeichnet.
TOP 9: Gesetz zur Modernisierung des Versicherungssteuerrechts (VersSTDV) vom 09.12.2020 (Herr Fortmann)
Das Gesetz zur Modernisierung des Versicherungssteuerrechts (VersSTDV) kann Versicherungsverträge ab 01.01.2022 betreffen. Ein Mandant von Herrn Fortmann sah Eingangs die Notwendigkeit die AVB zu ändern, um einer Steuerpflicht zu entgehen. In der Diskussion mit dem Mandanten hat sich diese Problematik jedoch entschärft, sodass keine Änderungsnotwendigkeit der AVB mehr gesehen wurde. Tangiert durch das Gesetz wären insbesondere Auslandskrankenversicherung für private Reisegruppen und Mitarbeiterversicherung unter Einbeziehung firmenfremder Personen.
Von den juristischen Kollegen wurde bisher keiner von seinen VUs bezüglich des VersSTDV kontaktiert. Sollte sich dies ändern, bittet Herr Fortmann um Information.
TOP 10: Termin der nächsten Arbeitstagung (incl. MV) im November in Kassel (Herr Dr. Heinemann)
Als Termin der nächsten Arbeitstagung, die als Präsenzveranstaltung in Kassel stattfinden soll, wird der 26./27.11.2021 festgelegt.
TOP 11: Termin der übernächsten (Arbeits-)Tagung (incl. MV) mit Partner im Frühjahr 2022 in Koblenz
Der Termin für die Frühjahrstagung 2022 vom 07.05. bis 09.05.2022 war bereits abgestimmt. Herr Maiwald hat mit dem Hotel in Koblenz diesen Termin bereits fest vereinbart.
TOP 12: Sonstiges
- Frage von Herrn Maiwald an die juristischen Treuhänder zur Beitragsanpassung in der großen Anwartschaftsversicherung:
Nach Ansicht von Herrn Maiwald kann der math. Treuhänder im Falle einer Erhöhung des Anwartschaftsprozentsatzes im Rahmen einer Beitragsanpassung keine Zustimmung erteilen, da weder im VAG, im VVG, in der KVAV noch in den AVB hierzu etwas geregelt ist. Wie sehen dies die juristischen Treuhänder?
Herr Dr. Heinemann fühlt sich als juristischer Treuhänder nicht angesprochen und sieht für sich keine Zustimmungsnotwendigkeit. Bei einer Beitragsanpassung ist nach Meinung von Herrn Richter und Herrn Rudolph die gesamte Beitragsberechnung in den Technischen Berechnungsgrundlagen zu überprüfen, die Höhe des AWV-Prozentsatzes ist dabei ein Teil dieser Überprüfung. Mit der Zustimmung zur Beitragsanpassung ist damit auch die Änderung des AWV-Beitrags für den Bestand erfasst. Herr Richter verweist auf eine ausführliche Stellungnahme der DAV vom 24. Februar 2021 mit Beteiligung von Juristen, welche mit E-Mail vom 06. Mai 2021 an alle Treuhänder verteilt wurde.
- Frage von Herrn Abt: Welche Festlegungen für einen angemessenen Rechnungszins sind im Markt für den Bestand bekannt?
Nach Erfahrungen von Herrn Richter gibt es einen einheitlichen Rechnungszins für alle Tarife und es gibt den Rechnungszins differenziert und extrapoliert nach der durchschnittlichen Anpassungsdauer, jeweils auf Basis des ermittelten AUZ. Die Grundlage ist jeweils die AUZ-Ausarbeitung der DAV.
- Herr Telger informiert über den Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge (veröffentlicht in der Drucksache 19/26915 des Deutschen Bundestages). Im Artikel 1 dieses Entwurfs steht, dass der § 308 BGB ergänzt wird um eine Nummer 9, durch die die Abtretbarkeit von Leistungen ausgeschlossen wird. Nach Verabschiedung dieses Gesetzes ist das Abtretungsverbot, welches z.B. § 6 Abs. 6 MBKK steht, unwirksam.
- Ferner berichtet Herr Telger über ein BGH-Urteil vom 22.09.2020, in dem die unter § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vorgesehenen Informationspflichten in Hinblick auf außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle konkretisiert wurden. Gemäß VSBG sind die PKV-Unternehmen verpflichtet, ihre Versicherungsnehmer darüber aufzuklären, ob sie bereit bzw. verpflichtet sind, an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren – wie dem Ombudsmann der PKV – teilzunehmen. Nach Auffassung des BGH genügt es nicht, einen Hinweis im Internetauftritt des VU oder in Form einer Anlage zu den AVB bereitzustellen, sondern die Angaben müssen „in“ die AVB (siehe dazu Anlage 2 und Anlage 3 zum Protokoll, Schreiben des PKV-Verbandes vom 05.11.2020 - Informations- pflichten zum Ombudsmannverfahren nach dem VSBG und BGH-Urteil vom 22.
September 2020 zu den Informationspflichten nach § 36 VSBG).
In den AVB des Basistarifs wurden diese Informationspflichten bereits umgesetzt.
- Ankündigung eines Tagesordnungspunktes für die Mitgliederversammlung im November 2021 von Herrn Richter: Es liegt der VuT ein Aufnahmeantrag einer Person vor, die in einer Unternehmensberatung tätig ist und als Treuhänder ein Versicherungsprodukt
„nicht nach Art der LV“ betreut. Der Vorstand hat diesen Aufnahmeantrag abgelehnt. Diese Ablehnung ist laut Satzung der VuT bei der nächsten Mitgliedergliederversammlung zu bestätigen.
gez. Klaus Abt, 05.07.2021
Anlagen zum Protokoll:
- Anlage 1: Folie zum Standardtarif
- Anlage 2: Schreiben des PKV-Verbands an die Vorstände der Mitgliedsunternehmen vom 05.11.2020: Informationspflichten zum Ombudsmannverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
- Anlage 3: BGH-Urteil vom 22. September 2020 zu den Informationspflichten nach § 36 VSBG