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Konzept zur Etablierung einer erweiterten Unabhängigkeitsprüfung

der (mathematischen) Treuhänder in der Krankenversicherung gemäß § 157 VAG bei (Erst-) Bestellung und im Rahmen der lfd. Aufsicht

Mit dem Konzept soll sichergestellt werden, dass mathematische Treuhänder unabhängig sind und auch nicht der Anschein einer fehlenden Unabhängigkeit sowie unzureichenden laufenden Überprüfung der Treuhänder durch die BaFin erweckt wird und so Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Beitragsanpassungen ausgeräumt werden. Dabei sollen sonstige Erfordernisse, wie z.B. die fachliche Eignung der Treuhänder, die praxisgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie eine effektive und effiziente Beaufsichtigung ihrer Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Zur Lösung wird vorgeschlagen:

(1) Etablierung eines risikoorientierten, abgestuften Rotationsprinzips mit Beendigung des Treuhändermandates grundsätzlich nach 10 Jahren oder – im Falle wesentlichen Vergütungsanteilen von Einzelmandaten – nach 7 Jahren,
(2) Einführung regelmäßiger vis-à-vis Gespräche BaFin/Einzeltreuhänder,
(3) Erweiterung des Erklärungsumfanges die wirtschaftliche Unabhängigkeit betreffend bei Bestellung sowie Verpflichtung zur Information der Aufsicht bei relevanten Veränderungen nach Bestellung,
(4) Erweiterung der bereits stattfindenden vis-à-vis-Gespräche BaFin/Vereinigung unabhängiger Treuhänder (VuT) um Fokuspunkte, wie z.B. Arbeitskreis Koordination Rotationsprinzip inkl. Sondernachfolgen).

Im Einzelnen:
Die nachfolgend dargestellten Erweiterungen bei der Treuhänderüberprüfung sollen grundsätzlich für alle (mathematischen) Treuhänder gleichermaßen gelten.

1. Einführung eines risikoorientierten Rotationsprinzips

Zur Vermeidung des Anscheins einer gegebenenfalls zunehmenden „Betriebsblindheit“ und einer sich mit zunehmender Dauer des Mandats einschleichenden fehlenden Unabhängigkeit aufgrund langfristig bestehender Treuhändermandate erscheint die Einführung eines Rotationsprinzips, welches Richtwerte für zeitliche Obergrenzen definiert, ab welchen ein privates KVU in der Regel einen anderen Treuhänder bestellen soll, geeignetes Aufgreifkriterium.

Eckpfeiler:

(1) Für solche Mandate, in denen der Verdienst des Treuhänders aus einem Mandat über einen relevanten Zeitraum einen wesentlichen Anteil an seinen Gesamteinkünften aus allen Treuhändermandaten ausmacht, wird ein zeitlicher Richtwert für die Abgabe eines Mandates von 7 Jahren und für alle sonstigen Fälle ein Richtwert von 10 Jahren für die Abgabe des Mandates befürwortet. Bei hinreichend zwingenden Gründen ist in Ausnahmefällen auch eine längere Mandatsdauer möglich. Dabei soll dem jeweiligen Treuhänder auch die Möglichkeit eingeräumt werden, durch freiwilligen Vortrag zu seinen übrigen (nicht mandatsbezogenen) Einkünften bzw. Vermögensverhältnissen dem Schein einer umsatzabhängigen Abhängigkeit entgegenzutreten und eine Verlängerung von 7 auf 10 Jahren zu erreichen.
(2) Ein wesentlicher Anteil an den Gesamteinkünften aus Treuhändermandaten ist grundsätzlich ab 30 Prozent der Gesamteinkünfte innerhalb der letzten 5 Jahre anzunehmen.

Der Auswahl der Richtwerte liegen folgende Erwägungen zugrunde:

zu (1): Bei der Übernahme eines neuen Treuhändermandats ist je nach Umfang/Komplexität des Tarifwerks und der existierenden unternehmensindividuellen Besonderheiten eine nicht unerhebliche Einarbeitungszeit erforderlich, für die realistischerweise bis zu 2 Jahre angesetzt werden müssen. Darüber hinaus ist es auch für die Versicherten nicht zielführend, den Treuhänder nach jedem Beitragsanpassungszyklus, der bei substitutiven Krankenversicherungstarifen durchschnittlich knapp 2 Jahre beträgt, auszutauschen, auch um eine gewisse Ausgewogenheit bei der Verteilung der Überschussmittel auf die einzelnen Tarife – z.B. im Zusammenhang mit RfB-Ausschüttungen anlässlich von Beitragslimitierungen bei Beitragsanpassungen – zu gewährleisten (vgl. gesetzliche Zustimmungsfunktionen des Treuhänders bei der Überschussbeteiligung gem. § 155 Abs. 2 VAG).
Die ordnungsgemäße Ausübung eines Mandats sollte daher bereits aus diesen Gründen nicht durch zu häufige Treuhänderwechsel konterkariert werden. Da auch der Treuhänder von den KVU zudem letztlich aus Versichertengeldern gezahlt wird und sich die erhöhte Stundenzahl während der Einarbeitungsphase bei entsprechend längerer Laufzeit des Treuhändermandates amortisiert, ist ein Rotationszeitraum zu definieren, der einerseits die soeben angesprochenen Punkte entsprechend sinnvoll berücksichtigt und andererseits das mit zunehmender Mandatsdauer steigende Risiko einer Abhängigkeit durch eine Beschränkung der Mandatsdauer eingrenzt. Dem Leitbild einer risikoadäquaten Aufsicht folgend, sollte auch bei der Frage, welche Mandatsdauer für Treuhändermandate vor dem Hintergrund der Unabhängigkeit als unbedenklich angesehen werden kann, der Proportionalitätsgrundsatz Berücksichtigung finden. Als Parameter können hierfür insbesondere die Risikoklassifikation und der Umfang des Tarifwerks in der substitutiven Krankenversicherung am Gesamtgeschäft herangezogen werden.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sollte ein einzelnes Mandat in jedem Fall mindestens 7 Jahre bestehen dürfen (dies entspricht in etwa 3 durchschnittlichen Beitragsanpassungszyklen inkl. ausgewogener Verteilung von Überschussmitteln zusätzlich zu einer Einarbeitungszeit von 2 Jahren). Spätestens nach 10 Jahren wiederum sollte in jedem Falle ein Treuhänderwechsel angestrebt werden, wenn nicht hinreichend zwingende Gründe bzw. die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine längere Dauer erfordern. Zwingende Gründe könnten z.B. sein, dass kleine KVU trotz ernsthafter Suche am Markt keinen neuen Treuhänder finden.
Darüber hinaus nehmen die Treuhändertätigkeiten im Zusammenhang mit den brancheneinheitlichen Tarifen (Basistarif, Standardtarif, Pflegepflichtversicherung) eine Sonderrolle ein.
Zu (2): Der Anschein einer wirtschaftlichen Abhängigkeit kann sich im Einzelfall - je nach Vergütungshöhe, je nach sonstigen Einkünften und Vermögensverhältnissen und abhängig davon, wie lange die Einkommenssituation besteht - schleichend entwickeln. Insbesondere bei den Treuhändermandaten, die für KVU mit großem Tarifwerk wahrgenommen werden, sind in zeitlicher Hinsicht kaum bis gar keine Kapazitäten für weitere Treuhändermandate vorhanden;
in diesen Fällen wird die Gesamtvergütung aufgrund der hohen Gesamtstundenzahl naturgemäß entsprechend hoch ausfallen.
Zunächst soll im Rahmen des hier dargestellten Rotationszeitraumes ausschließlich an die Verdienste aus den Treuhändermandaten selbst angeknüpft werden. Sollte die Vergütung eines einzelnen Treuhändermandates über die Dauer von 5 Jahren die 30 % Grenze überschreiten, wird regelmäßig vermutet, dass das Treuhändermandat nach spätestens 7 Jahren beendet werden muss. Die Aufsicht wird daher das KVU und den Treuhänder rechtzeitig hierauf hinweisen und auf die Bestellung eines neuen (dann wieder unabhängigen) Treuhänders hinwirken. Dem Treuhänder wird die Möglichkeit eingeräumt, freiwillig Angaben zu sonstigen Einkünften bzw. Vermögen außerhalb der Treuhändermandate zu machen und die Regelvermutung zu erschüttern.
Zu (3): Um einer womöglich schleichend einstellenden Abhängigkeit zu begegnen, sind fortlaufende Prüfungen und Datenerhebungen nach Bestellung erforderlich. Die Erhebung der Daten zu Vergütungshöhe und Stundenanzahl muss daher fortlaufend jährlich erfolgen. Es ist im Rahmen der Ersterhebung zunächst erforderlich, die entsprechenden Daten zu Vergütungshöhe und angefallenen Stundenanzahlen bei den KVU für die letzten 5 Jahre abzufragen und den Ist-Zustand festzuhalten.
Die Maßnahme des Rotationsprinzips wird zusätzlich durch die Einführung regelmäßiger, flächendeckender Gespräche zwischen Treuhänder und Aufsicht (ohne Beisein des KVU) flankiert, welche auch für den Treuhänder einen absehbaren Wechsel rechtzeitig sichtbar macht. Darüber hinaus soll auch im Wege der erweiterten Gespräche (s.u. Ziffer 4.) ein Prozess geschaffen werden, welcher den reibungslosen Treuhänderwechsel in jedem Fall (also insbesondere in solchen Fällen, in denen sich die Nachfolgersuche schwierig gestaltet) unterstützt.
2. Einführung regelmäßiger vis-à-vis Gespräche BaFin/Einzeltreuhänder

Das Merkmal „Unabhängigkeit“ in Bezug auf den Treuhänder gemäß § 157 VAG hat der Gesetzgeber nach bestimmten Maßgaben festgelegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass diese Maßgaben auf in jedem Einzelfall konkretisiert werden müssen. In letzter Konsequenz kommt es immer auf die handelnden Personen und deren Haltung an, ob sie autonom, der Sache verpflichtet, integer, souverän, mit anderen Worten „unabhängig“ agieren oder sich im Gegensatz dazu von den Unternehmen, die sie betreuen, - trotz Einhaltung aller formaler Kriterien - vereinnahmen lassen. Daher ist es aus Sicht der BaFin wichtig, in einem steten Dialog mit den handelnden Personen zu stehen und sich auch laufend einen Überblick über deren Arbeit zu verschaffen. Die BaFin hat in letzter Zeit bereits eine intensivierte Kommunikation mit den Treuhändern (über die VuT) in die Wege geleitet, um auf diesem Wege einen noch engeren gegenseitigen Austausch in Bezug auf die den Treuhändern obliegenden gesetzlichen Aufgaben als Sachwalter der Versicherten zu erreichen.

In diesem Zusammenhang werden künftig entsprechende regelmäßige Gespräche auch mit den einzelnen Treuhändern geführt. Beginnen sollen die Gespräche in 2022 mit einer kompletten Gesprächsrunde im Rahmen des Aufsichtsprogramms der BaFin. Danach sollen sie anlassbezogen oder routinemäßig alle 5 Jahre stattfinden. Ab 2023 soll sich die Auswahl der fraglichen Treuhänder gemäß dem weiter oben angesprochenen Rotationsprinzip auch danach richten, wo ein alsbaldiger Wechsel angezeigt sein könnte. In diesem bilateralen Gespräch zwischen Treuhänder und BaFin könnte sich die BaFin neben den im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Unabhängigkeit diskutierten Aspekten insbesondere ein persönliches Bild von den Fachkompetenzen des Treuhänders machen und dieser wiederum hätte Gelegenheit, Umstände vorzutragen, die infolge des Rotationsprinzips im Einzelfall für eine verlängerte Wahrnehmung eines Mandates sprechen. Grenzen hierbei könnten sich dort ergeben, wo zu befürchten ist, dass hochsensible persönliche Informationen über das Vermögen bzw. die Einkünfte eines Treuhänders (z.B. anlässlich von Kleinen Anfragen oder IFG-Anträgen) an die Öffentlichkeit geraten könnten.

Weitere Aspekte die bei einem solchen Gespräch zur Sprache kommen könnten / sollten, werden in einem noch zu erstellenden Gesprächsleitfaden zu erfassen sein.

3. Erweiterung des Erklärungsumfanges bei Bestellung
Es soll zukünftig die Erklärung, die die Treuhänder bereits zum jetzigen Zeitpunkt anlässlich ihrer Bestellung abgeben und mit welcher sie z. B. versichern, dass sie nicht überschuldet sind etc., erweitert werden. Zukünftig soll der in Aussicht genommene Treuhänder auch Erklärungen zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit abgeben, verbunden damit, dass er sich verpflichtet, relevante Veränderungen in Bezug auf den (stichtagsbezogen abgegebenen) Inhalt mitzuteile.

4. Erweiterung vis-à-vis-Gespräche BaFin/VuT

Es ist bereits gelebte Praxis, dass sich die BaFin auf regelmäßiger Basis mit der VuT trifft und aktuelle Themen bespricht. Diese Gespräche könnten um regelmäßig wiederkehrende Planinhalte angereicht werden.
Hier böte sich auch an, einen Prozess zu etablieren, welcher zum einen den reibungslosen Treuhänderwechsel in jedem Fall (also insbesondere in solchen Fällen, in denen sich die Nachfolgersuche im Ausnahmefall schwierig gestaltet) unterstützt und zum anderen die aus den Einzelgesprächen gewonnenen Erkenntnisse geeignet reflektiert.