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Einführung digitaler Gesundheitsanwendungen (diGA) innerhalb der PKV

Die Erweiterung des Leistungskatalogs der GKV um den § 33 a SGB V durch das Digitale Versorgungsgesetz (Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2019 Teil I, Nr. 49, S. 2562 ff.) führt dazu, dass auch die PKV-Versicherten eine Anpassung Ihres Versicherungsschutzes wenigstens in gleicher Höhe erwarten dürfen. Die Einführung digitaler Gesundheitsanwendungen ist als ein wichtiger Baustein bei der Weiterentwicklung der Digitalisierung des Deutschen Gesundheitswesens zu werten; die Entwicklung selbst ist als eine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens anzusehen und muss selbstverständlich im Rahmen einer gleichberechtigten Teilhabe auch den Privatversicherten zur Verfügung stehen, vgl. in diesem Zusammenhang auch
§ 40 a SGB XI.

1.
Nach meinem Verständnis müssen sich die digitalen Gesundheitsanwendungen nicht zwangsläufig ausschließlich an § 33 a SGB V ausrichten; es ist den Unternehmen vielmehr freigestellt, wie und in welcher Form sie die Erstattung in ihren Tarifen regeln (z.B. Selbstbehalte, Erstattungshöhe, über §139 e hinausgehende diGAs, Verordnungen, Begrenzung auf beihilfefähige diGAs etc.)
Teilen Sie meine Auffassung, dass diese Handhabung von der Unternehmensfreiheit gedeckt wird? 2.
Wenn Sie die zuvor gestellte Frage bejahen, möchte ich einen zweiten Sachverhalt zur Diskussion
stellen:
Ein von mir betreutes Unternehmen möchte in seinen Beamtentarifen die Leistungen auf beihilfefähige diGAs beschränken. Soweit dies in den Grundtarifen geschieht (s.o.), dürfte dies kein Problem sein.
Im vorliegenden Fall wird allerdings im Grundtarif nur die Leistung als solche zugesagt, während die Beschränkung in einem Bausteintarif vorgenommen werden soll, welcher eigentlich dem Zweck dient, verbleibende Leistungen nach Vorleistung der Beihilfe aufzufüllen oder aber, sofern die Beihilfe nicht leistet, den vollen Betrag zu erstatten.

Das Ergebnis einer entsprechenden Umsetzung im Bausteintarif führt letztendlich zu demselben Ergebnis wie bei einer die Leistung beschränkenden Umsetzung im Grundtarif. Beide Male werden nur beihilfefähige diGAs erstattet.
Allerdings wird im Grundtarif eine auf beihilfefähige Leistungen begrenzte Erstattung zugesagt, während im anderen Fall, die Leistung im Grundtarif zunächst diese Einschränkung nicht kennt, sie dann aber im Bausteintarif als Ergänzung einführen will.

Ich bin der Auffassung, dass Letzteres nicht von § 203 Abs. 3 VVG gedeckt ist. Gerne würde ich Ihre Einschätzung dazu hören.