Protokoll
der Arbeitstagung am 06.05.2022 in Koblenz
Teilnehmer: Herr Abt Herr Dr. Schneider
Herr Förster Herr Schneider
Frau Garcia-Boy Herr Schnell
Herr Dr. Heinemann Herr Stegemann
Herr Maiwald Herr Telger
Herr Richter (Vorsitzender) Herr Vendt
Herr Rudolph Herr Prof. Wendt
Es fehlten entschuldigt: Herr Fortmann
Frau Herde
Herr Dr. Hofer
Herr Küpper
Herr Prof. Werber
Sitzungszeiten:
Freitag, den 06.05.2022 vormittags 9:00 h – 11:15 h, 11:45 h – 13:00 h
nachmittags 14:15 h – 16:00 h, 16:30 h – 17:15 h
TOP 1 Begrüßung
Herr Richter begrüßt die Teilnehmer und dankt Herrn Maiwald für die Organisation der Tagung.
Herr Richter und Herr Förster erinnern an zwei Gründungsmitglieder der VuT, Herrn Gerwins und Herrn Prof. Behne, die im Zeitraum seit dem letzten Präsenztreffen verstorben sind.
TOP 2 Protokoll des virtuellen Arbeitstreffens am 26.11.2021
Zum Protokoll des virtuellen Arbeitstreffens gibt es keine Änderungswünsche oder Anmerkungen.
Herr Richter erinnert die mathematischen Treuhänder daran, die Vertragsbeginne an Herrn Förster zu melden. Dies ist wichtig, um einen Überblick über anstehende Treuhänderwechsel aufgrund der Höchstlaufzeit zu haben.
TOP 3 und 3a Vis-à-vis-Gespräche mit der BaFin
Die vis-à-vis-Gespräche mit der BaFin haben mittlerweile stattgefunden. Die Gesprächsprotokolle der Kollegen Garcia-Boy, Richter und Rudolph wurden im Vorfeld des Arbeitstreffens mit der Tagesordnung verteilt. In einem Telefonat mit Herrn Richter hat Herr Schedel sich zufrieden mit den vis-à-vis-Gesprächen gezeigt. Die Gespräche seien sehr konstruktiv gewesen.
Es äußern sich weitere Kollegen zu ihren Gesprächen und zum geplanten Rotationsprinzip:
Herr Maiwald merkt an, dass über den praktischen Ablauf der Rotation von Seiten der BaFin noch nicht informiert wurde. Es stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Höchstdauer der Mandatslaufzeit erreicht wird: Wer wird aktiv, wer kündigt? Die Treuhänderverträge werden üblicherweise auf unbestimmte Zeit geschlossen, sollten die Verträge geändert werden?
Die Herren Abt und T. Schneider teilen mit, dass sie aufgrund der Überschreitung der Höchstdauer die betroffenen Treuhändermandate bereits gekündigt haben.
Nach dem aktuellen Kenntnisstand von Herrn Rudolph wird die BaFin nach Erreichen der Höchstlaufzeit auf die Versicherungsunternehmen zugehen. Die Treuhänder müssen demnach nicht aktiv werden. Idealerweise wird der Treuhänderwechsel aber einvernehmlich geregelt.
Als weitere offene Frage wird diskutiert, welche Art von Einkommensnachweis bei einer angestrebten Mandatsdauer von zehn Jahren vorzulegen ist. Hierzu gibt es noch keine konkreten Informationen.
Herr T. Schneider berichtet weiterhin, dass in seinem Gespräch die BaFin die pauschale Vergütungsregelung (monatliches Mindesthonorar) als kritisch gesehen habe. Man könnte diese Regelung so auslegen, dass der Treuhänder „für das Nichtstun bezahlt“ werde.
Ein weiteres wichtiges Anliegen der BaFin sei die Kontinuität der Limitierung gewesen. Die BaFin sieht hier eine möglichst lange Mandatslaufzeit als vorteilhaft.
Herr Stegemann nennt aus seinem vis-à-vis-Gespräch die Punkte Vergütungshöhe und Datenqualität.
Bei der Abfrage der Treuhänderhonorare hat die BaFin nach der Bruttovergütung gefragt, was wohl ein Versehen war. Die Unternehmen haben dann die Vergütung uneinheitlich gemeldet (brutto bzw. netto).
Bei den Verbandsdatenlieferungen besteht hinsichtlich Datenqualität und Zuverlässigkeit der Datenlieferungen eindeutig noch Verbesserungsbedarf. Bei den Verantwortlichen Aktuaren ist häufig kein Bewusstsein für dieses Thema vorhanden, entsprechend ist die Qualität der gelieferten Daten oft schlecht.
Anschließend wird das Thema Compliance besprochen, insb. der Umgang mit Geschenken und Essenseinladungen von Seiten des Mandanten. Es besteht Konsens, dass der Anschein einer Einflussnahme auf die Treuhänder unbedingt vermieden werden muss. Daher wollen wir uns als Treuhänder hierzu einheitliche Regeln auferlegen. Nach reger Diskussion wird der folgende Beschluss gefasst: Gegen die Einladungen zur üblichen Verpflegung im Rahmen einer Dienstbesprechung ist nichts einzuwenden. (Weihnachts-)Geschenke im Wert bis zur steuerlichen Grenze von derzeit 35 EUR pro Jahr (vergl. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EstG) können akzeptiert werden. Darüber hinaus werden wir keine Einladungen und Geschenke von Mandanten annehmen, für die wir die Treuhändertätigkeit ausüben.
TOP 3b Diskussion zu VuT-Interna: Nachfolgeregelung, Außenwirkung, Leitbild etc.
A) Aufnahmen von Herrn Krauskopf in die VuT
Herr Krauskopf ist Treuhänder bei der IDEAL Versicherung und gleichzeitig bei dem Beratungshaus Mill man angestellt. Sein Antrag auf Mitgliedschaft in der VuT wurde bereits im Mai 2021 bei der virtuellen Mitgliederversammlung diskutiert und anschließend abgelehnt. Seitdem haben sich neue Erkenntnisse ergeben. Anders als damals angenommen ist Herr Krauskopf Treuhänder gem. § 157 VAG und hat das übliche BaFin-Genehmigungsverfahren durchlaufen. Es gibt diverse vertragliche Regelungen, die trotz des Anstellungsverhältnisses die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit seiner Treuhändertätigkeit sicherstellen. Auch darf der Arbeitgeber keine Geschäftsbeziehung mit der IDEAL Versicherung haben. Ungewöhnlich er- scheint die Vergütungsregelung: Herr Krauskopf erledigt die Treuhändertätigkeit während seiner Arbeitszeit und erhält dafür keine gesonderte Vergütung, die über sein reguläres Gehalt hinausgeht. Das Treuhänderhonorar wird dann von Milliman in Rechnung gestellt.
Da nicht klar ist, ob die Honorarregelung auch der BaFin bekannt ist, soll dieses Thema noch geklärt werden.
Der Vorstand stimmt der Aufnahme von Herrn Krauskopf in die VuT nun grundsätzlich zu – vorbehaltlich möglicher Einwände der BaFin gegen die Honorarregelung. Insofern ist keine Abstimmung bei der Mitgliederversammlung erforderlich. Es besteht jedoch Konsens darüber, dass im Lichte der neuen Informationen die Mitglieder die Aufnahme von Herrn Krauskopf befürworten, allerdings ohne Präjudiz für zukünftige Fälle. Auch in Zukunft wird jeder Antrag auf Mitgliedschaft in der VuT sorgfältig geprüft und über die Aufnahme von neuen Mitgliedern wird im Einzelfall entschieden. Eine Genehmigung durch die BaFin zieht nicht automatisch eine Mitgliedschaft in der VuT nach sich.
B) Nachfolgeregelungen
Aufgrund des neu eingeführten Rotationsprinzips stehen – teilweise sehr kurzfristig – einige Treuhänderwechsel an. Von Seiten der BaFin wird erwartet, dass wir innerhalb der VuT umgehend Nachfolgeregelungen vorschlagen. Daher werden die Mandanten einzeln besprochen. Das Ergebnis ist in der als Anlage 1 beigefügten Liste dargestellt.
Mehrere Treuhänder scheiden aus und werden keine neuen Mandate übernehmen. Herr Richter appelliert daher an alle Kollegen, mögliche neue Treuhänder anzusprechen.
In diesem Zusammenhang wird darüber diskutiert, dass sich für jüngere Aktuare der Schritt von einem Anstellungsverhältnis in die freiberufliche Treuhändertätigkeit häufig schwierig gestaltet, da die Genehmigung durch die BaFin zu einem recht späten Zeitpunkt erfolgt . Es wäre wünschenswert, wenn die BaFin eine Vorabprüfung von Treuhänder-Aspiranten durchführen würde, sodass sowohl der mögliche neue Treuhänder als auch das Versicherungsunternehmen Planungssicherheit hätten. Herr Richter wird dies mit
Herrn Schedel besprechen.
C) Prüfungsstandards und -normen
Zu den Aufgaben des Treuhänders in der PKV hat Hr. Richter ein Dokument verfasst, das vorab mit der Tagesordnung verteilt wurde (Datei „Der Treuhänder in der PKV.pdf“).
Es wird die Idee von Prüfungsstandards und -normen für die Treuhänder (insb. die mathematischen Treuhänder) diskutiert. In diesem Zusammenhang besteht Konsens, dass die Unterlagen, die dem Treuhänder vorgelegt werden, vollständig und nachvollziehbar sein müssen. Die Prüfung wird, auch für Gerichte und Gutachter, deutlich erleichtert, wenn sich die Unternehmen an das DAV-Muster halten.
Zu den folgenden Themen sollten in den Unternehmen Regularien vorhanden sein, die ein eindeutiges und willkürfreies Vorgehen sicherstellen:
- Anwendung der Kann-Klausel
- Umgang mit Sondereffekten der Corona-Pandemie
- Limitierungskonzept: Im Rahmen des unternehmenspolitischen Spielraums sind die Limitierungskriterien der aktuellen BAP zu begründen (Gleichbehandlung, Angemessenheit und Zumutbarkeit).
Außerdem ist anhand von Planungsrechnungen ein Nachweis der mittelfristigen Finanzierbarkeit dieser Strategie zu erbringen.
Des Weiteren wird über das Thema Überschussbeteiligung für Tarife nach Art der Schaden diskutiert: Diese Tarife tragen zwar zum Jahresüberschuss bei, die RfB-Mittel kommen aber lediglich den Tarifen nAdL zugute. Für die Tarife nAdS werden die Beitragserhöhungen, sowohl aus Anpassungen als auch aus Wechsel der Altersgruppe, nicht durch eine vorhandene Alterungsrückstellung und den Einsatz von RfB-Mitteln abgemildert. Herr Maiwald trägt bei, dass für die Tarife nAdS eine Limitierung zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses denkbar wäre. Allerdings könnte es sich dabei um eine Zweckentfremdung der Mittel handeln.
Daher sollte diese Möglichkeit zunächst mit dem Wirtschaftsprüfer diskutiert werden.
D) öffentlicher Auftritt der VuT, Homepage
Das Design der VuT-Homepage ist nicht mehr zeitgemäß. Nach Ansicht von Herrn Förster ist das Fachwissen für eine Umgestaltung der Homepage in unseren Reihen nicht vorhanden. Daher wird nach kurzer Diskussion beschlossen, die Gestaltung des Internetauftritts an einen externen Dienstleister zu vergeben.
Herr Richter wird hierfür Angebote einholen.
Anschließend erfolgt eine rege Diskussion über den Inhalt der (öffentlich zugänglichen) Homepage der VuT.
Das o.g. Schreiben von Herrn Richter zu den Aufgaben des Treuhänders in der PKV könnte man auf der Internetseite veröffentlichen. Herr Richter verwendet diesen Text bereits jetzt bei der Korrespondenz mit Versicherten.
Des Weiteren wäre es sinnvoll, ein Leitbild und Prüfungsstandards zu definieren und ebenfalls auf der Homepage zu veröffentlichen. Im ersten Schritt werden Herr T. Schneider und Frau Garcia-Boy einen Vorschlag für ein Leitbild erstellen.
E) Mitwirkung in der DAV
Herr Richter merkt an, dass mehr Personen aus der VuT in DAV-Arbeitsgruppen mitarbeiten sollten. Für diese Aufgabe melden sich Frau Garcia-Boy sowie die Herren Dr. E. Schneider und T. Schneider.
TOP 4 Bericht aus dem DAV-Ausschuss Krankenversicherung
Es berichtet Herr Rudolph, siehe die von ihm verfasste Anlage 2 für Details zu den einzelnen Punkten. Am 29.04.2022 fand ein virtuelles Treffen des Ausschusses statt. Themen waren:
- Beitragsverstetigung
- Portabilität (siehe TOP 6)
- AUZ
- Risikogerechte Kalkulation (siehe TOP 7)
- Solvency II
- Gesundheitsmanagement
- Gesundheitstrends
- Sterbetafel: Verabschiedung der Tafel PKV 2023
Die Sterbewahrscheinlichkeiten haben sich gegenüber der vorhergehenden PKV-Tafel nur geringfügig geändert.
- Kopplung großer Kollektive (siehe TOP 8)
- Sondierungspapier Corona
TOP 5a Bericht über die Auswirkungen von formell unwirksamen Beitragserhöhungen
Herr Richter und Herr Rudolph berichten über den Heilungsprozess für formell unwirksame Anpassungen. Für die Kalkulation ergeben sich keine Auswirkungen, bei den beobachteten Beständen und Schäden wird nicht eingegriffen.
TOP 5b Übersicht über die bisherige Rechtsprechung zu § 203 Abs. 3 VVG
Herr Dr. Heinemann trägt zur aktuellen Rechtsprechung zu § 203 Abs. 2 und 3 VAG vor. Es wird auf Anlage 3 verwiesen.
TOP 6 Bericht aus der AG Portabilität
Herr Richter berichtet über den aktuellen Stand.
Die theoretischen Vorarbeiten sind bereits abgeschlossen. Als nächstes sind nun umfangreiche Analysen und notwendig, um die Ausprägungen der folgenden Komponenten zu ermitteln:
- Wechseltarif,
- Optionszuschlag,
- Selektionsabschlag.
Der PKV-Verband hat jedoch im Moment keine Kapazitäten, um die Modellierung und weitere Auswertungen durchzuführen. Daher kann die AG derzeit – bis auf das Dokumentieren der bisherigen Ergebnisse nicht weiterarbeiten.
TOP 7 Bericht über die AG „Risikogerechte Kalkulation bei uneinheitlichen Risikomerkmalen“
Die AG wurde mittlerweile in „Umgang mit uneinheitlichen Risikomerkmalen bei Tarifwechsel- und Fortsetzungsrechten“ umbenannt, da dies das eigentliche Thema der Arbeitsgruppe ist.
Aufgrund von Tarifwechsel- und Fortsetzungsrechten können die in einem Tarif versicherten Personen sehr unterschiedliche Risikomerkmale aufweisen, insb. können risikogeprüfte und nicht risikogeprüfte Personen im selben Tarif versichert sein. Die AG beschäftigt sich u.a. damit, wie die Wahrung der Belange der Versicherten in einem Tarif gewährleistet werden kann, wenn „schlechte“ Risiken ohne Gesundheitsprüfung in diesen Tarif wechseln können.
Es wird auf den Bericht von Herrn Rudolph in Anlage 2 und auf das im Vorfeld der Tagung mit der Tagesordnung verteilte Dokument „AG Risikogerechte Kalkulation.pdf“ verwiesen.
TOP 8 Bericht über die AG „Kopplung von großen Kollektiven zur Beitragsverstetigung“
Herr Richter trägt zur Arbeit der AG vor. Durch Tarifwechsel wird die ursprüngliche Risikomischung eines Tarifs verändert, dies gilt vor allem für Tarife mit mehreren Selbstbehaltsstufen. Es kann dazu kommen, dass Tarifstufen mit hohem Selbstbehalt höhere Kopfschäden (und in der Konsequenz höhere Beiträge) aufweisen als Tarifstufen mit geringerem Selbstbehalt. Die AG hat sich mit der Möglichkeit beschäftigt, in solchen Fällen ein faires Verfahren für die Beitragsanpassung zu finden. Es wurde u.a. in Erwägung gezogen, alle Tarifstufen um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen oder Tarife mit (fast) gleichem Leis- tungsversprechen zusammenzufassen. Die Analysen haben sich als schwierig erwiesen und bisher hat die AG keine Möglichkeit gefunden, valide Modellannahmen herzuleiten. Eine Schadenverteilung konnte nicht gefunden werden. Grund hierfür ist u.a., dass man zu den (wegen Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit) nicht eingereichten Rechnungen keinerlei Daten hat und man folglich diese Versicherungsleistungen nicht messen kann.
Herr T. Schneider weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch in den BaFin-Tafeln das SB-Gefüge nicht wie erwartet ist. Auch hier sind die Kopfschäden für höhere Selbstbehalte teilweise höher als für geringere Selbstbehalte. Er hält daher eine Zusammenfassung der SB-Stufen zu einer Tarifgemeinschaft und eine gemeinsame Kalkulation der Kopfschäden der Tarifgemeinschaft für sinnvoll.
Siehe auch den Vorfeld der Tagung mit der Tagesordnung verteilten gleichnamigen Ergebnisbericht des Ausschusses Krankenversicherung, Datei „Kopplung von großen Kollektiven.pdf“ und den Bericht von Herrn Rudolph in Anlage 2.
TOP 9 Termine der nächsten VuT-Tagungen
Die nächste Herbsttagung findet am 25. und 26.11.2022 in Kassel statt, die Organisation übernimmt Herr Dr. Heinemann.
Der Termin für die nächste Frühjahrstagung ist vom 04. bis 06.05.2023 in Marburg, die Organisation übernimmt ebenfalls Herr Dr. Heinemann.
Die Frühjahrstagung im Mai 2024 wird in Lohr am Main stattfinden, organisiert von Herrn T. Schneider.
TOP 10 Sonstiges
A) Teilnahme der BaFin an den Arbeitstreffen der VuT
Herr Schedel hat bei Herrn Richter angefragt, ob wir es zulassen würden, dass die BaFin bei unseren Arbeitstagungen teilnimmt. Es besteht Konsens, dass Vertreter der BaFin gelegentlich und für ausgewählte Tagesordnungspunkte auf Einladung der VuT dazukommen können.
B) Standardtarif
Frau Garcia-Boy berichtet über den Standardtarif.
Zum 01.07.2022 wird die Beobachtungseinheit STN Kinder und Jugendliche angepasst. Von der Anpassung ist nach aktuellem Stand lediglich eine Person betroffen. Ein Dokument mit nähren Informationen zur Anpassungshöhe und zur Kalkulation wurde zusammen mit der Zustimmung verteilt.
C) PPV
Herr Stegemann berichtet über die PPV.
Zum 01.01.2022 ist die Pflegereform wirksam geworden; aufgrund der Änderungen werden zusätzliche Leistungen in der Größenordnung von über 100 Mio. EUR p.a. erwartet. Ein Sonderanpassungsrecht hat es aber nicht gegeben. Daher sind die Änderungen weder in den aktuellen Beiträgen noch in der aktuellen AF- Berechnung enthalten.
Für die Tarifstufe PVN wird es zum 01.01.2023 voraussichtlich eine Beitragsanpassung geben, sodass die Änderungen dann kalkulatorisch berücksichtigt werden können. Der AF der Tarifstufe PVB liegt im Toleranzbereich, sodass hier keine Anpassung möglich ist.
D) Basistarif; Einführung 10 %-Stufe für Beihilfetarife
Herr Rudolph berichtet über den Basistarif.
Zum 01.07.2022 hat es keine Beitragsanpassung gegeben.
Aufgrund einer Änderung im Beihilferecht des Landes Schleswig-Holstein zum 01.05.2022 hat sich die Notwendigkeit ergeben, eine 10%-Tarifstufe für Beihilfetarife einzuführen. Dies wurde im Tarif BTB umgesetzt. Gem. einer juristische Stellungnahme des PKV-Verbands handelt es sich dabei um eine Erweiterung eines bestehenden Tarifs und nicht um eine Neueinführung. Folglich sind für die 10%-Stufe die am 01.05.2022 gültigen Rechnungsgrundlagen zu verwenden und ggf. proportional umzurechnen.
Es gibt Versicherungsunternehmen, bei denen jede Beihilfestufe eigene AVB und einen eigenen AF hat. Auch hier ist genauso zu verfahren; die bestehende 20 %-Stufe wird proportional umgerechnet.
E) Rechnungszins und Zinswende
Herr Abt berichtet, dass bei einem seiner Mandanten der AUZ 2023 um 0,1 Prozentpunkte höher liegt als der Wert des Vorjahres. Es wird die Frage diskutiert, wie in einem solchen Fall der Rechnungszins festzulegen ist. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Den Rechnungszins als Minimum aus dem aktuellen Wert und dem Vorjahreswert festlegen. Gemäß DAV-Richtlinie stellt der AUZ den Höchstrechnungszins dar. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass bei einem steigenden AUZ die Entwicklung zunächst als vorübergehend bewertet und die weitere Entwicklung abgewartet werden kann.
- Den Rechnungszins nach dem üblichen Verfahren festlegen, sodass sich im Vergleich zum Vorjahr ein höherer Rechnungszins ergibt. In diesem Fall werde alle Beobachtungseinheiten, für die eine Anpassung erfolgt, mit dem neuen Rechnungszins kalkuliert – unabhängig davon, ob dies eine Senkung oder Erhöhung des Rechnungszinssatzes bedeutet.
Es ist nicht zulässig, den Rechnungszins als Minimum aus aktuellem AUZ und dem bisherigen Zins anzusetzen, da dies eine nicht sachgerechte Ungleichbehandlung bedeuten würde. Die Höhe der Rechnungsgrundlagen darf nicht von der Historie der einzelnen Beobachtungseinheiten abhängen.
In beiden Fällen (vorübergehende Entwicklung bzw. nachhaltige Erhöhung) sollten die Annahmen und die Wahl begründet und nachgewiesen werden.
Herr Rudolph merkt an, dass nach Auskunft der AUZ-Spezialisten das Extrapolationsverfahren zur Hochrechnung des AUZ für längere Zeiträume bei steigenden Zinssätzen nicht mehr funktioniert.
F) Verbandsdaten
Herr Förster und Frau Garcia-Boy sprechen an, dass die Treuhänder im Extranet-Portal nicht alle benötigten Daten wie z.B. die PKV- und EPV-Tafeln abrufen können. Herr Richter wird sich darum kümmern, dass die Rechte erweitert werden. Außerdem wird er eine Freischaltung der Daten für die juristischen Treuhänder anfragen.
Herr Förster merkt außerdem an, dass RePortal-Abfragen nicht mehr rekonstruierbar sind, wenn zwischenzeitlich eine neue Version der Daten veröffentlicht wurde. Daher ist erforderlich, die RePortal-Auswertungen (Abfragen und Ergebnisse) in die TBG aufzunehmen. Am besten wäre es, wenn auch Vorversionen noch abrufbar wären. Herr Richter wird dies beim PKV-Verband ansprechen. Allerdings bestehen hier wahrscheinlich nur geringe Erfolgsaussichten.
gez. Katrin Garcia-Boy
Krankenversicherungsunternehmen Treuhänder gem. Treuhänder gem. Vorschlag
§ 157 VAG § 157 VAG
§ 203 (2) VVG § 203 (3) VVG
ALLIANZ Private Krankenversicherung AG Prof. Dr. Reiff
Fritz-Schäfer-Str. 9, 81737 München Herr Rudolph Herr T. Schneider
Tel.: 089/6785-0 * Fax: 089/6785-6523 (seit 05/2018) (ab 01/2023)
ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG
Alte-Oldenburger-Straße 1, 49377 Vechta Herr Abt Herr Fortmann Herr Rudolph
Tel.: 04441/905-0 * Fax: 04441/905-470 (seit 01/2014) (ab 01/2024)
ARAG Krankenversicherungs-AG
Prinzregentenplatz 9, 81675 München Herr T. Schneider Dr. Heinemann Herr Dr. Krägeloh
Tel.: 089/4124-0 * Fax: 089/4124-2525 (seit 01/2013) (ab 01/2023)
Astra Versicherung AG
Dudenstraße 46, 68167 Mannheim Herr Vendt Herr Henkel
Tel.: 0621/1247682-0 * Fax: 0621/1247682-642 (seit 01/2022)
AXA Krankenversicherung AG
Konrad-Adenauer-Ufer 21, 50668 Köln Herr Maiwald Prof. Dr. Reiff
Tel.: 0221/148-125 * Fax: 0221/148-36202 (seit 01/2018)
Barmenia Krankenversicherung AG
Barmenia-Allee 1, 42119 Wuppertal Frau Herde Herr Telger Herr Förster
Tel.: 0202/438-00 * Fax: 0202/438-2846 (seit 01/2014) (ab 01/2023)
Bayerische Beamtenkrankenkasse AG
Maximilianstraße 53, 81537 München Herr Vendt Dr. Heinemann Herr Dr. Krägeloh
Tel.: 089/2160-8888 * Fax: 890/2160-8108 (seit 07/2015) (ab 01/2023)
CONCORDIA Krankenversicherung-AG
Karl-Wiechert-Allee 5, 30625 Hannover Herr Schnell Herr Telger
Tel.: 0511/5701-0 * Fax: 0511/5701-400 (seit 01/2018)
Continentale Krankenversicherung a.G.
Ruhrallee 92, 44139 Dortmund Herr Richter Herr Telger
Tel.: 0231/919-0 * Fax: 0231/919-2913 (seit 29.04.2017)
Krankenversicherungsunternehmen Treuhänder gem. Treuhänder gem. Vorschlag
§ 157 VAG § 157 VAG
§ 203 (2) VVG § 203 (3) VVG
DA Direkt Versicherung AG
Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main Herr Maiwald ---
Tel.: 069/7115-7750 * Fax: 069/7115-7751 (seit 01/2020)
Debeka Krankenversicherungsverein a.G.
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18, 56073 Koblenz Herr Richter Prof. Dr. Wendt
Tel.: 0261/498-0 * Fax: 0261/41402 (seit 03/2015)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Aachener Straße 300, 50933 Köln Dr. Schneider Prof. Dr. Wendt
Tel.: 0221/578-0 * Fax: 0221/578-3694 (seit 04/2018)
DEVK Krankenversicherungs-AG
Riehler Straße 190, 50735 Köln Frau Herde Herr Telger Herr Dr. Krägeloh
Tel.: 0221/757-0 * Fax: 0221/757-2000 (seit 01/2014) (ab 01/2023)
ENVIVAS Krankenversicherung AG
Gereonswall 68, 50670 Köln Herr Küpper Dr. Heinemann Frau Herde
Tel.: 01802/589632 * Fax: 0221/1636-2561 (seit 04/2016) (ab 01/2023)
ERGO Krankenversicherung AG
Karl-Martell-Straße 60, 90344 Nürnberg Herr Förster Janßen-Dethgens Herr Richter
Tel.: 0911/148-01 * Fax: 0911/148-1700 (seit 01/2012) (ab 01/2023)
EUROPA Versicherung AG
Piusstraße 137, 50931 Köln Herr Richter Herr Telger
Tel.: 0221/5737-200 * Fax: 0221/5737-233 (seit 03/2021)
FREIE ARZT- UND MEDIZINKASSE V.V.a.G.
Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt Herr T. Schneider Prof. Dr. Heiss
Tel.: 069/753002-0 * Fax: 069/753002-30 (seit 04/2020)
Krankenversicherungsunternehmen Treuhänder gem. Treuhänder gem. Vorschlag
§ 157 VAG § 157 VAG
§ 203 (2) VVG § 203 (3) VVG
Generali Deutschland Krankenversicherung AG
Hansaring 40, 50670 Köln Herr Küpper Dr. Heinemann Frau Herde
Tel.: 0221/1636-0 * Fax: 0221/1636-200 (seit 04/2016) (ab 01/2023)
Gothaer Krankenversicherung AG
Arnoldi-Platz 1, 50969 Köln Frau Garcia-Boy Prof. Dr. Werber
Tel.: 02213090-0 (seit 01/2020)
Great Lakes Insurance SE
Königinstraße 107, 80802 München Herr Küpper Prof. Dr. Wendt
Tel.: 089/244455270 * Fax: 089/244455271 (seit 01/2018)
Hallesche Krankenversicherung a.G.
Reinsburgstraße 10, 70178 Stuttgart Herr Maiwald Prof. Dr. Winkelbauer
Tel.: 0711/6603-0 * Fax: 0711/6603-290 (seit 09/2016)
HanseMerkur Krankenversicherung AG
Neue Rabenstraße 28, 20354 Hamburg Herr Rudolph Herr Telger
Tel.: 040/4119-0 * Fax: 040/4119-3257 (seit 04/2018)
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
Willi-Hussong-Straße 2, 96450 Coburg Frau Garcia-Boy Herr Fortmann
Tel.: 09561/96-0 * Fax: 09561/96-3636 (seit 04/2022)
INTER Krankenversicherung aG
Erzbergerstraße 9-15, 68165 Mannheim Herr T. Schneider Prof. Dr. Heiss
Tel.: 0621/427-0 * Fax: 0621/412155 (seit 04/2020)
Janitos Versicherung AG
Im Breitspiel 2-4, 69126 Heidelberg Frau Garcia-Boy Prof. Dr. Werber
Tel.: 06221/709-1000 * Fax: 06221/709-1001 (seit 04/2020)
Krankenunterstützungskasse
Hannover (KUK) Frau Garcia-Boy Herr Fortmann Herr Richter
Karl-Wiechert-Allee 60 b, 30625 Hannover (seit 01/2017) (ab 01/2024)
Krankenversicherungsunternehmen Treuhänder gem. Treuhänder gem. Vorschlag
§ 157 VAG § 157 VAG
§ 203 (2) VVG § 203 (3) VVG
Tel.: 0511/912-1680 * Fax: 0511/912-1682
Landeskrankenhilfe V.V.a.G.
Uelzener Straße 120, 21335 Lüneburg Dr. Schneider Prof. Dr. Werber noch offen
Tel.: 04131/725-0 * Fax: 04131/403402 (seit 03/2014) (01/2024)
LIGA KrankenversicherungV.V.a.G.
Dr.-Theobald-Schrems-Straße 3, 93055 Regensburg Herr Rudolph Janßen-Dethgens
Tel.: 0941/4095-0 * Fax: 0941/4095-115 (seit 03/2006)
LVM-Krankenversicherungs-AG
Kolde-Ring 21, 48151 Münster Dr. Hofer Herr Fortmann Herr Maiwald
Tel.: 0251/702-0 * Fax: 0251/702-1099 (seit 01/2012) (ab 01/2023)
Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG
Berckhusenstraße 146, 30625 Hannover Herr Schnell Prof. Dr. Werber
Tel.: 0511/5351-0 * Fax: 0511/5351-444 (seit 01/2020)
MÜNCHENER VEREIN Krankenversicherung a.G.
Pettenkoferstraße 19, 80336 München Herr Vendt Dr. Heinemann Herr Dr. Krägeloh
Tel.: 089/5152-0 * Fax: 089/5152-1501 (seit 04/2011) (ab 01/2023)
nexible Versicherung AG
Karl-Martell-Straße 60, 90334 Nürnberg Herr Förster Janßen-Dethgens Herr Richter
Tel.: 0911/149-01 * Fax: 0911/322-1667 (seit 01/2012) (ab 01/2024)
NÜRNBERGER KRANKENVERSICHERUNG AG
Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg Herr Vendt Dr. Heinemann
Tel.: 0911/531-0 * Fax: 0911/531-3206 (seit 01/2019)
ottonova Krankenversicherung AG
Ottostraße 4, 80333 München Herr Küpper Herr Telger
Tel.: 089/262098000 (seit 21.06.2017)
Krankenversicherungsunternehmen Treuhänder gem. Treuhänder gem. Vorschlag
§ 157 VAG § 157 VAG
§ 203 (2) VVG § 203 (3) VVG
Provinzial Krankenversicherung Hannover AG
Schiffgraben 3, 30159 Hannover Herr Abt Herr Fortmann Herr Rudolph
Tel.: 0511/362-0 * Fax: 0511/362-2960 (seit 01/2014) (ab 01/2024)
R+V Krankenversicherung AG
Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden Herr Schnell Dr. Heinemann
Tel.: 0611/533-0 * Fax: 0611/533-4500 (seit 05/2018)
SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a.G.
Joseph-Scherer-Straße 3, 44139 Dortmund Herr Richter Dr. Heinemann Frau Garcia-Boy
Tel.: 0231/135-0 * Fax: 0231/135-4638 (seit 01/2014) (ab 01/2024)
SONO Krankenversicherung a.G.
Hans-Böckler-Straße 51, 46236 Bottrop Frau Garcia-Boy Dr. Küntzel Herr Richter
Tel.: 02041/1822-0 * Fax: 02041/1822-20 (seit 11.02.2019) (ab 01/2024)
St. MARTINUS Priesterverein der Diözese
Rottenburg-Stuttgart (KSK)-V.V.a.G. Herr Rudolph Prof. Dr. Wendt
Hohenzollernstraße 23, 70178 Stuttgart (seit 02/2003)
Tel.: 0711/600738 * Fax: 0711/6074412
Süddeutsche Krankenversicherung a.G.
Schaflandstraße 2, 70736 Fellbach Herr Rudolph Herr Telger
Tel.: 0711/5778-0 * Fax: 0711/5778-777 (seit 01/2019)
UNION KRANKENVERSICHERUNG AG
Peter-Zimmer-Straße 2, 66123 Saarbrücken Herr Vendt Dr. Heinemann Herr Dr. Krägeloh
Tel.: 0681/844-0 * Fax: 0681/844-2909 (seit 07/2015) (ab 01/2023)
uniVersa Krankenversicherung a.G.
Sulzbacher Straße 1-7, 90489 Nürnberg Herr Schnell Herr Telger
Tel.: 0911/5307-0 * Fax: 0911/5307-1574 (seit 05/2018)
vigo
Mandatsverzeichnis (Stand: Mai 2022)
Krankenversicherungsunternehmen Treuhänder gem. Treuhänder gem. Vorschlag
§ 157 VAG § 157 VAG
§ 203 (2) VVG § 203 (3) VVG
Krankenversicherung VVaG Dr. Schneider Dr. Küntzel Herr Küpper
Konrad-Adenauer-Platz 12, 40210 Düsseldorf (seit 02/2010) (ab 01/2023)
Versicherer im Raum der Kirchen
VRK Krankenversicherung AG Frau Garcia-Boy Herr Fortmann
Benrather Schloßallee 33, 40597 Düsseldorf (seit 04/2019)
Tel.: 0211/9963-0 * Fax: 0211/9963-163
Württembergische Krankenversicherung AG
Gutenbergstraße 30, 70176 Stuttgart Frau Garcia-Boy Dr. Heinemann
Tel.: 0711/662-0 * Fax: 0711/661-2520 (seit 21.07.2018)
Verbandstarif Basistarif Herr Rudolph Herr Telger
(seit 08/2008)
Verbandstarif PPV Herr Stegemann Herr Telger
(seit 04/2008)
Verbandstarif PSKV Herr T. Schneider Herr Telger
(seit 07/2012)
Verbandstarif Standardtarif Frau Garcia-Boy BaFin
(seit 08/2020)
Notlagentarif - Herr Telger
Vereinigung unabhängiger Treuhänder Arbeitstagung am 06.05.2022
TOP 4: Bericht aus dem DAV-Ausschuss-Kranken
Seit der letzten Treuhändertagung im Herbst letzten Jahres gab es eine Sitzung des DAV-Ausschusses, und zwar am 29.03.2022. Wesentliche Tagesordnungspunkte waren die Arbeiten in den einzelnen Arbeitsgruppen.
1. AG Beitragsverstetigung:
Von der AG habe ich bereits im Herbst berichtet. Frau Pekarek hatte die Ergebnisse der AG ja auch bereits auf mehreren Veranstaltungen vorgestellt. Es geht um die Modifikation des GZ und die Optimierung der Mittelverwendung aus Überzins und GZ. Wie von mir bereits im Herbst beschrieben, ist Vorschlag der AG:
GZ in Höhe von nunmehr 15% bis Alter 60,
anschließend kein Wegfall, sondern Abschmelzen des GZ und das auch nur im Rahmen von Beitragsanpassungen
Mittelverwendung nicht mehr zur vollständigen Konstanthaltung des Beitrages, sondern Orientierung an der Beitragserhöhung im Bestandsalter
Ein paar Detailfragen werden im Moment noch in der AG diskutiert. Anschließend soll der Ergebnisbericht finalisiert werden.
Die AG wird auf der Basis zunächst einen Ergebnisbericht erstellen. Der DAV-Ausschuss wird dann entscheiden, was mit dem Ergebnisbericht angestellt werden soll.
2. AG Portabilität: eigener TOP (TOP 6)
3. AG AUZ:
Die AG AUZ ist kontinuierlich am Arbeiten. Für das 2023 ist das Revisionsverfahren der AUZ- Richtlinie vorgesehen. Hierzu laufen aktuell schon Planungen und Vorbereitungen.
Der zuletzt im Oktober 2021 veröffentlichte Sideletter soll in die Richtlinie eingearbeitet werden.
Zudem werden gerade Schwerpunktthemen identifiziert, die dann auch in die Richtlinie
aufgenommen werden sollen, z.B wenn es „Brüche“ in der Kapitalanlage gibt.
Es handelt sich im Moment noch um Vorüberlegungen. Angestrebt ist eine Fertigstellung der überarbeiteten Richtlinie schon bis Herbst 2022. Dann wäre eine Wirksamkeit der Richtlinie für die AUZ-Meldung im April 2024 möglich. Sollten sich bei der Überarbeitung relevante Eingriffe in die Verfahren ergeben, dann wäre aufgrund der programmtechnischen Umsetzung und der umfangreichen Tests erst eine Wirksamkeit im April 2025 möglich.
4. AG Risikogerechte Kalkulation bei uneinheitlichen Risikomerkmalen: eigener TOP (TOP 6)
5. AG Solvency II:
Ähnlich wie beim AUZ handelt es sich auch hier um eine AG, in der kontinuierlich gearbeitet wird. Zurzeit befasst man sich mit einer Erweiterung des inflationsneutralen Bewertungsverfahrens (INBV). So wird z. B. eine Neubewertung der Verpflichtungen aus den Altersentlastungsmitteln vorgenommen. Der aktuelle Stand des INBV ist gerade nachprogrammiert worden. Man hat nun in der Arbeitsgruppe die Möglichkeit, diskutierte Modelländerungen an eigenen Beständen zu testen
6. AG Gesundheitsmanagement
Auf unserer Herbsttagung habe ich berichtet, dass sich die Arbeitsgruppe mit zwei Themenkomplexen beschäftigen will:
Zum einen die theoretische Darstellung: mit Definitionen von Begrifflichkeiten und die Beschreibung der Systemunterschiede in PKV und GKV, Systemunterschiede dahingehend, wie ein Gesundheitsmanagement in den Leistungskatalog integriert werden kann.
Dieser Themenkomplex ist schon weitgehend fertig bearbeitet. Die Ergebnisse sind inzwischen im „Aktuar aktuell" im April-Heft veröffentlicht worden. Der Artikel trägt die Überschrift: Vorsorge und Prävention - auch ein Thema für Aktuare.
Die Bearbeitung des zweiten Themenkomplexes, nämlich die aktuariellen Fragestellungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Gesundheitsmanagements, steht noch aus.
Bei der Diskussion von Maßnahmen des Gesundheitsmanagements taucht natürlich immer wieder die Frage auf, wie diese Maßnahmen in die PKV integriert werden könnten. Der Wunsch besteht natürlich immer, dass man die Maßnahmen auch für den Bestand einführen kann. Und man bräuchte eine Zertifizierung der Maßnahmen, sodass ein PKV-Unternehmen nicht den Nachweis führen müsste, dass die Maßnahmen tatsächlich auch Wirkung zeigen.
7. AG Gesundheitstrends:
Die AG beschäftigt sich mit der Fragestellung, welche Trends zukünftig maßgeblichen Einfluss auf die Leistungsausgaben in der GKV und der PKV haben werden. Das macht die AG schon relativ lange. Und es ist bisher noch nichts Schriftliches vorgelegt worden, was wohl auch daran liegt, dass sehr viele interessante Themen identifiziert wurden. Es ist aber geplant, bis zum Herbst ein Papier zu entwerfen. Im Moment hat man schon einen Entwurf von 90 lesbaren Seiten ... und es kommt noch mehr. Ich bin gespannt.
8. AG Sterbetafel:
In der Sitzung ist eine neue Sterbetafel verabschiedet worden: PKV-2023.
Auffällige Corona-Effekte sind in 2020 nicht beobachtet worden. Das Beobachtungsjahr 2020 konnte deshalb vollständig in die Berechnungen aufgenommen werden.
Die Sterbewahrscheinlichkeiten enthalten eine Prognose auf zukünftige Verhältnisse. Man hat nun eine Verringerung der Beitragsanpassungsfrequenz festgestellt und damit einhergehend eine Verlängerung der Beitragsanpassungszyklen. Das heißt, dass die bei einer BAP zu verwendenden Sterbewahrscheinlichkeiten länger halten müssen. Deshalb wurde der Prognosezeitraum um 1 Jahr erweitert.
Bestimmte Ausgleichsverfahren wurden geändert.
9. AG Kopplung von großen Kollektiven (eigener TOP)
Ausgangspunkt der AG war, dass Tarifwechselbewegungen Beitragsanpassungen auslösen können. Allein dadurch können auch bei ähnlichen Tarifen unterschiedliche Beitragsveränderungen ergeben... und noch schlimmer Beitragsveränderungen, die mit der allgemeinen Entwicklung von Gesundheitskosten wenig zu tun haben. Die Idee war, deshalb bei Kalkulationen auch große Kollektive ähnlicher Tarife zu koppeln. Das hat aus mehreren Gründen nicht funktioniert. Ich habe darüber bereits auf unserer Herbsttagung berichtet.
Weil trotzdem wertvolle Arbeit von der AG geleistet worden ist, wurde nun ein Ergebnisbericht erstellt und vom DAV-Ausschuss verabschiedet.
Die nächste Sitzung findet am 14.06.2022 statt, aller Voraussicht nach in Präsenz
Sonstige Aktivität:
10. Sondierungsgruppe Corona
Das Ergebnispapier der Sondierungsgruppe ist im Umlaufverfahren vom Ausschuss verabschiedet worden. Ich habe das Papier mit Email vom 17.02.2022 in der VuT verteilt. Zum Papier selbst: Es steht für Treuhänder eigentlich nicht so spannend Neues drin.
Bemerkenswert sind jedoch die altersabhängigen Betrachtungen. Der rückläufige Schadenbedarf des Jahres 2020 bei stationären Leistungen und bei Zahnleistungen ist im Wesentlichen nur im oberen Altersbereich zu beobachten. Den Aspekt sollte man bei allen Prüfungen stets im Hinterkopf behalten.
11. AG Risikogerechte Kalkulation bei uneinheitlichen Risikomerkmalen
Hintergrund ist eine Anfrage der BaFin an die DAV. Die BaFin beschäftigt sich mit Tarifkonstruktionen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass nicht risikogeprüfte Personen aufgrund des Tarifwechselrechts in risikogeprüfte Kollektive wechseln dürfen. Anlass sind im Wesentlichen Tarife der betrieblichen KV.
Die AG ist schon sehr weit. Das Ergebnispapier ist weitgehend fertiggestellt.
Feststellung: Risikogerechte Kalkulation ist gar nicht das Thema; risikogerecht kann man immer kalkulieren (egal ob gute oder schlechte Risiken in Tarif), problematisch sind eher Wechsel zwischen den Tarifen. Deshalb Umbenennung der AG in „Umgang mit uneinheitlichen Risikomerkmalen bei Tarifwechsel- und Fortsetzungsrechten"
Worum geht es konkret: Wenn Versicherte aus einem Tarif der betrieblichen KV (ohne individuelle Risikoprüfung) in einen üblichen GKV-Zusatztarif (mit individueller Risikoprüfung) wechselt, könnte er eine ganz andere Risikostruktur aufweisen. Die Sorge ist, dass der Wechsler ein deutlich schlechteres Risiko darstellt. Gibt es viele solcher Wechsler, könnte das BAPen im GKV-Zusatztarif auslösen.
Es muss zunächst genau unterschieden werden zwischen gesetzlich geregelten Wechselrechten und freiwillig zugebilligten Fortführungsrechten. Gerade bei den freiwillig zugebilligten Rechten bestehen Möglichkeiten, um Wechselbewegungen zu regulieren, sei es durch eine entsprechende Gestaltung von Annahmerichtlinien in den Zieltarifen oder durch Vorsehen einer Risikoprüfung oder auch durch eine Vereinbarung von Leistungsausschlüssen bei Wechsel.
Auf alle Fälle sollte der VA Wechselszenarien im Blick haben, sowohl bei Einführung als auch während des Betriebs der bKV-Tarife. Dieses Monitoring sollte auch stets in den TB dokumentiert sein. Wenn sich die Wechselbewegungen erkennbar auf das Schadenniveau in den Zieltarifen auswirken, dann sind kalkulatorische Maßnahmen vorzusehen. Das könnte sein:
Ein Optionszuschlag im bKV-Tarif zur Finanzierung eines fiktiven RZ im Zieltarif Kopfschadenfinanzierung bei den Wechselnden Versicherten
Ein schwieriges Thema ist die Finanzierung der kalkulatorischen Maßnahmen. Die BaFin ist bisher davon ausgegangen, dass das Monitoring bisher nicht stattgefunden hat und damit bisher schon notwendige kalkulatorische Maßnahmen nicht eingerechnet worden sind. Eine nachträgliche Finanzierung käme deshalb nur durch Eigenmittel des VU in Frage.
Wir konnten die Mitarbeiter der BaFin davon überzeugen, dass
Die Versicherten in den bKV-Tarifen im Durchschnitt eher bessere Risiken darstellen und deshalb die befürchteten Wechselproblematiken in der Praxis eher gar nicht auftreten.
Es wohl ungeschickt ist, in einem DAV-Papier Nachholproblematiken so prominent darzustellen (insb. bei einem Thema, das in der Praxis eher unproblematisch scheint)
Deshalb in AG aktuell in Diskussion, ob und wie „nachträgliche" Finanzierungen aus Überschüssen bewerkstelligt werden können. Eine Finanzierung aus dem Überschuss des laufenden Geschäftsjahres, also vor Einstellung in die RfB dürfte sicherlich möglich sein.
Problematischer dürfte die Finanzierung aus Mitteln der RfB sein. Nach derzeitiger Meinung können Mittel aus der RfB nur für Tarife nAdl verwendet werden. Ausnahme, wenn Überschüsse aus Tarifen nAdS bereits bei Einstellen in die RfB als solche vermerkt worden sind. Dann könnten sie auch für Finanzierungsmaßnahmen in Tarifen nAdS verwendet werden. Wie gesagt, das ist noch in der Diskussion.
Die Erstellung des Endpapiers ist schon fast abgeschlossen. Wir sind zuversichtlich, dass wir dem Ausschuss das fertige Papier bereits in der Juni-Sitzung zur Diskussion vorlegen können.
TOP 5 c Rechtsprechung zu § 203 Abs. 2 und 3 WG Update
1. Rechtsprechung des BGH
a) Heilung eines früheren unwirksamen Erhöhungsverlangens durch eine spätere wirksame Erhöhung: BGH, Urt. v. 10.3.2021 = VersR 2021, 564 ff.
b) Geheimhaltungsverpflichtung bezüglich kalkulatorischer Unterlagen im Rahmen eines SAP-Prozesses: BGH, Urt. v. 23.6.2021 = VersR 2021, 1120 ff.
c) Anforderungen an die Begründung einer BAP
- nur Mitteilung der maßgeblichen Gründe
- nicht, ob bezüglich des Schwellenwerts eine Steigerung oder Verringerung eingetreten ist
- nicht: Angabe der Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage
- nicht: ob sich auch weitere Rechnungsgrundlagen(z.B. Rechnungszins) geändert haben BGH, Urt. V. 20.10.2021 = VersR 2022, 155 ff.
d) Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach unwirksamer BAP
- beginnt mit der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, also mit der Mitteilung der formell unwirksamen BAP
- beginnt nicht erst dann, wenn etwaige Zweifelsfragen zur Rechtslage geklärt wurden
BGH, Urt. v. 17.11.2021 = NJW 2022, 389 ff(ebenso: OLG DüsseldorfVersR 2021, 1553 ff.;
OLG Saarbrücken NJW-RR 2021, 324 ff.: OLG Dresden VersR 2022, 324 ff.)
Noch offen(BGH-Urteil liegt noch nicht vor)
a) Wirksamkeit von§ 8 b) Abs. 1 und 2 MB/KK?(,,Kann-Klausel")
Für Unwirksamkeit : OLG Köln, Urt. v. 22.9.2020(VersR 2021, 95 ff.), LG Bonn(VersR 2021m 103 ff.); OLG Rostock, Urt. v. 8.12.2021(Beck RS 2021, 46652)
b) Unwirksamkeit nur von§ 8 b) Abs. 2 MB/KK?
BAP dann nach Abs. 1 möglich; so OLG Karlsruhe(VersR 2022, 421 ff; nicht rechtskräftig!); OLG Schleswig(NJW_RR 2022, 470 ff.); LG Berlin, VersR 2021, 829 ff.(nicht rechtskräftig!)
2) Besondere Fallgestaltungen
a) BAP bei Beitragsentlastungstarifen
OLG Celle, Urt. v. 13.1.2022(VersR 2022, 357 ff.: nicht rechtskräftig!): Ist der Beitragsentlastungstarif akzessorisch zum Haupttarif, , so richtet sich die BAP im Entlastungstarif nach § 203 Abs. 2 WG). Im entschiedenen Fall hatte das VU die Einführung einer neuen Sterbetafel in der PPV als Begründung für eine BAP im Standard- und im Basistarif herangezogen(der Schwellenwert mußte nicht überschritten werden), das ist laut OLG Celle unzulässig!)
b) Beitragsanpassung nach oben auch dann, wenn der AF gesunken ist?
Soweit ersichtlich, gibt es dazu noch keine veröffentlichte Entscheidung.
Landgericht Hamburg(G. Zivilkammer - eine der Versicherungskammern): Eine gleichwohl vorgenommene Beitragserhöhung unter Hinweis auf die Auswirkungen sonstiger Rechnungsgrundlagen ist unwirksam gemäß § 307 BGB, da überraschend.
Oberlandesgericht Hamburg(9. Zivilsenat , zuständig für Personenversicherungen): ,,Wo steht denn, daß bei Anspringen des AF nach unten keine Beitragsanpassung nach oben erfolgen kann?" Das Anspringen des AF bedeutet nur, daß überhaupt geprüft werden kann, und zwar ergebnisoffen.
c) Limitierungsmaßnahmen
Kammergericht, Urt. v. 8.2.2022 - 6 U 20/18; nicht rechtskräftig; bisher unveröffentlicht)
Die gerichtliche Überprüfung einer BAP umfaßt auch die Limitierungsmaßnahmen, da diese Bestandteil der Neukalkulation sind. Das Kammergericht verlangt ein Regelwerk oder es fordert zusätzliche Angaben zu den Tabellen(z.B. Altersverteilung, Prämienniveau usw.). Da im konkreten Fall nicht endgültig geklärt werden konnte, was dem Treuhänder im Rahmen der Limitierung an Unterlagen zugesandt wurde, saß das Gericht die BAP als unwirksam an.
Gez. Dr. Heinemann