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IDW Prüfungsstandard: Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung (IDW PS 201 n.F.)

Siehe pdf-Dokument zum Download Abschnitt 4.1.

4.1. Berufliche Grundsätze
27 Die deutschen Prüfungsnormen zum beruflichen Verhalten bestehen aus den in §§ 43, 44 und
49 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und der Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) geregelten Berufspflichten und aus den Vorschriften der §§ 318, 319, 319a, 319b und 323 HGB.
28 Zu den Berufspflichten gehören:
● Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit
● Gewissenhaftigkeit einschließlich der beruflichen Kompetenz und der berufsüblichen Sorgfalt sowie der Beachtung fachlicher Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze
● Verschwiegenheit
● Eigenverantwortlichkeit
● berufswürdiges Verhalten einschließlich Verantwortung gegenüber dem Berufsstand.
In seinem Verhalten hat der Abschlussprüfer auch den Eindruck zu vermeiden, dass er die Berufspflichten nicht befolge.
29 Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S. des
§ 319a Abs. 1 Satz 1 HGB („PIE“) sind zudem die Vorschriften des Titels II der EU-Abschlussprüferverordnung13 (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) zu beachten.
30 Die vom Vorstand der WPK verabschiedeten Verlautbarungen zu den Berufspflichten dienen der Aufklärung und Information der Berufsangehörigen und als Grundlage von berufsrechtlichen Verfahren. Diese Verlautbarungen geben der Öffentlichkeit gleichzeitig kund, welche Auf- fassung der Vorstand der WPK in bestimmten berufsständischen Fragen vertritt.