Dipl. Math. Werner Stegemann Aktuar (DAV)
1. Zum 1.1.2023 findet eine Beitragsanpassung (BAP) im Tarif PVN (für Normalversicherte) statt.
a) Der AF „Leistung“ ist angesprungen: 106,75%
b) Die letzte BAP war zum 1.1.2020
c) Im Tarif PVB (für Beihilfeberechtigte) findet keine BAP statt (AF
„Leistung“ 95,53%; letzte BAP war zum 1.7.2021)
d) Die AF „Sterblichkeit“ sprangen wegen der BAP-Häufigkeit bislang noch nicht an.
2. Auswirkungen und Hauptursachen für die BAP im Tarif PVN
a) Die absoluten und relativen Beitragserhöhungen im Bestand sind sehr deutlich: bis zu € 50 monatl. Mehrbeitrag für ältere Versicherte (vor Höchstbeitragskappung) und mehr als 60% für jüngere Versicherte.
b) Hauptursachen des Erhöhungsbedarfs:
Monoton steigende Kopfschäden (s.a. AF „Leistung“)
Reduzierung des Rechnungszinses von 2,4% auf 1,9%
Leistungserhöhung durch „kleine Pflegereform“ zum 1.1.2022 (s.a. Ziffer 3)
Keine Beitragssatzerhöhung in der SPV (soziale Pflegeversicherung) zum 1.1.2023 nach derzeitigem Stand, aber Steuerzuschuss von € 1 Milliarde; damit nahezu eine Verdoppelung der Umlage im Tarif PVN (entspricht ca. € 10 monatl. Mehrbeitrag)
3. „Kleine Pflegereform“ gemäß GVWG (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom Juni 2021 wirksam zum 1.1.2022
a) Grundsätzlich lineare Leistungserhöhung um 5% (Ausnahme Pflegegeld: keine Erhöhung)
b) Für vollstationäre Pflegefälle wird ein Zuschuss zum Eigenanteil an den Pflegekosten (derzeit durchschnittlich mehr als € 800 monatlich) gewährt:
• 5% im 1. Jahr, 25% im 2. Jahr, 45% im 3. Jahr
• 70% ab dem 4. Jahr.
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c) Es gab kein Sonderanpassungsrecht für diese deutliche Leistungserhöhung (geschätzter jährlicher Mehraufwand ca. € 200 Mio.)
Die Treuhänder (math. und jur.) hielten die Anwendung des
§ 8b Abs.1, Unterabs.2 MB/PPV für sachgerecht. (Anpassung entsprechend Leistungserhöhung im SGB XI; s.a. § 10 MB/PPV). Die Diskussion zwischen PKV-Verband und BaFin, die weiterhin der
Anwendung des § 8b Abs.1 Unterabs.2 kritisch gegenübersteht, ergab: Aus Risikogründen keine Anwendung des § 8b Abs.1 Unterabs.2 MB/PPV.
Folge: Für Tarif PVB kann die Leistungserhöhung frühestens (bei einer BAP) zum 1.1.2024 berücksichtigt werden.
4. Temporärer Beitragszuschlag für beide Tarife in 2022 (§ 110a SGB XI)
a) Die durch die Corona-Pandemie bedingten Mehraufwendungen der PPV in den Jahren 2020 und 2021 aus der TestVO und dem Corona- Rettungsschirm wurden durch einen befristeten Beitragszuschlag in 2022 refinanziert.
b) Dieser beträgt für Tarif PVN € 3,40 monatlich und für Tarif PVB
€ 7,30; der Verteilungsschlüssel war gesetzlich geregelt.
c) Diese „einmaligen“ Leistungen wurden weder in der Kalkulation noch bei der AF-Ermittlung berücksichtigt. (Die Corona-bedingten Minderleistungen wurden jedoch kalkulatorisch bei der Ermittlung der Grundkopfschäden zur BAP 1.1.2023 berücksichtigt.)
5. Ausblick für 2023
a) Es ist damit zu rechnen, dass im Laufe des Jahres 2023 eine Erhöhung des Beitragssatzes in der SPV stattfinden wird ( Defizit-Situation in der SPV) ; damit könnten auch weitergehende strukturelle Veränderungen einhergehen.
b) Die Umsetzung des BVerfG-Urteil vom Juni 2021 zur stärkeren Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Festlegung des Beitragssatzes in der SPV steht noch aus (Termin Ende Juli 2023); derzeit zahlen Kinderlose einen um 0.35 Prozentpunkte höheren SPV-Beitrag.