Der BGH hat in der angesprochenen Entscheidung klargestellt, dass § 8 Abs. MB/KK zum einen unwirksam und zum anderen deshalb nicht notwendig sei, weil an dessen Stelle gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Vorschrift des § 203 Abs. 2 S. 1 VVG trete.
Vor diesem Hintergrund konnte § 8b Abs. 2 MB/KK ersatzlos gestrichen werden; es handelt sich allein um eine redaktionelle Änderung, die keinerlei materielle Auswirkungen für die VN besitzt.
Redaktionelle Änderungen nehmen die Treuhänder allein zur Kenntnis, hierfür bedarf es keiner gesonderten Rechtsgrundlage.
Berücksichtigt man dies, können nach meinem Verständnis natürlich auch alle inhaltsgleichen Bedingungswerke, die nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung waren, entsprechend geändert werden. Auch hierbei handelt es sich ausschließlich um redaktionelle Änderungen, die keine materiellen Auswirkungen für die Versicherungsnehmer haben und demzufolge vom jeweiligen Versicherungsunternehmen geändert werden können, ohne zuvor vom BGH für unwirksam erklärt worden zu sein.
Für heute viele Grüße vom Lago Maggiore Karl-Bernd