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TOP 04 BaFin - Verwendungs von Sterbetafeln auf Grundlage von §16 KVAV

GZ: VA 15-AZB 1510/00032#00049 vom 16.10.2023

Ihr Schreiben vom 15.12.2022
Sehr geehrte Herren,
mit genanntem Schreiben baten Sie um meine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Verwendung von Sterbetafeln bei der Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten nach Maßgabe von § 16 KVAV, wenn bei der Erst- bzw. der vorherigen Nachkalkulation nicht die BaFin-Sterbetafel, sondern eine modifizierte Sterbetafel zugrunde gelegt wurde.
Hierzu beziehe ich wie folgt Stellung:
1. Vorbemerkung:
Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 KVAV sieht eindeutig vor, dass der Barwert der erforderlichen Sterbewahrscheinlichkeiten „mit der zuletzt von der Bundesanstalt veröffentlichten Sterbetafel zu bestimmen“ ist. In allen Fällen, in denen bei der Erst- bzw. der vorherigen Nachkalkulation die
BaFin-Sterbetafel zugrunde gelegt wurde, ist es aktuariell auch sachgerecht,
diesen auslösenden Faktor ausschließlich unter Verwendung der in dieser Vorschrift zitierten BaFin-Sterbetafel zu bestimmen.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich daher ausschließlich auf Fälle, in denen modifizierte Sterbetafeln bei der Erst- bzw. der vorherigen Nachkalkulation verwendet wurden.
2. Fragwürdige Ergebnisse bei Verwendung modifizierter Sterbetafeln in der Erst- bzw. Vorkalkulation
Ihre Einschätzung, dass die Anwendung der zuletzt veröffentlichten Sterbetafel (Gesamtsterblichkeit) bei der Berechnung des auslösenden Faktors Sterblichkeit regelmäßig dann zu fragwürdigen Ergebnissen führt, wenn bei der Erst- bzw. vorherigen Nachkalkulation eine modifizierte, eigene Sterbetafel zugrunde lag, teile ich. Die insoweit zu Tage tretenden Abweichungen oberhalb des gemäß § 155 Abs. 4 Satz 2 VAG maßgeblichen Schwellenwertes, die in der Folge eine Überprüfung sämtlicher weiterer Rechnungsgrundlagen erfordern, sind in diesen Fällen regelmäßig nicht Folge einer geänderten Sterbewahrscheinlichkeit im konkreten Versichertenbestand, die eine Überprüfung/Anpassung der Kalkulation aktuariell indiziert und sinnvoll erscheinen ließe, sondern (allein) auf den Vergleich von Sterbetafeln zurückzuführen, die nicht zueinander passen. Die Abweichung entsteht hier m.a.W. nicht dadurch, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Kalkulation geändert haben, sondern dadurch, dass die Verhältnisse in diesen Tarifen bereits zum Zeitpunkt der Kalkulation anders waren als bei Tarifen, in denen bereits zuvor die BaFin- Sterbetafel verwendet wurde.
3. Regelung des Sonderfalles der Verwendung modifizierter Sterbetafeln in der Erst- bzw. Vorkalkulation
Um eine rechtssichere sachgerechte Handhabung der hiesigen Problematik zu gewährleisten, stünde ich einer Modifikation des § 16 KVAV offen gegenüber, welche den Sonderfall der Verwendung einer modifizierten Sterbetafel in der Erst- bzw. Vorkalkulation in geeigneter und aktuariell sinnvoller Weise abbildet. Dies setzte allerdings eine entsprechende Änderung der Verordnungsermächtigung voraus.
Unbeschadet dessen werde ich es auch in Zukunft ceteris paribus nicht beanstanden bzw. für sachgerecht erachten, wenn ein privates Krankenversicherungsunternehmen bei Verwendung modifizierter Sterbetafeln in der Erst- bzw. Vorkalkulation im Zusammenhang mit der Ermittlung des Auslösenden Faktors Sterblichkeit anstelle des Abstellens auf den Wortlaut des § 16 Absatz 1 Satz 2 KVAV und damit die BaFin- Sterbetafel auf die in der Erst-bzw. Vorkalkulation verwendete, modifizierte bzw. tarifindividuelle Sterbetafel abstellt.
Der Vergleich mit einer Tafel, die nach dem gleichen Verfahren konstruiert wurde wie die kalkulierte, lieferte insoweit zielführende Ergebnisse dahingehend, wie stark sich eine Neukalkulation der individuellen Sterbetafel auswirken würde.
Alternativ hierzu könnte in diesen Fällen auch die Veränderung der nicht modifizierten BaFin-Sterbetafel als objektiver Maßstab verwendet werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez. Oster