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Protokoll

Vereinigung unabhängiger Treuhänder für die Private Krankenversicherung e.V.

Arbeitstreffen am 05.-06. Mai 2023

Teilnehmer: Hr. Abt
Hr. Fortmann Fr. Garcia-Boy
Hr. Dr. Heinemann Hr. Dr. Krägeloh Hr. Maiwald
Hr. Rudolph
Hr. Dr. Schneider Hr. Schnell
Hr. Stegemann Hr. Telger
Hr. Vendt

Gäste: Hr. Mattar
Fr. Wozniak

Es fehlen entschuldigt: Hr. Förster
Fr. Herde Hr. Küpper
Hr. T. Schneider Hr. Prof. Wendt Hr. Prof. Werber

Zeiten:
05.05.2023: Beginn um 14:30 Uhr Pause von 15:50 bis 16:15 Uhr Ende um 18:10 Uhr
06.05.2023: Beginn um 09:30 Uhr Pause von 10:50 bis 11:15 Uhr Ende um 11:30 Uhr

Begrüßung

Hr. Richter begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Gäste der Tagung.

Hr. Richter dankt Hrn. Dr. Heinemann für die wunderbare Organisation der Rahmenveranstaltung am Vortag und dem Vormittag sowie für die Auswahl des Restaurants für den Vorabend.

TOP 1 Protokoll der letzten Arbeitstagung am 25./26. Nov. 2022 in Kassel

Zum Protokoll zur Arbeitstagung am 25./26. Nov. 2022 in Kassel wurden Anmerkungen sowohl von Hrn. Förster als auch Hrn. Rudolph mit der Einladung zur heutigen Tagung verschickt. Hr. Rudolph er- läutert kurz diese Anmerkungen.

Es entsteht eine Diskussion zu den Anmerkungen, insb. zu den Stichworten „Gleichbehandlung“, „Be- lange der Versicherten“ und „Zumutbarkeit“ im Kontext der Verwendung der Mittel der RfB.

[Anm. des Protokollanten: Im Folgenden sind nicht alle einzelnen Zustimmungen oder Ergänzungen zu Aussagen der Diskussion aufgeführt. Es wurde aber versucht, alle angesprochenen Aspekte und Aus- sagen zu dokumentieren.]

Hr. Rudolph hat den Eindruck, dass die Frage der Überschussverwendung in den Gerichtsverfahren immer wichtiger wird, und der Begriff „Gleichbehandlung“ steht in diesem Zusammenhang nicht im Gesetz. Er sieht das Risiko, dass in Gerichtsverfahren einzelne Begriffe auf andere Art aufgefasst wer- den, als sie in der Zustimmungserklärung gemeint sind. Hr. Rudolph hält es für sinnvoll, wenn es für alle Treuhänder eine gemeinsame Quelle für Formulierungen gäbe, die man in Zustimmungserklärun- gen verwenden kann.

Hr. Maiwald meint, man sollte die Belange der Versicherten mit Sicht auf das Ganze beurteilen. Wenn das Organ des Unternehmens den Gesamtbetrag der RfB festlegt, der für eine Beitragsanpassung ver- wendet werden soll, dann wären die Belange der Versicherten der aktuellen Beitragsanpassung ge- wahrt. Mittels einer Prognose der Entwicklung der RfB könnte man aufzeigen, dass auch in Zukunft noch Mittel vorhanden sind, und dann wären die Belange der Versicherten in der Zukunft gewahrt. Dies wäre eine qualitative Aussage. Hr. Maiwald erwähnt ein Gutachten von Hrn. Prof. Neusius, in dem er schreibt, dass er nur die Unterlagen zu einem Tarif hat und das Gesamtbild nicht kennt.

Für Hrn. Dr. Heinemann sollte man die Frage der Gleichbehandlung eher aus juristischer Sicht sehen. Er befürchtet eine juristische Diskussion zwischen dem mathematischen Treuhänder, der sich u.a. die verfügbaren Mittel ansieht, und dem Richter bei Gericht, der nach Gleichbehandlung schaut und seine eigenen Maßstäbe hat, z.B. auch im Hinblick auf die Unterscheidung der älteren und jüngeren Versi- cherten. Hr. Dr. Heinemann regt an, dass die juristischen Treuhänder zur nächsten Arbeitstagung ein Arbeitspapier bzw. Handreichung zu dieser Frage erstellen.

Hr. Maiwald weist darauf hin, dass die Frage der Zumutbarkeit im Gesetz steht und daher einen höhe- ren Stellenwert haben sollte als die Gleichbehandlung.

Hr. Stegemann und Hr. Maiwald weisen auf die Frage der Verwendungsreihenfolge der Mittel aus der Direktgutschrift und der RfB hin.

Hr. Dr. Heinemann vermutet, dass der Aspekt der RfB-Verwendung ein neues Betätigungsfeld der An- waltskanzleien und damit ein neuer Schwerpunkt in den Gerichtsverfahren wird.

Hr. Telger ergänzt zur Frage der Belange der Versicherte, dass es seiner Meinung nach bei diesen Fra- gen einen Ermessenspielraum gibt. Die Frage wird sein, wie man sich als Treuhänder dazu äußert, bzw. welche Argumente es gibt.

Hr. Maiwald empfiehlt, dass das jeweilige Unternehmen begründet, warum die Aspekte zur RfB-Ver- wendung, die im Gesetz stehen, erfüllt sind.

Hr. Fortmann erwähnt den juristischen Grundsatz zur Gleichbehandlung, und zwar „Gleiches gleich behandeln und Ungleiches sachgerecht ungleich behandeln.“ Daher müsse man bei einer Bewertung zweier Vorgehensweisen zuerst klären, ob die jeweiligen Situationen bzw. Sachverhalte gleich sind. Falls ja, dann sind diese auch gleich zu behandeln. Falls nein, dann ist mit sachgerechter Begründung nichts gegen eine Ungleichbehandlung einzuwenden. Z.B. kann das Alter ein sachgerechter Grund für eine Ungleichbehandlung sein.

Hr. Dr. Heinemann ergänzt dazu, dass ggfs. auch die Unterscheidung „Bisex/Unisex“ ein sachgerechter Grund für eine Ungleichbehandlung sein kann.

Anhand eines von Hrn. Maiwald eingebrachten Beispiels für unterschiedliche Limitierungsgrenzen 30 Euro für Männer und 40 Euro für Frauen in einem Tarif wurde mit einigen Wortmeldungen disku- tiert, dass es nicht eindeutig ist, was Gleichbehandlung in diesem Fall sei. Es könnte die Höhe der ver- wendeten RfB oder die absolute Erhöhung oder die prozentuale Erhöhung ein Maß für eine Gleichbe- handlung sein, auch spielt die Tarif-Historie ggfs. eine Rolle.

Hr. Rudolph weist dabei auf den Begriff des „objektiv generalisierenden Maßstabes“ hin. Dieser ist möglicherweise angemessener für die Beurteilung als der Begriff „Gleichbehandlung“.

Hr. Dr. Schneider wendet dabei ein, dass seiner Ansicht nach die Frage „Was ist gleich?“ nicht zu ver-
meiden ist.

Als objektiv generalisierenden Maßstab wäre für Hrn. Rudolph die Veränderung der Neugeschäftsbei- träge bx im Eintrittsalter oder im mittleren Bestandsalter denkbar. Fr. Garcia-Boy gibt dabei zu beden- ken, dass die Höhe der RfB-Mittel oftmals nicht ausreicht, um nach diesem Maßstab vorzugehen, zu- mal auch das ursprüngliche Eintrittsalter der jeweiligen Versicherten oftmals kaum nachvollziehbar ist.

Hr. Maiwald sieht die Unternehmen in der Pflicht, die Begründungen für die Vorgehensweisen zu lie- fern.

Hr. Richter erläutert das nach seiner Erfahrung typische Vorgehen der Unternehmen mit den Fragen
„Wieviel Mittel sind vorhanden?“, „Wieviel Mittel bleiben übrig und wieviel Mittel setzt man ein?“,
„Wie groß ist der betroffene Bestand?“ und „Nach welchen Kriterien werden die Mittel aufgeteilt?“. Hr. Richter fände es hilfreich, wenn es für die Beurteilung der Vorgehensweise zur Verwendung der RfB ein Dokument zur Orientierung gäbe.

Hr. Dr. Krägeloh ergänzt dazu, dass die Umstände in den einzelnen Unternehmen sehr unterschiedlich sein können. Daher wäre für ihn ein Dokument hilfreich, das Kriterien dafür enthält, wann man als Treuhänder einem Vorgehen nicht zustimmen kann, also eher eine Negativ-Liste als eine Positiv-Liste.

Es wird beschlossen, einen Arbeitskreis zu bilden, um hierzu im Sinne eines Brainstormings Gedanken zu sammeln. An dem Arbeitskreis mitarbeiten werden Hr. Richter, Hr. Rudolph und Hr. Maiwald sowie Hr. Telger und Hr. Dr. Heinemann. Hr. Dr. Heinemann wird diesen Arbeitskreis steuern und auch Hrn. Prof. Wendt für eine Mitarbeit ansprechen.

Nach Abschluss der Diskussion wurde das Protokoll der letzten Arbeitstagung am 25./26. Nov. 2022 in Kassel ohne Änderungswünsche verabschiedet.

TOP 2 Gespräch BaFin / VuT-Vorstand am 01.12.2022 in Bonn

Zu dem Gespräch des VuT-Vorstandes mit Vertretern der BaFin am 01.12.2022 in Bonn wurde eine Gesprächsnotiz mit der Einladung zur heutigen Tagung verschickt. Hr. Richter berichtet kurz von dem Gespräch, in dem sich der neue Bereichsleiter Hr. Seiltz vorstellte. Hr. Richter empfindet das Verhält- nis zur BaFin als sehr vertrauensvoll.

Fr. Garcia-Boy fragt, wer sich um eine mögliche Bestellung der Stellvertreter der Treuhänder küm- mert oder kümmern soll?

Hr. Richter entgegnet, dass die BaFin eine generelle Stellvertreter-Regelung etwas kritisch sehe. Aus Sicht der BaFin könne es keine richtige Stellvertreter-Regelung geben.

Hr. Stegemann stellt die Frage, ob die BaFin nicht mit Blick auf die PPV ein Interesse an einer Stellver- treter-Regelung haben sollte.

Hr. Rudolph erwähnt, dass die BaFin insbesondere bzgl. des Honorars Bedenken äußert.

Für Hrn. Stegemann gehört zu einer Stellvertreter-Regelung auch die Frage der Verfügbarkeit des Stellvertreters, die ggfs. auch honoriert werden sollte. Hr. Rudolph ergänzt, dass sich ein Stellvertre- ter in einem neuen Unternehmen auch einarbeiten müsse, was auch honoriert werden sollte.

Hr. Maiwald teilt mit, dass seine Mandanten Interesse an der in der letzten Tagung besprochenen Vorgänger-Regelung für die Stellvertreter hätten.

Hr. Dr. Heinemann gibt zu beachten, dass im VAG kein Stellvertreter für den Treuhänder vorgesehen ist. Es käme also nur ein „stiller Stellvertreter“ in Frage. Bekäme der stille Stellvertreter ein Honorar vom Unternehmen, so könne dies ggfs. einer Bestellung zum Treuhänder im Wege stehen. Hier würde es sich anbieten, dass der Stellvertreter ein Subunternehmer des Treuhänders wäre.

Hr. Telger äußert Zweifel, dass ein Honorar als stiller Stellvertreter ein Interessenkonflikt begründet, der eine Bestellung verhindert.

Hr. Fortmann schlägt vor, anstatt des Begriffs „Stellvertreter“ eher einen anderen Begriff zu verwen- den, z.B. „Reserve-Treuhänder“, da seiner Erfahrung nach manchmal eine andere Wahl des Begriffs die Beurteilung des Sachverhalts ändern kann.

Hr. Richter bittet Hrn. Telger, einen Vertragsentwurf für einen „stillen Stellvertreter“ bzw. „Reserve- Treuhänder“ aufzusetzen.

Hr. Richter teilt mit, dass das nächste Gespräch mit der BaFin im Herbst 2023 geplant ist.

TOP 3 Erörterung der Mandatssituation ab 01.01.2024

Hr. Richter fragt in die Runde, ob es Änderungen zu der Mandatsliste gibt, die mit der Einladung zur Tagung verschickt wurde.

DEVK und LKH:
Hr. Mattar teilt mit, dass er das Mandat bei der der DEVK übernehmen wird, und dass er von der LKH angesprochen wurde, aber nichts dagegen hätte, wenn jemand anderes dieses Mandat übernehmen möchte. Fr. Wozniak äußert Interesse, das Mandat bei der LKH zu übernehmen.

PPV:
Hr. Stegemann bittet darum, in der Mandatsliste bei PPV den Begriff „Stellvertreter“ zu streichen.

SONO:
Fr. Wozniak äußert, dass sie noch kein Gespräch mit der SONO über ein Mandat geführt hat. Fr. Gar- cia-Boy wird die SONO diesbezüglich ansprechen.

Württembergische KV:
Es ist geplant, dass Fr. Wozniak das Mandat zum 01.01.2024 übernehmen wird.

TOP 4 Überarbeitung des Empfehlungspapiers "Prüfungsgrundsätze"

Einleitend berichtet Hr. Richter, dass Hr. Förster dabei ist, die Web-Seite der Vereinigung zu überar- beiten. Möglicherweise wäre eine neue und modernere Gestaltung der Homepage sinnvoll. Man könne es Hrn. Förster hoch anrechnen, dass er mit viel Arbeit die Homepage pflegt, aber das aktuelle Erscheinungsbild wirkt nicht mehr zeitgemäß und könnte ansprechender sein. Es wäre also schön, wenn jemand sich dahingehend um die Homepage kümmern könnte.

Fr. Wozniak sagt zu, dass sie sich in ihrem Bekanntenkreis nach möglichen Auftragnehmern umhört, und sie wird Hrn. Förster dazu ansprechen.

Zum TOP 4 hat Hr. Rudolph einen Ergänzungsvorschlag zum Empfehlungspapier „Prüfungsgrund- sätze“ eingereicht.

Zu Punkt C.5 teilt Hr. Rudolph mit, dass die BaFin zwar kein Mitsprache-Recht bei der Form der Zu- stimmungserklärung habe, aber er habe der BaFin gegenüber zugesagt, dieses Thema in der VuT zu diskutieren. Seiner Erfahrung nach kann eine ausführliche Zustimmungserklärung bei Gerichtsverfah- ren als Zeugenaussage gelten, so dass sich dann eine Vorladung als Zeuge erübrigt.

Hr. Maiwald entgegnet dazu, dass oftmals das Unternehmen den Treuhänder als Zeugen vorschlägt.

Hr. Stegemann empfiehlt, die Zustimmung und ein Prüfprotokoll zu separieren, damit die Zustim- mung ohne weitere Details an den Versicherungsnehmer verschickt werden kann.

Hr. Richter würde es begrüßen, wenn die Zustimmungserklärungen die Mindestanforderungen aus der vorgeschlagenen Überarbeitung enthalten würden.

Hr. Dr. Heinemann weist darauf hin, dass bei den Mindestanforderungen Aspekte aufgeführt sind, die das Gesetz nicht vorsieht, z.B. der Wert des Auslösenden Faktors.

Hr. Dr. Krägeloh schlägt zwei Änderungen der Formulierung in der Überarbeitung zu C.5 vor (Änderung unterstrichen):
i) „auslösende Faktoren (evtl. Angabe des Wertes...“
anstatt von „auslösende Faktoren (Angabe des Wertes...“

ii) „Angabe zum objektiv generalisierenden Maßstab…“
anstatt von „Angabe des objektiv generalisierenden Maßstabes…“

Es wurde beschlossen, nur Änderungsvorschlag ii) umzusetzen.

Zu Punkt C.2 erläutert Hr. Rudolph den Hintergrund der vorgeschlagenen Überarbeitung, in der emp- fohlen wird, dass die Unternehmen eine eindeutige Regelung für die Anwendung der KANN-Klausel vorhalten.

Hr. Schnell erwähnt, dass er sich an eine Aussage der BaFin erinnert, dass die BaFin nicht begeistert von der KANN-Klausel war.

Hr. Dr. Krägeloh erachtet es als besser, eine solche Regelung nicht in jeder Technischen Berechnungs- grundlage der Tarife vorzuhalten. Diese Regelung sei eher eine Regelung des Unternehmens als Gan- zes, die nicht von einzelnen Tarifen abhängt und die sich im Laufe der Zeit auch ändern dürfe. Da wäre es besser, die Regelung an zentraler Stelle wie z.B. die jährliche kommentierte Gegenüberstel- lung aufzunehmen. Auch dabei könne man als Treuhänder darauf achten, dass die Regelung nicht je- des Jahr geändert wird.

Auf die Frage von Hrn. Dr. Krägeloh zur juristischen Einschätzung, ob man als Treuhänder eine Zu- stimmung zur Beitragsanpassung verweigern dürfe oder müsse, wenn eine solche Regelung zur KANN-Klausel nicht dokumentiert ist, entsteht eine kurze Diskussion, in der gegenteilige Meinungen geäußert werden.

Es wurde beschlossen, den Änderungsvorschlag leicht abgeändert wie folgt umzusetzen:

>>
Um den Anschein von Willkür zu vermeiden, sollte eine eindeutige Regelung für die Anwendung der Kann-Klausel dokumentiert werden.
<<

Zu Punkt C.3 informiert Hr. Rudolph über die Möglichkeit, sich die Satzung eines Unternehmens un- ter www.handelsregister.de kostenlos abzurufen.

Hr. Stegemann empfiehlt, sich für die Zustimmung zur Verwendung der RfB die Satzung jeweils anzu- sehen, da insb. bei VVaG unterschiedliche Gremien in den Beschlüssen involviert sein können.

Hr. Dr. Heinemann weist darauf hin, dass man sich auch für AVB-Änderungen die Regelungen der Sat- zung ansehen müsse, da die Regelungen nicht einheitlich sind.

Hr. Richter schlägt vor, dass in dem Empfehlungspapier unter Punkt C.3 die Empfehlung aufgenom- men wird, dass dem Treuhänder schon die Beschluss-Vorlage für die RfB-Festlegung vorgelegt wird.

Es wurde beschlossen, die vorgeschlagene Ergänzung aufzunehmen.

TOP 5 Urteil Amtsgericht Altena

Hr. Richter teilt zu dem Urteil des Amtsgerichts Altena aus den Unterlagen der Einladung mit, dass seitens der BaFin nicht mit einer offiziellen Stellungnahme gerechnet werden könne. Die BaFin hätte sich wie folgt dazu mündlich (sinngemäß) geäußert:
„Wenn die Unternehmen eine vernünftige Interpretation der Anpassungsklausel in § 15 (5) KVAV be- nutzen und korrekt dokumentiert haben, dann könnten sie die Anpassungsklausel auch modifizieren. Die BaFin würde alle vernünftigen Vorgehensweisen akzeptieren.“

Hr. Fortmann erwähnt, dass die Rechtsordnung mit der Situation umgehen kann, wenn eine wort- wörtliche Umsetzung zu unsinnigen Ergebnissen führt. Hier könne man nach „Treu und Glauben“ vor- gehen oder nach angemessen/unangemessen unterscheiden.

TOP 6 Bericht aus dem DAV-Ausschuss

Hr. Rudolph berichtet von den Themen, die im DAV-Ausschuss seit der letzten Treuhänder-Tagung behandelt worden sind, und was für die nächsten Sitzungen vorgesehen ist. Diese sind für 11.5., 30.06., 22.09. und 22.11.2023 geplant.

1. zum „Recht auf Vergessen-Werden“

Um Personen, die erfolgreich eine Krebsbehandlung überstanden haben, auch die Aufnahme von Krediten oder den Abschluss von Kranken- und Lebens-Versicherungen und auch eine Verbeamtung zu ermöglichen, sind die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, Regelungen zu finden, für welchen Zeit- raum diese Gesundheitsdaten maximal relevant sein dürfen.
Konkret ergeben sich daraus folgende wichtige Fragen für Deutschland bzw. die PKV
• Welcher Zeitraum wird festgelegt?

• Bleibt die Regelung auf Krebserkrankungen beschränkt?
• Wird die Regelung auf weitere Versicherungssparten ausgedehnt?
Mit Blick darauf, dass die Selektionen in der Krankenversicherung mindestens 10 Jahre wirken, möchte der Ausschuss herausarbeiten, dass ein Zeitraum von 10 Jahren für die Verwendung der Ge- sundheitsdaten richtig und wichtig ist.

Dies wird der Ausschuss am 11.05.2023 besprechen.

2. zu „Nicht mehr benötigte Aufsichtsregeln“

Der Ausschuss Rechnungslegung und Regulierung wird in der AG HGB eine UAG zum Thema „Nicht mehr benötigte Aufsichtsregeln“ einrichten, eine Beteiligung aus dem Ausschuss Krankenversiche- rung wird erbeten.
Mögliche Aspekte hierfür wären veraltete Aufsichtsregeln zu § 150 VAG, Regelungen in der BerVersV (Ermittlung der Schadenrückstellungen) sowie KVAV (Auslösender Faktor Sterblichkeit).
Das Thema ist auch auf der Agenda der nächsten Sitzung.

3. zur AG Kalkulation mit eingerechneter Inflation

Erste Modellrechnungen zum entsprechenden Kalkulationsmodell liegen vor und werden bei der nächsten Ausschuss-Sitzung vorgestellt.

4. zur AG GOÄ

Die aktuellen Arbeiten umfassen sind Umstellungen von der alten zur neuen GOÄ („Transcodie- rung“). Der Math.-Stat. Ausschuss befasst sich mit Folgeabschätzungen und möglichen konkreten Handlungsempfehlungen, auch zu Anforderungen an die Datengranularität.
Die nächsten Schritte werden neben Vertretern aus der Branche auch von Hrn. Richter begleitet.
Hr. Richter ergänzt, dass er die Mitglieder im Ausschuss darauf hingewiesen hat, dass man auf ein Sonderanpassungsrecht hinwirken sollte. Anderenfalls müsse die Änderung der GOÄ bei der Gegen- überstellung „hineinwachsen“.
Hr. Dr. Heinemann sieht für eine „neue GOÄ“ ohne Sonderanpassungsrecht keine Begründung für eine Beitragsanpassung.
Hr. Stegemann ergänzt, dass aus seiner Sicht bei einer Beitragsanpassung mit anderem Auslöser je- doch die Auswirkungen einer beschlossenen GOÄ-Änderung einkalkuliert werden müssten.

5. zur AG Portabilität

Für UAG3 (Kalkulation des Wechseltarifs) gibt es erste Ergebnisse. Unternehmen haben mit entspre- chenden Vorgaben unternehmenseigene Beiträge (eigene Rechnungsgrundlagen Zins, Storno und Kosten) für den Wechseltarif berechnet.
Dieses Thema wird bei der nächsten Sitzung besprochen.

6. zu AG Umgang mit uneinheitlichen Risikomerkmalen bei Tarifwechsel- und Fortsetzungsrechten

Der zugehörige Hinweis durchläuft derzeit das Feststellungsverfahren für Fachgrundsätze.

7. zur AG PKV Sterbetafel

Für die Entwicklung der Sterbe-WK wurden Auswertungen angestellt, um Pandemie-bedingte vo- rübergehende Effekte zu erkennen. Es gab leichte Steigerungen der Sterblichkeit (Männer und Frauen) von ca. 1% (2021 zu 2020), aber im langjährigen Vergleich sind diese unauffällig.
Die neue Sterbetafel PKV 2024 wurde vom DAV-Ausschuss verabschiedet.

8. zur AG Solcvency II

Neuer Aspekt für die SCR-Berechnung ist die Berücksichtigung der Kapitalanlagekosten (auf Anregung der BaFin). Die Auswirkungen auf die SCR-Quoten der Unternehmen sind unterschiedlich, meist ein Rückgang von 10% bis zu 50%.

9. zur AG Kommunikation

Zu den beiden Themen „Coronapandemie“ und „Inflation“ hält der Ausschuss die vorhandenen Bot-
schaften weiterhin für aktuell, will sie aber weiterhin regelmäßig überprüfen.

TOP 7 Bericht aus der DAV-Jahrestagung

Es wurde im allgemeinen Konsens hierzu nichts berichtet oder besprochen.

TOP 8 Bericht zur Pflegepflichtversicherung

Hr. Stegemann berichtet zum Stand der Überprüfung bzw. Beitragsanpassung in der PPV: Die Auslösenden Faktoren waren 1,13 für Stufe PVB und 0,99 für Stufe PVN.
Für die Stufe PVB erfolgt voraussichtlich eine Beitragsanpassung zum 01.01.2024 (die letzte BAP war zum 01.07.2021).

Die „kleine Pflegereform“ zum 01.01.2022 wurde in der BAP in Stufe PVN zum 01.01.2023 kalkulato- risch berücksichtigt und führte zu deutlichen Erhöhungen. Für die Stufe PVB ist sie in den Auslösen- den Faktor „hineingewachsen“. Diese Pflegereform beinhaltete eine lineare Erhöhung der ambulan- ten Sachleistungen sowie Zuschläge zu den einrichtungs-einheitlichen Eigenanteilen („EEE“) zwischen 5% und 70%, je nach Dauer der Pflege in der Pflegeeinrichtung.

Geplant ist das neue Gesetz PUEG („Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz“), mit Gültigkeit ab 01.07.2023 (gemäß Kabinettsentwurf vom 05.04.2023).

Das Gesetzt sieht im Wesentlichen zwei Komponenten vor
i) Beitragssatz in der SPV ab 01.07.2023:
- Erhöhung von 3,05% auf 3,4% für Eltern mit 1 Kind
- bei mehreren Kindern im Alter unter 25: weiterer Abschlag von 0,25% jeweils für das 2. bis 5.
Kind (keine weiteren Abschläge ab dem 6. Kind)
- Erhöhung von 3,40% auf 4,0% für Kinderlose (Zuschlag 0,6% statt bisher 0,35%)
- Erhöhung des Höchstbeitrags

ii) Leistungserhöhung ab 01.01.2024
- Erhöhung der ambulanten Sachleistungen und des Pflegegeldes
- Erhöhung der „EEE“ (einrichtungs-einheitlicher Eigenanteil) um jeweils 5 %-Punkte bzw.
10 %-Punkte zum 01.01.2024
- weitere Erhöhung der Leistungen zum 01.01.2025 um 5 % und zum 01.01.2028 in Abhängig- keit von der Inflation

[Anmerk. des Protokollanten: Das Gesetz PUEG wurde am 26.05.2023 verabschiedet, siehe https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20- lp/pueg.html). Hier wurde der Erhöhungsprozentsatz der Leistungen zum 01.01.2025 von 5% auf 4,5% gesenkt.]

Ungeklärt sind die Fragen zur Sonderanpassung oder zum § 8b (d.h. ob die Erhöhung im Jahr 2025 und/oder 2028 einkalkuliert werden sollte)

Hr. Stegemann teilt mit, dass die Beitragsanpassung zum 01.01.2024 die letzte sein wird, die er als Treuhänder begleitet, d.h. sein Mandat wird zum 01.04.2024 enden.

TOP 9 Gerichtsverfahren, speziell Zeugenaussagen vor Gericht

Zu den Gerichtsverfahren und Zeugenaussagen vor Gericht erfolgt ein Erfahrungsaustausch mit vie- len Wortmeldungen und kurzen Berichten.

Von folgenden Erfahrungen werden berichtet:

  • Hr. Rudolph war in 2023 schon für 15 Gerichtsverfahren angeschrieben worden.
  • Hr. Rudolph versucht, mit einem ausführlichen Schreiben ans Gericht eine Abladung zu erwir- ken. Er fügt oft einen Ablaufplan der Beitragsanpassung bei und verweist auf die Zustim- mungserklärung. Sofern dort schon die wesentlichen Angaben stehen, können diese als Zeu- genaussage gelten. Sein Aufwand beträgt ca. 1 Arbeitstag je Gerichtsfall.
  • Hr. Rudolph sieht starke zeitliche Belastungen durch die Zeugenaussagen. Er fragt sich, wo die Grenzen für die Bürgerpflicht als Zeuge sind.
  • Hr. Maiwald: Meist werden die Treuhänder von den Anwälten der Unternehmen als Zeuge vorgeschlagen.
  • Hr. Maiwald: Oft war auch eine Videokonferenz für seine Zeugenaussage möglich, was die An- reise vermieden hat. In einem Fall wurden an einem Tag die Zeugenaussagen zu mehreren Gerichtsfällen hintereinander abgehandelt.
  • Hr. Maiwald: Neue Entwicklung am LG Stuttgart ist, dass nach der Frage der Vollständigkeit nun materielle Fragen gestellt werden. Hier wird der Treuhänder ggfs. als „sachverständiger Zeuge“ geladen, auch um ein Sachverständigen-Gutachten zu vermeiden. Folgende Fragen werden regelmäßig gestellt:

i) Was war Auslöser für die Beitragsanpassungen, und welche Schwellenwerte (auslösenden Faktoren) haben die Beitragsanpassung ausgelöst?
ii) Wie berechnet sich der auslösende Faktor (vereinfachte Darstellung des Rechenweges)?
iii) Lagen die limitierungsmittelbezogenen Unterlagen anlässlich der Zustimmung vor, insb. alle notwendigen Unterlagen und Informationen für die Prüfung der Verwendung von Mitteln der RfB nach § 155 Abs. 2 VAG?
iv) War aus den Unterlagen ersichtlich, ob die Belange der Versicherten i.S.v. § 155 Abs. 2 Satz 2 VAG ausreichend gewahrt worden sind?
v) War eine angemessene Verteilung der Versichertenbestände mit und ohne gesetzlichen Zu- schlag gewährleistet worden (155 Abs. 2 Satz 3 VAG)?
vi) Wurde dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen absoluten Prämiensteige- rungen für ältere Versicherte ausreichend Rechnung getragen?

  • Hr. Dr. Heinemann: Ob der Treuhänder als Zeuge geladen wird, hängt auch davon ab, wie die Anwälte des VU agieren. Ggfs. könne man die Mandanten darauf ansprechen, beim Vortrag darauf zu achten.

    • Hr. Richter: Manchmal wird auch ein Gerichtstermin abgesagt, ohne dass davor darüber infor- miert wurde, so dass man trotzdem angereist ist.
  • Hr. Richter: Die Kanzlei BLD wirkt offenbar so auf die VU ein, dass diese nur die nötigsten In- formationen an Gericht herausgeben, d.h. es wird sehr viel geschwärzt. Hierzu hat
    Hr. Dr. Schneider bei der Kanzlei BLD eine gegenteilige Erfahrung gemacht.
  • Hr. Vendt: Er ist zu Beitragsanpassungen angeschrieben worden, die länger als 10 Jahre zu- rückliegen. Wie lange ist die Aufbewahrungspflicht, auch in Bezug auf eine mögliche Klausel im Treuhändervertrag, die ihn zur Vernichtung/Löschung der Unterlagen verpflichtet?
  • Hr. Abt: Die Aufbewahrungspflicht geht bei der Vertragsklausel möglicherweise auf das Unter- nehmen über.
  • Hr. Rudolph: Wenn der Treuhänder die Unterlagen nicht mehr hat, könnte das Gericht das Unternehmen auffordern, diese Unterlagen dem Treuhänder für die Zeugenaussage wieder zur Verfügung zu stellen.
  • Zur Vergütung/Entschädigung als Zeuge (mehrere Wortmeldungen):
    - möglich sind oft Zeugenentschädigungen von 25 Euro je Stunde, bei oft eingeforderter minu- tengenauer Abrechnung
    - für sachverständigen Zeugen gelten andere Sätze, teilweise 125 Euro bzw. 145 Euro pro
    Stunde nach JVEG („Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz“)
    - manchmal muss man als Zeuge den höheren Satz begründet einfordern
    - eine Aufwandsentschädigung, insb. die Zeugenentschädigung von 25 Euro je Stunde, ist in der Regel nicht steuerpflichtig
    - die Vergütung als sachverständiger Zeuge dürfte steuerpflichtig sein
  • Hr. Rudolph: Aufgrund der besonderen Fragestellung „Welche Unterlangen lagen zur Zustim- mung vor?“ vor Gericht folgende Empfehlungen:
    - Nachträgliche Änderungen den TBG deutlich kenntlich machen, evtl. eigene Änderungsnum- mer.
    - Vorgänge immer deutlich abschließen, z.B. durch schriftliche Antwort
    - Wesentliche Informationen zum Abstimmungsprozess in der finalen TBG aufnehmen, damit man zur Frage „Welche weiteren wichtigen Unterlagen haben Sie erhalten?“ auf die finale TBG verweisen kann, in der dann alle relevanten Aspekte dokumentiert sind, unabhängig von der Korrespondenz oder den Telefonaten, die zu der finalen TBG geführt haben.
    - Die Zustimmungserklärung sollte Teil der Unterlagen sein, die dem Gericht vorgelegt wer- den.
  • Hr. Maiwald: Es wäre teilweise sein Eindruck gewesen, dass die Anwälte versuchen, den Zeu- gen als unglaubwürdig darzustellen.
  • Die Klagen werden nach wie vor zahlreicher. Neues Themenfeld sind die RfB und die Anforde- rungen an die Verwendung der RfB, z.B. Fragestellung der Kanzlei Rowinski wie „Kann man anhand der RfB-Unterlagen erkennen, dass die Voraussetzungen vorlagen?“

    TOP 10 Entwurf eines Leitbildes

Fr. Garcia-Boy stellt das geänderte Leitbild vor, siehe Unterlagen zur Einladung in der eMail von Hrn. Richter am 16.04.2023.

Ein offener Punkt war der Punkt zur regelmäßigen Überprüfung der Unabhängigkeit. Hierzu wird vor- geschlagen, den Satz „Dies bezieht sich sowohl auf unsere freiberufliche als auch auf unsere private Sphäre und wird regelmäßig überprüft.“ aufzunehmen.

Hr. Dr. Krägeloh weist darauf hin, dass diese regelmäßige Überprüfung von der BaFin durchgeführt wird, also nicht in der Hand der Treuhänder oder der Treuhändervereinigung ist. Daher müsse man auch regelmäßig prüfen, ob der Satz noch stimmt, also ob die regelmäßige Überprüfung der Unab- hängigkeit noch erfolgt.

Es wird beschlossen, die vorgeschlagenen Satz wie in den Unterlagen zur Einladung zu formulieren. Hr. Rudolph fragt, ob es sinnvoll ist, die „finanzielle“ Unabhängigkeit so stark zu betonen.
Auf Vorschlag von Hr. Richter wird beschlossen, den Passus
„frei von finanziellen, sozialen oder anderen Abhängigkeiten“
zu ändern in
„frei von jeglichen Abhängigkeiten“.

TOP 11 Termin der nächsten Herbsttagung

Die nächste Herbsttagung wird am 01. und 02. Dez. 2023 in Kassel stattfinden. Die Organisation über- nimmt Hr. Dr. Heinemann.

Die nächste Frühjahrstagung wird in Lohr am Main stattfinden, und Hr. T. Schneider wird diese orga- nisieren. Es wurde dafür in der Sitzung ein Termin angesetzt, der aber im Nachgang der Tagung nach allgemeiner Rückmeldung per eMail geändert wurde. Als Termin wurde dann der 18. – 20. April 2024 festgelegt.

TOP 12 Sonstiges

TOP 12a Zeitreihen im AUZ

Hr. Mattar berichtet über seine eMail zu den AUZ-Zeitreihen, die Hr. Richter am 21.04.2023 weiter- geleitet hatte.

Es hat einer Datei zur Berechnung des AUZ im April 2023 einen Fehler bei 4 Zeitreihen gegeben, der in besonderen Konstellationen (insb. Unternehmensanleihen im Rating AAA) zu geringfügig anderen Werten des AUZ führt.

Das korrigierte Tool zur AUZ-Ermittlung wurde kurz nach dem 20.04.2023 an die Unternehmen ver- schickt und sollte für die Berechnung des AUZ verwendet werden, der für die kommende Beitragsan- passung herangezogen wird.

TOP 12b Fragestellung von Hrn. Dr. Krägeloh zu Beitragsnachlässen für Tarife nAdS

Hr. Dr. Krägeloh erläutert kurz die Fragestellung zur Beitragsnachlässen aus Limitierungen für Tarife nAdS aus den Unterlagen zur Einladung in der eMail von Hrn. Richter am 16.04.2023.

Es entsteht eine kurze Diskussion, in der folgende Überlegungen und Meinungen geäußert werden:

  • Es ist sachgerecht, in Tarifen nAdS auch Rechnungsgrundlagen zum Rechnungszins und zur Ausscheideordnung vorzuhalten, z.B. auch für Optionstarife. D.h. mögliche Nachlässe sind Bei- tragsteile des Tarifs nAdS.
  • Man kann die Rechnungsgrundlagen zum Rechnungszins und zur Ausscheideordnung auch nach der Erstkalkulation einführen.
  • Als Auslösender Faktor ist nur der für Versicherungsleistung relevant.
  • Wenn Mittel der RfB verwendet wird, dann nur RfB-Mittel, die auch für die Tarife nAdS zuge- führt worden sind.

TOP 12 c Fragestellung von Hrn. Dr. Krägeloh zur GEPV und § 15 Abs. 5 KVAV

Hr. Dr. Krägeloh erläutert kurz die Fragestellung zur GEPV im Zusammenhang mit § 15 Abs. 5 KVAV aus den Unterlagen zur Einladung in der eMail von Hrn. Richter am 16.04.2023.

Es entsteht eine kurze Diskussion, in der folgende Überlegungen und Meinungen geäußert werden:

  • Die geförderte Pflegeversicherung ist eine Pflegeversicherung und sie ist freiwillig, also ist sie nach allgemeinem Verständnis eine freiwillige Pflegeversicherung.
  • Es gibt keinen zwingenden Grund, aus einer Regelung zur Direktgutschrift zu folgern, dass die geförderte Pflegeversicherung keine „freiwillige Pflegeversicherung“ im Sinne von § 15 Abs. 5 KVAV wäre.

TOP 12d Datei für die Storno-Wahrscheinlichkeiten
Fr. Wozniak weist darauf hin, dass sie für die Auswertung der neuen Storno-Wahrscheinlichkeiten der BaFin eine Excel-Datei erstellt hat. Die Datei der BaFin enthält Daten für mehrere Jahre und etliche Parameter, und ihre Excel-Datei würde mit Hilfe von Makros zu jeweils manuell ausgewählten

Parameter-Ausprägungen die rohen Storno-Wahrscheinlichkeiten erstellen und mittels einem Whittaker-Henderson-Verfahren glätten.

Fr. Wozniak bietet an, diese Datei allen Interessierten zur Verfügung zu stellen. Diese mögen Fr. Wozniak gerne ansprechen.

Ende der Tagung

Hr. Richter beendet die Tagung und dankt nochmals Hrn. Dr. Heinemann für die Organisation.

gez. Dr. Alexander Krägeloh