am 01.12.2022 in Bonn (1400 - 1600 Uhr)
(nur zum internen Gebrauch!)
BaFin-Teilnehmer: Herr Seiltz, Herr Schedel, Frau Dickopf, Herr Künzler, Herr Dr. Schwarz, Herr Dr. Ogrowsky (per Telefon)
VuT-Teilnehmer: Herr Richter, Herr Dr. Heinemann (ab 1420 Uhr) und Herr Rudolph
Herr Seiltz begrüßt die Anwesenden. Bei einer kurzen Vorstellungsrunde geben Herr Seiltz als Leiter der Abteilung VA 1 sowie die Herren Richter und Rudolph als Vorstände der VuT Einblicke in ihren Lebenslauf. Das anschließende Gespräch orientiert sich an den vorher vereinbarten Themen.
1. Einführung und Umsetzung des neuen Rotationsprinzips für mathematische Treuhänder: gegen- wärtiger Stand und Ausblick
Herr Schedel stellt fest, dass aufgrund des Rotationsprinzips zum 01.01.2023 einige Treuhänderwech- sel stattfinden werden. Die zu Beginn des Jahres geführten vis-à-vis-Gespräche verliefen gut, offen und vertrauensvoll. Es habe in den Gesprächen keinen Dissens zwischen den Vertretern der BaFin und den einzelnen Treuhändern gegeben. Herr Schedel möchte dies als positives Feedback von Seiten der BaFin verstanden wissen.
Die jährlichen Unternehmensabfragen hinsichtlich der Treuhänderhonorare werden demnächst wieder gestartet. Herr Schedel berichtet von einem Einzelfall, bei dem die BaFin auf eine problematische Kombination von Einkommensanteilen und Mandatsdauer hinweisen musste. Treuhänder hätten einen sehr viel zeitnäheren Blick auf die eigenen Einkünfte als die BaFin. Er würde es begrüßen, wenn die Treuhänder künftig von sich aus bei Ablauf der im Rotationsprinzip einkommensabhängig festgelegten Dauer eine Mandatsbeendigung anstreben würden
Hinsichtlich der künftigen Entwicklung habe die VuT die Nachfolgeregelungen im Blick. Die zum 01.01.2024 anstehenden Mandatswechsel wurden bereits auf der Herbsttagung 2022 der VuT bespro- chen. Es sei klar, dass die VuT den betroffenen Unternehmen nur die zur Verfügung stehenden Treu- händer nennen könne. Die letztendliche Wahl obliege den Unternehmen selbst. Inzwischen stünden durch Herrn Dr. Krägeloh, Herrn Mattar und Frau Wozniak drei weitere Personen zur Verfügung. Aktu- ell sei deshalb kein Engpass an Treuhändern zu befürchten.
Die Abläufe bei der Beitragsanpassung in der Pflegepflichtversicherung zum 01.01.2023 sind Anlass zur Diskussion von Stellvertreterregelungen. Herr Richter berichtet, dass durch die Krankheit von Herrn Stegemann die Branche in eine kritische Situation geraten war. Die Lage habe sich inzwischen insofern entspannt, als dass es Herrn Stegemann wieder bessergehe und mit Frau König-Reiling eine Nachfol- gerin für den Mandatswechsel zum 01.01.2024 bereit stehe.
Herr Richter sieht generell die Notwendigkeit von Stellvertreterregelungen. Der PKV-Verband wurde bezüglich der Branchentarife bereits angesprochen. Herr Mattar könnte für die PPV vorgesehen wer- den. Frau Garcia-Boy und Herr Rudolph könnten als Treuhänder des Standardtarifs bzw. des Basistarifs wechselseitig als Stellvertreter fungieren. Herr Eich würde diese Regelungen vertraglich vereinbaren wollen. Die Vertreter der BaFin äußern hiergegen keine grundsätzlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Stellvertretermandate für Unternehmen stellt Herr Richter den Vorschlag der VuT dar: Für einen bestellten Treuhänder könnte dessen Vorgänger als Stellvertreter vorgesehen werden. Der Vorteil dieser Regelung bestünde darin, dass der Stellvertreter bereits alle Technischen Berechnungs- grundlagen und sonstigen Vorgänge kenne. Er könne deshalb sehr kurzfristig einspringen und in der erforderlichen Qualität die Prüfungen weiterführen. Um eine für alle Seiten verlässliche Regelung zu haben, biete sich an, die Stellvertreterregelungen vertraglich zu fixieren und entsprechend zu hono- rieren.
Herr Schedel stellt klar, dass es immer nur einen einzigen Treuhänder geben kann. Ein Stellvertreter könne also im Notfall nur dann zum Treuhänder bestellt werden, wenn das Mandat des ausfallenden Treuhänders beendet worden sei. Bei konstruktiver Näherung an den VuT-Vorschlag könnte überlegt werden, ob auch ein Stellvertreter das von der BaFin erstellte Unabhängigkeitsformular regelmäßig abgebe, so dass der im Notfall erforderliche Zulassungsprozess schneller gestaltet werden könnte.
Herr Schedel äußert Zweifel, ob die Stellvertreterregelung in der Praxis tatsächlich zeitliche Probleme eines Unternehmens beim Ausfall des Treuhänders beheben könnte. Um eine Zustimmung ausstellen zu können, müsste ein Stellvertreter alle laufenden Vorgänge noch einmal von Beginn an prüfen. Herr Rudolph sieht an dieser Stelle keine Schwierigkeit. Eine Beitragsanpassung besteht im Wesentlichen aus drei Schritten: Auslösende Faktoren, Technische Berechnungsgrundlagen des Tarifs, Limitierung. Wenn jeder Zwischenschritt durch ein eventuell auch nur formloses Einverständnis des Treuhänders dokumentiert ist, könnte der einspringende Stellvertreter nach Meinung von Herrn Rudolph darauf aufsetzen. Vorzunehmende Doppelprüfungen durch Treuhänder und Stellvertreter würden dadurch minimiert.
In der Diskussionsrunde herrscht Einigkeit, dass dieser Ansatz weitergedacht werden kann. Herr Sche- del stellt klar, dass die Dokumentation lückenlos sein müsse. Die Inhalte der Einverständniserklärungen für die einzelnen Zwischenschritte sollten deshalb den Anforderungen an die Dokumentation der Treu- händertätigkeit (s. TOP 2) gerecht werden. Wie das in der Praxis sichergestellt werden kann, wäre noch zu überlegen.
Herr Schedel fragt, wie in dem VuT-Vorschlag ein Stellvertretervertrag gestaltet werden könnte. Er habe folgende Konstellation vor Augen: zunächst bestünde ein Treuhändermandat, unmittelbar an- schließend ein Stellvertretermandat und wiederum direkt anschließend im eingetretenen Notfall ein abermaliges Treuhändermandat. Die lückenlose vertragliche Bindung könnte eine Kollision mit der 10-Jahres-Regelung des Rotationsprinzips darstellen. Auch der Einwand von Herrn Rudolph, dass mit dem Stellvertreterverhältnis keine direkte Treuhändertätigkeit verbunden ist, entkräfte diese forma- len Bedenken nicht.
Gleichwohl sind sich Herr Richter und Herr Schedel einig, dass Stellvertreterregelungen nur einen Not- fallplan darstellen können und als solche zu behandeln seien. Für Herrn Richter ist klar, dass der Einsatz des Stellvertreters insoweit beschränkt sein sollte, dass eine laufende Beitragsanpassung zu Ende ge- führt würde. Das betroffene Unternehmen müsste sich anschließend einen Treuhänder suchen, der die Regularien des Rotationsprinzips vollumfänglich erfülle.
Herr Dr. Schwarz verdeutlicht die Problematik, dass nach dem VuT-Vorschlag ein Treuhänder während seines aktiven Mandats und anschließend als Stellvertreter laufend und damit durchgehend Vergütun- gen von dem Unternehmen erhalten soll. Um dies zu unterbrechen, hält es Herr Schedel für überle- genswert, dass ein Treuhänder seinen Stellvertreter bezahle. Herr Dr. Heinemann versteht in dieser Konstellation den Stellvertreter als Subunternehmer eines Treuhänders.
Herr Richter fasst die Diskussionsbeiträge zusammen. Die vertragliche Ausgestaltung der Stellvertre- terregelung erscheint schwierig. Die Vereinbarung als Subunternehmer könnte ein überlegenswerter Ansatz sein. Herr Richter werde diese Aspekte in der VuT diskutieren.
2. Mindestanforderungen an die Dokumentation der Prüfungstätigkeit des Treuhänders dem KVU gegenüber
Gesprächsgrundlage ist der von der BaFin im Vorfeld zur Diskussion gestellte Leitsatz (s. Anlage).
Herr Dr. Heinemann sieht die Inhalte einer Zustimmung eher im Verhältnis zwischen den Unternehmen und dem Treuhänder angesiedelt. Er stelle sich die Frage nach der rechtlichen Grundlage für ein Ein- wirken der BaFin.
Bezogen auf die Tätigkeit der juristischen Treuhänder hält er die Dokumentation der Prüfungen für nicht so bedeutend. Für Gerichte stammten mathematische Fragen aus einem anderen Fachgebiet. Bei juristischen Themen dagegen sei dagegen ein Gericht selbst ein Sachverständiger. Insofern ergäben sich bei mathematischen und juristischen Fragestellungen ganz unterschiedliche Verfahrensabläufe.
Herr Schedel kann sich dem nicht ganz anschließen. Bei kniffligen Fragen wie z.B. digitalen Gesund- heitsanwendungen sei der Sachverstand der Gerichte eventuell nicht ausgeprägt. Deshalb halte er Transparenz und Nachvollziehbarkeit auch bei juristischen Fragestellungen für notwendig.
Herr Dr. Heinemann stellt seine persönliche Vorgehensweise dar. Er halte es für ausreichend, die vor- zunehmende Bedingungsanpassung zu erwähnen und auf den zugehörigen Schriftwechsel zu verwei- sen. Darauf aufbauend stelle er die dauerhafte Änderung der Verhältnisse im Gesundheitswesen fest und erteile seine Zustimmung. Herr Schedel sieht in dieser Dokumentation der Vorgehensweise keinen Widerspruch zum von der BaFin aufgestellten Leitsatz.
Bei redaktionellen Änderungen der AVB stelle Herr Dr. Heinemann den Unternehmen eine schriftliche Kenntnisnahme aus (vgl. TOP 4).
Herrn Dr. Heinemann und Herrn Schedel sind noch keine Gerichtsverfahren hinsichtlich der Anpassung von Versicherungsbedingungen bekannt. Gleichwohl möchte Herr Schedel dieser Problematik im Vor- feld begegnen. Nach seinem Eindruck haben die bekannten Kanzleien das Tätigkeitsfeld eventuell ge- rade für sich entdeckt.
Herr Schedel stellt klar, dass mit dem Leitsatz keine übermäßige Bürokratie geschaffen werden solle. Die von Herrn Dr. Heinemann beschriebene Vorgehensweise decke bereits alle von der BaFin als not- wendig erachteten Gesichtspunkte ab. Herr Schedel hat die Hoffnung, dass bei ausreichender Doku- mentation der Prüfungstätigkeit die Gerichte den Treuhänder nicht mehr als sachverständige Zeugen in Anspruch nehmen müssten.
Die BaFin werde den Leitsatz gegenüber den Unternehmen deutlich machen. Hinsichtlich der eingangs von Herrn Dr. Heinemann gestellten Frage stellt Herr Schedel klar, dass die Pflicht der Dokumentation beim Versicherungsunternehmen liege. Eine Technische Berechnungsgrundlage müsse aus sich heraus verständlich sein. Die Hinweise der BaFin möchte er so verstanden wissen, dass damit auch dem Treu- händer die Prüfung und Zustimmung erleichtert werden solle.
Herr Richter berichtet von der Absicht des Vorstandes der VuT, Grundzüge einer Zustimmung zu einer Beitragsanpassung zu erarbeiten und den Kollegen vorzulegen. Aus seiner Sicht sollten in einer Zustim- mung mindestens die Rechtsgrundlage, die Technischen Berechnungsgrundlagen des Tarifs, zugehö- rige Rahmengeschäftspläne und die Limitierung eindeutig genannt werden. Herr Dr. Heinemann stellt klar, dass ein solcher Mindestkatalog nur den Charakter einer unverbindlichen Empfehlung an die ein- zelnen Treuhänder haben kann.
Auf Nachfrage bestätigen Herr Richter und Herr Dr. Heinemann, dass es juristische Treuhänder gibt, die nicht Mitglied der VuT sind. Es gebe sogar auch solche, die den Mitgliedern der VuT noch nicht einmal persönlich bekannt sind.
3. Juristische Treuhänder: Abgabe des Unabhängigkeitsformulars
Herr Schedel führt aus, dass im Jahr 2022 die mathematischen Treuhänder der neuen Unabhängig- keitsüberprüfung unterzogen wurden. Nun sollen die juristischen Treuhänder betrachtet werden. Dies solle anhand des in der Anlage bezeichneten Formulars geschehen. Das Formular ist dahingehend er- weitert worden, dass es von juristischen und mathematischen Treuhändern gleichermaßen ausgefüllt werden kann.
Herr Richter erinnert daran, dass die Treuhänder derzeit jährlich Erklärungen betreffend die Unabhän- gigkeit an die Versicherungsunternehmen schicken. Er fragt, ob ein ausgefülltes Formular diese Erklä- rung ersetzen könne. Herr Schedel bestätigt dies und ergänzt, dass die Treuhänder das ausgefüllte Formular gerne auch in elektronischer Form an die BaFin senden können.
Herr Dr. Heinemann wendet ein, dass die BaFin zur Einforderung des Formulars keinen Zugriff auf die Treuhänder habe. Herr Schedel stellt klar, dass der rechtlich von § 305 Abs. 2 Nr 2 VAG unzweifelhaft gedeckte Weg wäre, dass die Treuhänder das ausgefüllte Formular an die Unternehmen senden wür- den und die BaFin von den Unternehmen das Formular abfragen würde. Aus Vereinfachungsgründen läge es jedoch nahe, dass die Treuhänder das erforderliche papierhafte Formular im Original auf frei- williger Basis auch direkt der BaFin zukommen lassen würden.
4. Zustimmungserfordernisse beim Tätigwerden juristischer und mathematischer Treuhänder
Herr Schedel sieht Rechtsrisiken bei bestimmten Zustimmungen. Frau Dickopf vertieft diesen Aspekt und fragt, ob redaktionelle Änderungen der Versicherungsbedingungen wirklich in jedem Fall nicht zustimmungspflichtig seien. Aus ihrer Sicht bestehen Schwierigkeiten in der Abgrenzung von rein redaktionellen Änderungen und solchen, die auch materielle Auswirkungen haben.
Herr Dr. Heinemann beschreibt seine persönliche Vorgehensweise. Eine redaktionelle Klarstellung kann es als Rechtsgrundlage für eine Bedingungsanpassung nicht geben. Er bescheinigt seinen Unter- nehmen in solchen Fällen schriftlich die Kenntnisnahme und erteilt für den Fall einer materiellen Aus- wirkung vorsorglich eine Zustimmung. Im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen sieht er durch diese Vorgehensweise alle möglichen Fälle als abgedeckt. Frau Dickopf bestätigt, dass auch aus Sicht der BaFin bei materiellen Auswirkungen eine ausdrückliche Zustimmung oder eine ausdrückliche Ableh- nung der Zustimmung zu erteilen ist. Es stellt sich aber darüber hinaus die Frage, ob ggf. eine Ableh- nung nicht auch bei nur vermeintlich redaktionellen Klarstellungen erfolgen sollte.
Eine besondere Problematik stellt Herr Dr. Heinemann besonders heraus. Der BGH habe in seinem Urteil IV ZR 253/20 vom 22.06.2022 die Bestimmung des § 8b Abs. 2 MB/KK für unwirksam erklärt. Die höchstrichterliche Entscheidung liefere gemäß § 203 Abs. 4 VVG die Grundlage für eine Änderung. Wortgleiche Bestimmungen finden sich jedoch auch in anderen Musterbedingungen. Der PKV-Verband strebt an, das BGH-Urteil für die übrigen Musterbedingungen sinngemäß auszulegen und auf diesem Weg eine Grundlage für deren Änderung zu finden. Herr Dr. Heinemann äußerst seine Zweifel an der parallelen Anwendbarkeit. Um die Rechtssicherheit für die Änderung der übrigen Musterbedingungen zu erhöhen, schlägt er einen diesbezüglichen Verwaltungsakt der BaFin vor.
Herr Schedel fragt sich, ob die bestandswirksame Streichung der Klausel zum Vorteil oder zum Nachteil der Versicherten ist. Dies müsse geprüft werden. Herr Dr. Heinemann sagt den Vertretern der BaFin zu, das betreffende Rundschreiben des PKV-Verbandes zur Verfügung zu stellen.
5. Weiterentwicklung der Branchenabfrage zur Beitragsentwicklung der substitutiv privat Kranken- versicherten im Alter insbesondere unter Berücksichtigung der Inflation
Herr Dr. Schwarz berichtet von Analysen des Versichertenbestandes durch die BaFin. Im Jahr 2015 sei untersucht worden, wie groß der Anteil der Versicherten mit einer jährlichen Beitragssteigerung von 5% im Durchschnitt der letzten 10 Jahre war.
Nun sollen Szenariorechnungen zur künftigen Kopfschaden- und Beitragsentwicklung angestellt werden. Die benötigten Daten zum vorhandenen Versichertenbestand werden vom PKV-Verband gesammelt. Es sollen alle Bestandsversicherten, die zum Wechsel in den Standardtarif berechtigt sind, erfasst werden. Hierbei handelt es sich ca. um die Hälfte aller PKV-Vollversicherten.
Zur Vereinheitlichung unterschiedlicher Leistungszusagen sollen die erfassten Versicherten in der Modellrechnung in den Standardtarif überführt werden. Unter verschiedenen Annahmen u.a. zu Neugeschäft und Inflation sollen Abschätzungen für die künftigen Entwicklungen gemacht werden.
Es werde der Frage nachgegangen, ob die künftigen Beiträge stets noch unterhalb des GKV-Höchst- beitrages bleiben. Dieser Aspekt sei von besonderem Interesse, weil sonst das ganze System der PKV infrage gestellt werden könnte. Letztlich solle anhand der Szenariorechnungen beurteilt werden können, ob bzw. unter welchen Rahmenbedingungen die Beiträge in der PKV für die Versicherten dauerhaft bezahlbar bleiben.
Dabei sei klar, dass sich in dem Modell durch hohe Anrechnungsbeträge bei Überführung in den Standardtarif zunächst sehr niedrige Beiträge für den Bestand ergeben. In den direkten Folgejahren ergäben sich zwangsläufig überdurchschnittlich hohe prozentuale Steigerungen. Von Bedeutung für die genannten Fragestellungen sei jedoch die langfristige Entwicklung des absoluten Beitrages.
6. Fazit
Herr Seiltz und Herr Richter bewerten den Gedankenaustausch als positiv. Es habe interessante Themen und Diskussionen gegeben. Man dankt sich gegenseitig für das vertrauensvolle Gespräch.
Anlage
Von: <
An: <
CC: <
Datum: Die, 18 Okt 2022 08:38:53 +0200
Betreff: Agenda nächstes VuT Treffen
Anhänge:
Sehr geehrter Herr Richter,
anbei übersende ich den Vorschlag für eine Agenda für das nächste Treffen zwischen VuT und VA 15 am 01.12.2022,
14.00 Uhr:
1) Einführung und Umsetzung des neuen Rotationsprinzips für mathematische Treuhänder: gegenwärtiger Stand und Ausblick
2) Mindestanforderungen an die Dokumentation der Prüfungstätigkeit des Treuhänders dem KVU gegenüber (Testat) Diskussionsvorschlag für einen Leitsatz:
„Die Krankenversicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass die Prüfungstätigkeit der mathematischen oder juristischen Treuhänder ihnen gegenüber so dokumentiert wird, dass für einen außenstehenden sachverständigen Dritten nachvollzogen werden kann, auf welcher eindeutig zu identifizierenden fachlichen Grundlage mittels welcher durchgeführten Prüfungstätigkeiten die Vollständigkeit der Unterlagen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, sodass schließlich die
Zustimmung zu einer Beitragsanpassung nebst etwaiger Limitierungsmaßnahmen resp. Bedingungsänderung erteilt wurde.“
3) Juristische Treuhänder: Abgabe des Formulars „Persönliche Erklärung der Unabhängigkeit mit Angaben zur Zuverlässigkeit und zu weiteren Mandaten der/s Treuhänderin/s in der Krankenversicherung“ (s.a. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Anlage/dl_anlage_zuverlaessigkeit_unabhhaengigkeit_treuhaender_kv
.html
4) Zustimmungserfordernisse beim Tätigwerden juristischer und mathematischer Treuhänder
5) Weiterentwicklung der Branchenabfrage zur Beitragsentwicklung der substitutiv privat Krankenversicherten im Alter insbesondere unter Berücksichtigung der Inflation
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Daniela Dickopf
BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht
Referentin im Referat VA 15 – Aktuariat/Produkte Kranken und Grundsatz Kranken, Medicator; Aufsicht über EinzelVU Kranken
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