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BaFin-VuT-Gespräch_20231206

(nur zum internen Gebrauch!)

BaFin-Teilnehmer: Herr Seiltz, Herr Schedel, Frau Dickopf, Herr Künzler, Herr Dr. Ogrowsky, Herr Dr. Schwarz, Herr Wendling
VuT-Teilnehmer: Herr Richter, Herr Dr. Heinemann und Herr Rudolph

Herr Seiltz begrüßt die Anwesenden. Das anschließende Gespräch orientiert sich an den vorher vereinbarten Themen.

1. BAP-Klagen: aktuelle Erfahrungen
Nach Eindruck von Herrn Wendling haben sich zuletzt die Klagebegründungen verschoben. Inzwischen sieht er den Schwerpunkt bei den Themen „materielle Rechtmäßigkeit“, „Vollständigkeit der Unterlagen“ und „Aspekte bei der Verwendung von RfB-Mitteln“.
Herr Richter bestätigt diesen Eindruck. Seiner Ansicht nach stelle jedoch für die Treuhänder die Anzahl der Verfahren, bei denen sie als Zeuge eingebunden werden, eine Belastung dar. Ihm persönlich sei in letzter Zeit überwiegend die Frage gestellt worden, ob die in den Gerichtsakten enthaltenen Unterlagen ihm seinerzeit zur Prüfung vorgelegen haben. Zur Beantwortung dieser Frage würden ihm inzwischen vielfach nicht die Gerichtsunterlagen selbst vorgelegt, sondern lediglich eine Liste der in den Gerichtsunterlagen enthaltenen Unterlagen. Aus seiner Erfahrung als Gerichtsgutachter berichtet er, dass die von Gerichten an den Gutachter gerichteten Fragestellungen dagegen stark unterschiedlich seien.
Herr Rudolph berichtet von seinen Erfahrungen speziell mit dem LG Stuttgart. Einer der dort tätigen Richter befragt den Treuhänder regelmäßig als „Sachverständigen Zeugen“. Dadurch könne er sich das aufwendige Verfahren zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens sparen und Verfahren zeitnah zur Entscheidung bringen. Die an den Treuhänder gerichteten Fragestellungen seien in allen Verfahren identisch. Sie betreffen die Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beitragsanpassung (Auslöser für die BAP, welcher Schwellwert wird zugrunde gelegt, wie wird der auslösende Faktor berechnet) sowie die Verwendung von Mitteln aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (es wird abgefragt, ob die einzelnen in § 155 Abs. 2 VAG genannten Aspekte erfüllt sind: Haben alle notwendigen

Unterlagen vorgelegen, warum sind die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt worden, sind die Mittel angemessen auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 und ohne einen solchen verteilt worden, ist dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und der absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung getragen worden.) Werden diese Fragen im Vorfeld einer Verhandlung zur Zufriedenheit des Richters schriftlich beantwortet, hält er die online stattfindenden Verhandlungen sehr kurz, lässt wenig Fragen von der Klägerseite zu und übernimmt die Ausführungen des sachverständigen Zeugen in seine Urteilsbegründungen.
Abgesehen vom Spezialfall des LG Stuttgart haben bei Herrn Rudolph Aufforderungen zu Zeugenaussagen deutlich abgenommen. Als Grund hierfür vermutet Herr Schedel die umfangreichen Dokumentationen in den Zustimmungen von Herrn Rudolph. Ausführliche Dokumentationen in den Zustimmungen seien seines Erachtens im Eigeninteresse der Treuhänder, da sie zu einer Entlastung hinsichtlich der Anzahl der eingeforderten Zeugenaussagen führen könnten. Herr Rudolph teilt diese Sichtweise.

2. Limitierungskonzept
Die Notwendigkeit einer ausführlichen Dokumentation sieht Herr Richter hinsichtlich der Verwendung von RfB-Mitteln. Innerhalb der Treuhändervereinigung werde derzeit ein Papier erarbeitet. Es beinhalte insbesondere eine Auflistung möglicher Kriterien, die hilfreich für die Begründung hinsichtlich der Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG sein könnten. Es sei jedoch klar, dass eine solche Liste lediglich Argumentationshilfen liefern könnte und keinesfalls abschließend sei.
Nach Herrn Schedel betrachte die BaFin besonders Extrembeispiele. Beispielhaft nennt er folgende Aspekte: Limitierung in Anwärtertarifen auch im Hinblick auf die planmäßig steigenden Beiträge während des Anwärterverhältnisses; Frage, ob eine Beitragsrückerstattung (z.B. 6 MB) in einem vernünftigen Verhältnis zur Ersparnis auf der Leistungsseite stehe; Überschüsse in einem speziellen Tarifsegment (z.B. Tagegeldtarife), die regelmäßig anderen Tarifsegmenten zugutekommen.
Zum letztgenannten Aspekt ergänzt Herr Künzler, dass bei der Bewertung von äußerst niedrigen auslösenden Faktoren bereits minimale Schwankungen als Indiz für eine nur vorübergehende Schadenentwicklung herangezogen und auf diese Weise Beitragssenkungen vermieden würden. Herr Schedel ergänzt, dass aus seiner Sicht übermäßige Sicherheiten in einem Tarifsegment nicht regelmäßig dazu verwendet werden können, um Beitragssteigerungen spezieller im Fokus stehende Tarife zu limitieren.
Für Herrn Richter sind in diesem Zusammenhang andere Gesichtspunkte von Bedeutung. Er stellt zunächst fest, dass es in der Krankenversicherung grundsätzlich keine tarifbezogene Überschussbeteiligung gebe. Eine verursachungsgemäße Verwendung von Überschussmitteln sei deshalb nicht gefordert. Zur von Herrn Künzler geschilderten Situation wendet er ein, dass bei dauerhaft niedrigen auslösenden Faktoren die Argumentation „vorübergehend“ nicht unendlich weitergeführt werden könne. Für ihn stelle die RfB eine Versicherung gegen überbordende Beitragssteigerungen dar. Es gebe nun einmal langfristig schlecht laufende Tarife, die gerade keine Überschüsse produzierten, aber gerade aufgrund des schlechten Schadenverlaufs in besonderem Maße Limitierungsmittel benötigten.
Herr Schedel beleuchtet abschließend die Situation in der PPV, die in einem eigenen Abrechnungsverband geführt wird. Für ihn sei auffällig, dass bei einigen Versicherern die Beteiligung der Versicherten am (anteiligen) Rohüberschuss in geringerem Maße erfolgt als in der sonstigen Krankenversicherung nAdLV.

3. Umgang mit steigendem AUZ bei Neu- bzw. Nachkalkulationen von Tarifen
Herr Schedel stellt sich die Frage, wie bei der Festlegung des Rechnungszinses mit steigenden AUZ-Werten umgegangen wird. Seines Erachtens müssten hierzu klare Regelungen in den Technischen Berechnungsgrundlagen getroffen worden sein.
Herr Richter führt aus, dass der Rechnungszins eine symmetrische Rechnungsgrundlage sei. In den Beobachtungswerten ergäben sich regelmäßig Ausschläge nach oben und nach unten. Gleichfalls sei der Rechnungszins bei Bedarf abzusenken bzw. anzuheben. Es gebe die AUZ-Richtlinie, die Methoden liefere, mit denen der Rechnungszins unter Einbeziehung ausreichender Sicherheiten kalkulierbar sein sollte.
Eine gebräuchliche Regelung bei der Festlegung des Rechnungszinses sei für ihn die Festlegung in Höhe des auf eine Nachkommastelle abgerundeten AUZ-Wertes.
Herr Rudolph ergänzt, dass sich aktuell eine Talsohle am Kapitalmarkt herausgebildet haben könnte. Die Bewertung, inwieweit hierbei eventuell vorübergehende Aspekte zum Tragen kommen, dürfte jedoch sehr schwer sein. Um ein kurzfristiges Auf und Ab bei der Festlegung des Rechnungszinses zu vermeiden, müsse vorsichtig mit der Forderung nach einer Anhebung des Rechnungszinses umgegangen werden. Herr Richter ergänzt, dass der Wunsch der Generierung von Überschüssen jedoch nicht Maßgabe zum Aufbau neuer Sicherheiten in der Rechnungsgrundlage Zins sein dürfe.
Herr Schedel schließt sich dem von Herrn Rudolph geäußerten Stetigkeitsgedanken an.

4. Neue GOÄ
Herr Rudolph betrachtet folgenden Fall: Die neue GOÄ werde zum 01.01.2026 wirksam, zum 01.01.2025 wäre die Rechtsgrundlage für eine reguläre Beitragsanpassung gegeben, und die Arbeitsgruppe der DAV stelle bereits Anfang des Jahres 2024 Methoden zur kalkulatorischen Berücksichtigung der neuen GOÄ vor. Er stelle sich nun die Frage, ob die neue GOÄ bereits in die Anpassung zum 01.01.2025 eingehen müsste oder nicht. Für beide Vorgehensweise gebe es gute Begründungen. Ge- gen die Einrechnung der neuen GOÄ spräche, dass üblicherweise eine Extrapolation von Beobachtungswerten auf den Zeitraum der nächsten 12 Monate nach Anpassungsdatum vorgenommen wird. In diesem Zeitraum, also im Jahr 2025, habe die neue GOÄ nach den genannten Voraussetzungen keine Gültigkeit. Andererseits sollten nach der reinen Lehre Beiträge dauerhaft gültig sein. Demnach wären alle zum Kalkulationszeitpunkt bekannten Umstände, also auch die absehbare Einführung der neuen GOÄ, kalkulatorisch einzubeziehen.
Herr Schedel ergänzt die im beschriebenen Fall erforderlichen Rahmenbedingungen: Unterstellt, dass es in dem von Herrn Rudolph skizzierten Szenario kein Sonderanpassungsrecht gäbe, die Einführung der neuen GOÄ aber bereits rechtlich eindeutig festgelegt sei, dann wären die Bestimmungen des

§ 155 Abs. 3 VAG von Bedeutung: Die Einführung der neuen GOÄ müsse ein Aktuar erkennen und kalkulatorisch berücksichtigen. Für die im Jahr 2025 vorübergehend zu hohen Prämien müsse jedoch ein geeigneter Ausgleich vorgesehen werden.
Es wird die Frage diskutiert, ob beitragssteigernde Auswirkungen der neuen GOÄ tatsächlich so eindeutig zu erwarten sind. Herr Richter und Herr Schedel sind sich in diesem Punkt einig. Herr Richter verweist auf eine Äußerung der Ärzteschaft, dass niemand weniger verdienen werde als jetzt. Herr Schedel verweist auf Aussagen der DAV, wonach in Summe spürbare Steigerungen absehbar seien. Die Auswirkungen auf die verschiedenen medizinischen Fachrichtungen seien jedoch stark unterschiedlich.
Herr Seiltz weist darauf hin, dass derzeit noch unklar ist, wann genau die neue GOÄ Realität werden wird. Herr Schedel äußert seine persönliche Erwartungshaltung, dass die gesetzliche Umsetzung der neuen GOÄ vermutlich nur mit geringem Vorlauf passieren werde und deshalb die diskutierte Fragestellung eher theoretischen Charakter habe.
Herr Schedel verweist zudem auf das Pflegestärkungsgesetz II. Hier hatte der Gesetzgeber ein umfassendes Sonderanpassungsrecht vorgesehen. Wenn die BaFin dazu befragt würde, könnte er sich vorstellen, dass sie auch hinsichtlich der neuen GOÄ für ein Sonderanpassungsrecht eintreten werde.
Herr Seiltz bekräftigt, dass man die Entwicklungen zur neuen GOÄ beobachten werde. Möglichkeiten für einen weiteren, auch spontanen Meinungsaustausch seien immer gegeben.

5. Umgang mit etwaigen atypischen Risiken bei Vorliegen besonderer versicherungsvertraglich verankerter Geschäftsmodelle im Hinblick auf die Kalkulation der Prämien (s. Presseberichterstattung hinsichtlich der FAMK)
Herr Schedel verweist auf die einschlägige Berichterstattung zur FAMK, bei der nur (ehemalige) Polizisten und Feuerwehrleute bzw. deren Angehörige versichert sind. Sie wurden bis Ende September 2023 von den Ärzten wie gesetzlich Versicherte behandelt und hatten eine Versicherungskarte. Die AVB beinhalten darauf abgestimmte Besonderheiten. Wegen Abrechnungsproblemen mit der Beihilfe, die zu Lasten der FAMK gingen, hat sich zuletzt eine Schieflage ergeben.
Herr Richter fragt, inwieweit es sich hierbei um ein aktuarielles Thema handelt.
Für Herrn Schedel ist in diesem Zusammenhang die Frage von Bedeutung, ob Versicherungsleistungen stets richtig abgegrenzt und erfasst werden. Er verstehe diesen Tagesordnungspunkt lediglich als einen Hinweis aus gegebenem Anlass. Ein Treuhänder sollte stets im Blick haben, ob sich etwas Strukturelles bei den Versicherungsleistungen ändere, wenn die Rahmenbedingungen nicht mehr gegeben sind.

6. Notfallregelung für die unabhängigen Treuhänder, die nach § 203 Abs. 2 VVG in Verbindung mit
§ 157 VAG tätig sind
Herr Richter erinnert an die Motivation des Themas. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, einen Risikobericht zu erstellen. Der Ausfall eines Treuhänders werde als ein Risiko angesehen. Die Treuhändervereinigung habe deshalb ein Modell erarbeitet, bei dem sich ein „Ersatztreuhänder“ dem Versicherungsunternehmen gegenüber verpflichtet, bei Ausfall des ordentlichen Treuhänders bereit- zustehen. Herr Schedel habe im vorangegangenen Gespräch von BaFin und VuT-Vorstand das Modell zur Diskussion gebracht, wonach sich ein „Ersatztreuhänder“ gegenüber dem ordentlichen Treuhänder und damit indirekt gleichfalls gegenüber dem Unternehmen verpflichtet, im Notfall bereitzustehen. In diesem Fall fungiere der „Ersatztreuhänder“ als Subunternehmer des ordentlichen Treuhänders.
Herr Dr. Heinemann führt aus, dass die Juristen in der VuT vertragliche Vereinbarungen für einen „Ersatztreuhänder“ für keine vernünftige Lösung halten. Er verweist auf den Deckungsstocktreuhänder. Hier habe der Gesetzgeber in § 128 VAG explizit die Bestellung eines Stellvertreters geregelt. Eine analoge Anwendung für den Prämientreuhänder könne nicht in Betracht gezogen werden, da der Gesetzgeber dies nicht vorgesehen habe. Hätte der Gesetzgeber auch für den Prämientreuhänder einen Stellvertreter gewollt, hätte er diesen vorsehen können. Auch die Konstellation des „Ersatztreuhänders“ als Subunternehmer des ordentlichen Treuhänders sehe er nicht als Lösung an, denn eine solche Regelung könnte als Umgehung des Willens des Gesetzgebers angesehen werden. Er befürchte, dass einschlägig tätig werdende Kanzleien Ersatztreuhänderverhältnisse berechtigt als formalen Angriffspunkt nutzen könnten. Da Gerichte gerne einfache Wege beschreiten und eine Umgehung auf der Hand liege, seien aus seiner Sicht für die Branche negative Urteile vorhersehbar.
Herr Dr. Heinemann stellt eine aus seiner Sicht mögliche Alternative vor: Die Arbeiten des Prämien- treuhänders seien Dienste höherer Art. Diese könnten nach § 627 BGB ohnehin stets ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Mit dem ordentlichen Treuhänder könnte geregelt werden, dass der Treuhändervertrag im eingetretenen Notfall ruhend gestellt werde. Der „Ersatztreuhänder“ werde dann bestellt; der Zulassungsprozess bei der BaFin könnte vermutlich einfach gehandhabt werden, da der „Ersatztreuhänder“ aufgrund seiner sonstigen Mandate der BaFin ohnehin schon bekannt sei. Nach Genesung könnte der ordentliche Treuhänder fristlos wieder eingesetzt werden.
Als einen wesentlichen Aspekt erwähnt Herr Dr. Heinemann den Umstand, dass es nur eine Zustimmung zu einer Beitragsanpassung gebe. Auch wenn der ordentliche Treuhänder zu den einzelnen Arbeitsschritten einer Beitragsanpassung jeweils sein Einverständnis gebe, kann ein im Notfall eintretender „Ersatztreuhänder“ nicht auf diesen Zwischenzustimmungen aufsetzen. Er könne sich jedoch die Zwischenergebnisse zu eigen machen und eigenverantwortlich weiterverwenden. Eine Verpflichtung hierzu bestehe indes nicht.
Herr Richter weist auf das Problem für die Unternehmen hin. Nach diesem Modell gebe es nur einen Pool von möglicherweise einspringenden Treuhändern. Ein dezidierter „Ersatztreuhänder“ existiere nicht. Die Alternative biete daher keine Lösung für die Risikoberichte der Unternehmen.
Herr Schedel verweist auf das VAG und stellt klar, dass der Zulassungsprozess eines im Notfall einspringenden Treuhänders kein Selbstläufer sei. Es müsse in jedem Fall ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Auch seien die persönlichen Verhältnisse zu anderen Mandanten nicht zwangsläufig übertragbar.
Herr Seiltz hält die Analogie zum Treuhänder für das Sicherungsvermögen nach § 128 VAG für nicht zwingend. Hinsichtlich des Sicherungsvermögens gebe es einen ständigen Abstimmungsbedarf. Die zeitlichen Aspekte der Abläufe seien daher nicht vergleichbar.
Hinsichtlich der von Herrn Dr. Heinemann vorgetragenen Vorbehalte gegen das Subunternehmermodell fragt Herr Seiltz, ob Treuhänder nicht schon jetzt bereits auf unterstützende Kräfte zugriffen. Herr Richter bestätigt, dass es bisher schon Hilfestellungen gebe. Die Intention sei jedoch eine andere. Bei der hier diskutierten Problematik gehe es nicht um Zuarbeiten, sondern um das Bereitstehen bei Aus- fall des ordentlichen Treuhänders.
Auf Nachfrage, worin konkret der angesprochene Umgehungstatbestand liege, ergänzt Herr Dr. Heinemann, dass ein Dienstvertrag nur mit dem ordentlichen Treuhänder geschlossen werde. Ein „Ersatztreuhänder“ könne keine eigene Vergütung vom Unternehmen generieren. Würde über das Subtreuhänderverhältnis eine Vergütung vom ordentlichen Treuhänder verlangt, die der ordentliche Treuhänder dann seinerseits dem Unternehmen in Rechnung stellte, sei hierin eine Umgehung zu sehen.
Herr Wendling erwähnt den Aspekt der gedanklichen Einarbeitung. Herr Richter stellt klar, dass ein Treuhänder sich im eingetretenen Notfall vollständig einarbeiten müsse, wenn die diskutierten Modelle nicht umsetzbar seien. Für Herrn Dr. Heinemann ist klar, dass bei Ausfall des ordentlichen Treuhänders bei allen beteiligten Stellen eine gewisse Flexibilität gefordert sei: sowohl beim im eingetretenen Notfall bestellten Treuhänder, beim betroffenen Unternehmen und in Hinblick auf das Zulassungsverfahren auch bei der BaFin.
Abschließend stellt Herr Schedel fest, wenn die Bezahlung eines „Ersatztreuhänders“ als nicht möglich bzw. als Umgehung gesehen werde, gebe es keine praktikable Notfall-Vereinbarung. Die Idee eines kurzfristigen Eintritts eines bereitstehenden Ersatzes sei dann nicht umsetzbar.

7. Erfahrungen mit dem neuen Rotationsprinzip auch in Hinblick auf altersbedingte Mandatsnieder- legungen sowie Nachwuchsrekrutierung
Herr Richter bewertet die Erfahrungen mit dem Rotationsprinzip als positiv. Die Dauer bestehender Treuhändermandate sei ein regelmäßiges Thema in der Treuhändervereinigung. Notwendig werdende Mandatswechsel würden dadurch stets rechtzeitig identifiziert. Versicherungsunternehmen mit Wechselbedarf hätten stets eine geeignete Alternative gefunden.
Die Treuhändervereinigung habe in letzter Zeit mehrere Neuaufnahmen gehabt. Nach Einschätzung von Herrn Richter sei die Vereinigung aktuell so bestückt, dass für die nächsten vier bis fünf Jahre turnusmäßige Mandatswechsel problemlos zu bewerkstelligen seien.
An die BaFin hat Herr Richter die dringende Bitte, dass neu hinzukommende Treuhänder stets kurzfristig über das Ergebnis der Unabhängigkeitsprüfung durch die BaFin informiert werden. Es bestünde sonst die Gefahr, dass sich mögliche Treuhänderinteressenten aufgrund fehlender Informationen zur Zulassung durch die BaFin wieder anderweitig orientieren.
Die anwesenden Mitarbeiter der BaFin nehmen die Bitte zu Kenntnis. Herr Schedel bietet an, dass man sich bei einer sich hinziehenden Treuhänderzulassung an ihn persönlich wenden könne.

8. Fazit
Herr Seiltz bedankt sich für den offenen Austausch. Herr Richter bedankt sich ebenfalls und kündigt die Beendigung seines Vorstandsmandats in der Treuhändervereinigung an. Ab Mai 2024 werde es eine neue Zusammensetzung des Vorstandes geben.