DAV Arbeitsgruppe GOÄ Sonderanpassungsrecht wegen neuer GOÄ (Dr. Jan Esser)
- Die neue GOÄ wird sich merkbar auf die zukünftigen Schadenauszahlungen und Grundkopfschäden auswirken.
• Ohne Sonderanpassungsrecht gibt es diverse Risiken. Dazu siehe nächste Seite.
• Mit diesem Sonderanpassungsrecht dürfen – sachgerecht – die übrigen Rechnungsgrundlagen nicht neu festgelegt werden. Änderungen von Rechnungsgrundlagen, die nicht in der Änderung der Gebührensystematik der neuen GOÄ begründet sind, sind danach von der Änderungsbefugnis nicht umfasst.
• Vorschlag: Zeitraum für die Umsetzung des Sonderanpassungsrechts 1 Jahr.
• In einer Rahmen-Technischen Berechnungsgrundlage kann in Abstimmung mit dem Treuhänder festgelegt werden, in welchen Tarifen die Sonderanpassung sachgerecht ist.
• Das Sonderanpassungsrecht sollte nicht davon abhängig gemacht werden, ob auch die AVB geändert werden müssen
Risiken bei fehlendem Sonderanpassungsrecht
• Der AF wird mit dem Hereinwachsen der erhöhten Schadenauszahlungen erst deutlich verspätet reagieren. Dadurch Störung des Äquivalenzprinzips.
• Gefahr Tarifsplittung:
Bei einem fehlenden Sonderanpassungsrecht könnte es erforderlich sein, für das Neugeschäft eine neue Tarifversion zu schaffen, in der die neue GOÄ eingepreist ist.
zersplitterte Kollektive, Problematik der späteren Zusammenführung.
• Anmerkungen von Hr. Rudolph bei fehlendem Sonderanpassungsrecht: Liegt der Extrapolationszeitraum komplett vor dem Wirksamwerden der neuen GOÄ, ist die neue GOÄ aber schon zum Zeitpunkt der Nachkalkulation beschlossen, so erscheint zunächst naheliegend, die neue GOÄ noch nicht einzupreisen. Der Kunde würde sonst einen zu hohen Beitrag im Extrapolationszeitraum zahlen, für den er wieder einen geeigneten Ausgleich erhalten müsste. Aber auch hier könnte der Vorwurf der Unterkalkulation im Raum stehen: Wenn die Beiträge nicht im nächsten Anpassungszyklus angepasst werden können, hat der Aktuar womöglich nicht alle bekannten Informationen in die Festlegung der Kopfschäden einbezogen.
Rechtsunsicherheit ohne Sonderanpassungsrecht.