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Tagungsprotokoll

zur Arbeitstagung am 19.04.2024 in Lohr am Main

Teilnehmer: Herr Fortmann
Frau Garcia-Boy
Herr Dr. Heinemann Frau Herde
Herr Dr. Krägeloh
Herr Maiwald
Herr Dr. Marko
Herr Mattar
Herr Dr. Platzen
Herr Richter

Herr Rudolph
Herr Dr. Schneider
Herr Schneider
Herr Schnell
Herr Telger
Herr Vendt
Herr Prof. Wendt
Frau Valentini
Frau Wozniak

Es fehlt entschuldigt: Herr Küpper
Beginn: 9:00
0. Begrüßung
Herr Richter begrüßt die Teilnehmer und bedankt sich bei Herrn Schneider für die Organisation der Tagung. Als neue Mitglieder begrüßt Herr Richter besonders Herrn Dr. Marko und Herrn Dr. Platzen.

1. Protokoll des Arbeitstreffens am 1./2.12.2023 in Kassel
Herr Schnell weist darauf hin, dass er nicht bei DEVK tätig war. Herr Schneider stellt klar, dass bei der RfeB nicht das Verhältnis von 50:50 die Zielgröße ist, sondern die Obergrenzen für die Beitragsrückerstattung bilden soll. Herr Maiwald berücksichtigt dies im Protokoll.

2. Gespräch BaFin / VuT-Vorstand am 06.12.2023 in Bonn
Das Gespräch ist von positiver Atmosphäre und Wertschätzung gegenüber der VuT geprägt. Als Themen werden u.a. das Papier der VuT zu Limitierungen und Vertretungsregelungen von Treuhändern besprochen. Hinsichtlich der Vertretungsregelung sehe das Gesetz im Gegensatz zum Deckungsstocktreuhänder keinen Stellvertreter vor. Die BaFin sieht deshalb keine Möglichkeit die erarbeiteten Vorschläge umzusetzen. Damit ist nach vielen Bemühungen der VuT letztlich keine Lösung gegeben. Herr Maiwald erkundigt sich danach, ob Unternehmen bei BaFin oder Gesetzgeber anfragen würden. Herr Rudolph berichtet von einem Unternehmen, das mit BaFin dazu gesprochen hat und dann die Initiativen eingestellt

habe. Herr Dr. Marko berichtet von der Initiative, juristische Personen als Treuhänder zu ermöglichen. Herr Richter verweist darauf, dass dies BaFin und VuT einhellig ablehnen.
Nach derzeitiger Kenntnis ist der Einzelfall eines angestellten Treuhänders noch innerhalb der BaFin in Diskussion.

3. Mandatssituation
Die Liste wird an den aktuellen Stand angepasst. Herr Richter berichtet über zwei weitere mögliche Treuhänderkandidaten.
Der Tarif PSKV ist inzwischen als Verbandstarif entfallen und wurde in die Hand der Unternehmen übergeben. St. Martinus wurden von der debeka übernommen.
Es wurde diskutiert, ob die jährliche Meldung des Formulars und des Einkommens an BaFin erforderlich ist. Herr Fortmann berichtet von einem Telefonat mit der Aufsicht, dass das Formular nur bei Änderungen erforderlich sei. Zudem ständen die Treuhänder nicht unter der Aufsicht der BaFin. Der Vorstand der VuT wird dies nochmals mit der BaFin erörtern. Herr Maiwald berichtet, dass der BaFin bei ihm zur Klärung der Konstellation bei einem Mandanten eine kurze Mail zur Einkommenssituation ausreichend gewesen wäre.

4. Prämienanpassung in einem Beitragsentlastungstarif
Herr Dr. Heinemann berichtet zum BGH-Urteil. Die Gültigkeit des Urteils für alle Ausprägungen der Beitragsentlastung, insbesondere bzgl. der nichtselbständiger Vereinbarungen wird hinterfragt. Herr Dr. Marko erläutert, dass in solchen Konstellationen noch keine Veranlassung bestehe, die Praxis hinsichtlich Substituvität und Beitragsanpassung zu ändern. Auf Nachfrage von Herrn Dr. Krägeloh wird bestätigt, dass sich das Urteil zunächst nur auf die spezifische Konstellation im BGH-Urteil bezieht.

5. Neue GOÄ
Herr Richter berichtet aus der DAV AG GOÄ. Einleitend wiederholt er die Position der VuT und BaFin zur Berechnung des AF bei Leistungsänderungen. Aufgrund der Rechtsunsicherheit besteht deshalb im DAV Ausschuss eine Präferenz für Sonderanpassungsrecht.
Der PKV-Verband rechnet derzeit mit einer Einführung der GOÄ zum 01.01.2026. Das Sonderanpassungsrecht soll wie bei der Einführung der Pflegegrade nur die Auswirkung der GOÄ umfassen. In Diskussion ist noch, ob auch zu späteren Zeitpunkten (1.3., 1.4., 1.5., …) die Sonderanpassung möglich sein soll. Eine daraus entstehende Steuerbarkeit der AF wird in der Treuhänderschaft kritisch gesehen.
Nach Modellrechnungen ist eine Auswirkung auf Niveau (Kopfschaden) und Altersabhängigkeit (Profil) gegeben. Es soll die Möglichkeit bestehen, in Absprache mit dem Treuhänder festzulegen, ob für den einzelnen Tarif eine Sonderanpassung (bei minimalen Auswirkungen) sachgerecht ist. Hinsichtlich der Problematik einer frühzeitigen Einrechnung in die Kalkulation (vor dem 1.1.2026) geht Herr Rudolph davon aus, dass bei einem Beschluss in 2025 und Einführung in 2026 das Problem nicht gegeben ist. Sollte es doch zu dem Zeitverzug (z.B. Beschluss in 2025 und Einführung 2027) kommen, hat die Aufsicht beim gemeinsamen Austausch die Position vertreten, dass die Leistungsveränderung durch

GOÄ einzukalkulieren sind. Die temporären Gewinne wären in geeigneter Weise dem Versicherten wieder gutzubringen.
Zur Umsetzungswahrscheinlichkeit läge laut PKV Verband inzwischen eine Einigung mit den Ärzten vor. Ob dies von der Politik unterstützt wird und ob eine durchgängige Unterstützung aller Ärztegruppen beim Ärztetag im Mai gegeben ist, ist noch abzuwarten.
Eine einheitliche Vorgabe (Matrix) durch Verband oder DAV ist nicht zu erwarten. Es wird Hilfestellungen geben, doch müssen die Unternehmen selber individuelle Anteile von GOÄ- Komplexen ermitteln.
Herr Dr. Marko geht davon aus, dass zudem bei Unternehmen der Bedarf entstehen könnte, neue auf die neue GOÄ zugeschnittene Tarife einzuführen.
Herr Richter weist auf den zusätzliche Aspekt voraussichtlich überproportional steigender Kinderprämien hin. Im Verband gibt es erste Überlegungen wie eine Finanzierbarkeit für Familien erhalten bleiben kann.

6. Bericht aus dem DAV Ausschuss
Zur Portabilität gibt es keinen neuen Stand, da die Berechnungen noch erfolgen. Die AUZ- Richtlinie soll im Herbst beschlossen werden und dann für Berechnung im April gelten.
In der Stornoarbeitsgruppe wurden Analysen zur Eliminierung der Beginnjahre erstellt. Im Ergebnis soll Anwendung der Erkenntnisse im Ermessen der Unternehmensaktuare bleiben. In der neuen Welt wurde ein höheres Storno ermittelt. Auch hier sollen die Unternehmensaktuare abwägen, inwieweit dies berücksichtigt wird. Die BaFin wird zukünftig kein Personenstorno mehr ermitteln.
Es wurde eine neue Arbeitsgruppe zu Anforderungen an Sachverständigengutachten eingerichtet. Die Leitung liegt bei Herrn Prof. Neusius und Herrn Prof. Schmidt. Neben Unternehmensvertretern und Treuhändern sind auch Vertreter von Beratungsunternehmen und Gerichtssachverständige vertreten.
Die neue PKV-Sterbetafel liegt vor. In den letzten drei Jahren wurde insgesamt eher eine Erhöhung der Sterblichkeit beobachtet. Damit verflacht sich der langjährige Trend und die Veränderung in der neuen Sterbetafel ist entsprechend gering. Es wurde erneut nachgewiesen, dass die Sterbetafel noch ausreichend für Beihilfetarife ist.
Herr Schneider stellt in Frage, ob im Kontext hoher Sterblichkeitsgewinne die Minimierung der Sterblichkeit weiterhin sinnvoll ist.

7. Bundesbeihilfe
Die neue Bundesbeihilfeordnung ist zum 01.04.2024 wirksam geworden. Da bisher nur wenige Unternehmen hinsichtlich einer AVB-Änderung tätig geworden sind, bittet Herr Dr. Heinemann um die Erfahrungen und Meinungen der anderen juristischen Treuhänder. Ob eine AVB-Änderung erforderlich ist, hängt gemäß Dr. Marco u.a. von der jeweiligen AVB- Regelung ab. Z.B. wäre bei einem vorhandenen Verweis auf die Bundesbeihilfeordnung keine AVB Anpassung erforderlich. Bei AVB mit Preislisten hält er eine Anpassung für möglich. Hier wäre aber u.a. die Auswirkung auf die Beiträge in die Bewertung miteinzubeziehen. Herr Telger weist darauf hin, dass eigentlich schon eine Änderung der Erstattungspraxis der GKV eine Grundlage für eine AVB-Anpassung sein könnte, da auch hierdurch eine tatsächliche Veränderung im Gesundheitswesen vorliegen könnte. Dies stößt

auf Zustimmung. Herr Maiwald weist darauf hin, dass die Unternehmen sich an der Praxis bei früheren Beihilfeänderungen orientieren sollten. Frau Garcia-Boy fragt, was bei wesentlichen Auswirkungen auf die Beiträge wäre. Gemäß Herrn Fortmann ist diese Konstellation formal gleich. Im Grundsatz ist gemäß Prof. Wendt durch die AVB-Änderung eine sukzessive Aushöhlung des Leistungsversprechens zu vermeiden. Letztlich ist eine gerichtliche Überprüfung bei wesentlichen Beitragsänderungen wahrscheinlicher. Deshalb wäre eine häufigere Reaktion auch auf kleinere Beihilfeänderungen zu empfehlen.

8. BGH-Urteil zur Limitierung
Viele Verfahren sind derzeit ausgesetzt, da auf die Urteilsbegründung gewartet wird. Eine Veröffentlichung ist aber in den nächsten 10 Tagen zu erwarten.
Diskutiert wird, ob sich aus dem BGH-Urteil Änderung hinsichtlich der dem Treuhänder zur Verfügung zu stellenden Unterlagen ergeben. Auswirkungen auf die gesetzlichen Pflichten des Treuhänders ergeben sich aus dem Urteil aber nicht. Es kann jedoch Auswirkung auf die in einem Gerichtsverfahren einzubringenden Unterlagen haben.
Die juristischen Treuhänder erklären sich bereit, nach Veröffentlichung des Urteils eine virtuelle Sitzung zur Interpretation des Urteils anzubieten.

9. Beurteilung von Limitierungsmaßnahmen
Herr Richter bittet nochmals um Rückmeldung zu dem Papier, damit eine Veröffentlichung im internen Bereich der VuT erfolgen kann. Herr Rudolph regt zusätzlich an, eine Übersicht der dem Treuhänder für eine Bewertung vorliegenden Unterlagen beizufügen.

10. Gerichtsverfahren

Herr Rudolph weist auf die öffentlich zugängliche Stellungnahme des Bund des Versicherten hin, die bei geeigneten Anlässen eingesetzt werden könnte.
Herr Maiwald berichtet, dass er nicht mehr nach Bestätigung der „BLD-Tabelle“ befragt wird, sondern seine Zustimmungen zu allen Vorgängen der Klage gewünscht werden.
Herr Richter sollte in einigen Verfahren zu einem ausführlichen Fragenkatalog der Kläger Stellung nehmen.

Im Folgenden wird über die Genauigkeit bei der Prüfung, ob die Unterlagen dem Treuhänder vorgelegen haben, diskutiert. Die Bandbreite liegt zwischen Vergleichsprogramm, Stichproben und einer reinen Bestätigung, dass die Unterlagen (mit diesen Namen) vorgelegen haben.

11. Termine für die Herbsttagung

22.-23.11.2024 wird als Termin bestätigt.

12. Sonstiges

Internetauftritt
Es sind zwar umfangreiche und gepflegte Inhalte vorhanden, doch ist eine Modernisierung erforderlich. Neben einer erforderlichen Modernisierung ist die Domain nicht sicher und gängige Anforderung sind nicht erfüllt (Impressum, Datenschutzerklärung, …).
Frau Wozniak hat dazu Angebote eingeholt. Eine reine technisch-rechtliche Neuaufstellung kostet rund 2000 €. Ein neues Layout würde ebenfalls in der Größenordnung von rund 2000
€ liegen. Änderungen des internen Bereichs mit Passwortvergabe, etc. sind noch nicht enthalten.
Herr Richter weist darauf hin, dass die Modernisierung nicht ohne erhöhten oder zusätzlichen Mitgliedsbeitrag möglich sei. Ein einmaliger Zusatzbeitrag von 200 € wäre erforderlich. Frau Wozniak erklärt sich bereit, die Aufgabe als Internetbeauftragte zu übernehmen.
Frau Garcia-Boy erklärt sich zudem bereit, sich künftig um die Anerkennung der Zeiten der Treuhändertagung als DAV-Weiterbildungsstunden zu kümmern.

gez. Norbert Mattar