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Anpassung der Gesundheitsfragen bei der Pflegetagegeldversicherung

Aus Risikogesichtspunkten wird im Zusammenhang mit einer Pflegetagegeldversicherung bei vielen Unternehmen in den Antragsformularen die Frage gestellt, ob eine Schwangerschaft vorliege oder eine Adoption beabsichtigt sei.

Bsp.:
„Sind Sie werdendes Elternteil oder beabsichtigen Sie eine Adoption?“
Bei einer positiven Beantwortung dieser Frage, wird der Antrag zunächst zurückgestellt.

Der Zusammenhang zwischen Antragsfrage und Pflegetagegeldversicherung bleibt für den Antragsteller in aller Regel verborgen.

Hintergrund der Fragestellung ist die in § 178 VVG geregelte Kindernachversicherung.

Es wird befürchtet, dass die Eltern einem Kind, das mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zur Welt kommen wird, bereits im Vorfeld die Möglichkeit eines entsprechenden Pflegeversicherungsschutzes ermöglichen wollen. Dies soll durch die Antragsfragen verhindert werden.
Fraglich erscheint, ob dies in der angedachten Form zulässig ist. Erfasst werden folgende Fälle:
Einmal die Variante, dass das Kind mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Welt kommen wird, zweitens der Fall, dass die werdenden Eltern keine Kenntnis von möglichen gesundheitlichen Schäden des Kindes haben und drittens, dass sie positiv wissen, dass ihr Kind oder Adoptivkind gesund sein wird.
Spätestens bei der dritten Variante wird die Frage aufkommen, warum beispielsweise eine Schwangere oder ein Elternteil, welches eine Adoption beabsichtigt, gegenüber einer nicht schwangeren Frau oder einem Antragsteller, der keine Adoption beabsichtigt, benachteiligt wird?

Ich befürchte, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das AGG gerügt werden kann.
Die ungünstigere Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft gilt als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 3 Abs. 1 AGG), ein sachlicher Differenzierungsgrund nach § 20 Abs. 1 AGG ist für den Antragsteller nicht erkennbar.
Ganz grundsätzlich steht allerdings bei allen Varianten die Frage im Raum, ob durch die Fragestellung, der Anspruch auf die gesetzlich geregelte Kindernachversicherung ausgehebelt werden darf?

Eine nach § 208 VVG zulässige abweichende Vereinbarung von § 178 VVG liegt nicht vor.