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Satzung der
Vereinigung unabhängiger Treuhänder
für die Private Krankenversicherung e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Vereinigung unabhängiger Treuhänder für die Private Krankenversicherung e.V.".

(2) Der Sitz der Vereinigung ist Düsseldorf.

§ 2 Zweck der Vereinigung

(1) Die Vereinigung ist der freiwillige Zusammenschluss von unabhängigen Treuhändern, die für Private Krankenversicherungen nach § 203 Abs. 2 oder 3 VVG tätig sind.

(2) Die Vereinigung vertritt die beruflichen und fachlichen Interessen der unabhängigen Treuhänder.

(3) Die Vereinigung hat insbesondere die Aufgabe:

a) die Funktion der unabhängigen Treuhänder in der interessierten Öffentlichkeit und beim beruflichen Nachwuchs bekanntzumachen,

b) zu geplanten Gesetzen und Verordnungen, die die Tätigkeit der unabhängigen Treuhänder betreffen, Stellung zu nehmen,

c) fachliche Fragen, die für die Ausübung der Funktion des unabhängigen Treuhänders von Bedeutung sind, zu diskutieren und zur Meinungsbildung beizutragen,

d) die im Gesetz vorgesehene unabhängige Ausübung der Funktion des Treuhänders zu fördern sowie für die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse durch die Mitglieder einzutreten,

e) die beruflichen Belange seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern,

f) Empfehlungen auszuarbeiten, die als Rahmen für die Überprüfung von Änderungen bestehender Versicherungsverhältnisse im Sinne des § 203 Absatz 2 und 3 VVG herangezogen werden können.

(4) Die Vereinigung wird die Unabhängigkeit des einzelnen Treuhänders wahren.

(5) Die Vereinigung kann in Erfüllung ihrer Aufgaben Mitglied anderer Organisationen im In- und Ausland werden.

(6) Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen stehen und als unabhängige Treuhänder nach § 157 VAG bestellt sind.

(2) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie wird durch Aufnahme in die Vereinigung aufgrund vorherigen schriftlichen Antrages erworben. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung, die Beitragsordnung sowie die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes an.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit der schriftlichen Bestätigung wirksam. Wird die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt und Tod.

Der Austritt eines Mitglieds ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines jeden Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief zu erklären.

b) Ausschluss nach vorheriger Anhörung.

Der Ausschluss kann von der Mitgliederversammlung bezüglich solcher Mitglieder beschlossen werden, deren Verhalten in schwerwiegender Weise gegen die Interessen der Vereinigung verstößt oder die mit ihren Beiträgen oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Vereinigung länger als 6 Monate im Rückstand geblieben sind.

c) Aufnahme eines abhängigen Arbeitsverhältnisses bei einem Versicherungsunternehmen.

§ 4 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Die Mitgliederversammlung ist für alle Fragen zuständig, soweit sie von der Satzung nicht ausschließlich anderen Organen übertragen sind.

(2) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere folgende Punkte:

a) Satzungsänderungen, die Wahlordnung und die Beitragsordnung sowie deren Änderungen,

b) Wahl des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter (Vorstand),

c) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,

d) Genehmigung des Jahresabschlusses,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Bestellung von einem Rechnungsprüfer und einem Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,

g) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 4 b), sowie über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3,

h) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über die vom Vorstand bei der Einberufung angekündigten Gegenstände

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Außerordentliche Versammlungen sind nach dem Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 45 % der Gesamtmitglieder einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Einladung ergeht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Mindestfrist von 3 Wochen vor dem Tag, an welchem sie stattfindet. Der Tag der Einladung (Aufgabe zum Versand) und der Tag der Mitgliederversammlung werden nicht in diese Fristen einbezogen.

Es ist ordnungsgemäß eingeladen worden, wenn die Benachrichtigung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Anschrift rechtzeitig abgesandt wurde.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Art und Inhalt der Beschlussfassung festzulegen sind. Die Niederschrift ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(5) Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Änderungen der Satzung, der Wahlordnung, der Beitragsordnung und die Abberufung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandes ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die von einer Abstimmung betroffenen Mitglieder sind bei der Beschlussfassung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Wahlen.

(7) Es wird grundsätzlich geheim abgestimmt.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Sie müssen Mitglieder der Vereinigung sein. Die Mitglieder des Vorstands sind alleinvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter (Vorstand i.S.d. Absatzes 1) werden von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinigung. Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Kasse sowie die erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen geführt werden.

(4) Der Vorstand hat nach Abschluss des Geschäftsjahrs (Kalenderjahrs), spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, der Mitgliederversammlung über das vergangene Jahr Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder schriftlich. Er ist beschlussfähig, wenn in einer Vorstandssitzung wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Bei schriftlicher Beschlussfassung müssen alle Mitglieder mitwirken, es sei denn ein Mitglied ist wegen Krankheit oder weil es länger als eine Woche außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verreist ist, nicht zur Mitwirkung in der Lage. In besonderen Ausnahmefällen, d.h. wenn sofortiges Handeln geboten ist, ist eine schriftliche Beschlussfassung, bei der wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands mitwirkt, zulässig, wenn die übrigen Mitglieder nicht rechtzeitig erreichbar sind.

(5) Der Vorstand kann seine Sitzungen mit Informationstreffen aller Mitglieder verbinden.

(6) Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.

(7) Die Zugehörigkeit zum Vorstand endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft zur Vereinigung nach § 3 Abs. 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand auf einer von ihm einberufenen Mitgliederversammlung die Neuwahl eines Vorstandsmitglieds beantragen. Diese muss stattfinden, sobald zwei oder mehr Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

(8) Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Art und Umfang der Beschlussfassung festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern bekannt zu geben.

§7 Beiträge

In Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Vorstand Beiträge auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 2 c.


§ 8 Auflösung

(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dabei muss mindestens drei Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sein. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 5 Abs. 3 Sätze 8 und 9 entsprechend.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Im Falle der Auflösung der Vereinigung ist das Vermögen seiner bisherigen Bestimmung entsprechend zu verwerten. Die Verwendung im Einzelnen bestimmt die Mitgliederversammlung. Das Finanzamt ist hiervon zu unterrichten.


§ 9 Gerichtsstand - Nichtigkeitsklausel

(1) Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Vereinigung.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Vielmehr ist anstelle der nichtigen Bestimmungen eine solche einzufügen, die dem Sinn und Zweck der Vereinigung gerecht wird.