Diplom-Mathematiker Stephan Rudolph
Ausgangslage:
Grundlage für die Festlegung des Rechnungszinses ist der aktuell ermittelte AUZ. Je nach Anpassungsfrequenz ist eine zusätzliche Extrapolation vorzunehmen. In Zeiten fallender AUZ-Werte wird der ermittelte AUZ üblicherweise auf eine Nachkommastelle abgerundet und als Rechnungszinssatz festgelegt.
Es gibt (die Mehrheit der) Unternehmen, die für Tarifgruppen die durchschnittliche Anpassungsfrequenz ermitteln und im Frühjahr für alle anzupassenden Tarife der jeweiligen Tarifgruppe vorab einen anzusetzenden Rechnungszins festlegen.
Aktuelle Situation:
Bei einzelnen Unternehmen konnte zuletzt eine Stabilisierung der AUZ-Werte beobachtet werden. Es könnte im nächsten Jahr eventuell ein AUZ erwartet werden, der vielleicht wieder über dem aktuell ermittelten AUZ-Wert liegt.
Problem:
Das VU habe den Rechnungszins für eine bestimmte Tarifgruppe zur BAP 01/2022 auf i(2022) abgesenkt. Auf Basis des nächsten AUZ-Wertes ergäbe sich ein i‘(2023) = i(2022) + 0,1%-Punkt. Die aktuelle Entwicklung werde vom VU noch nicht als nachhaltig angesehen. Eine Festlegung des Rechnungszinses i(2023) solle deshalb noch in Höhe von i(2022) erfolgen.
Diese Festlegung würde im Frühjahr 2022 für alle zum 01.01.2023 anzupassenden Tarife der Tarifgruppe getroffen.
Problemlos sind eventuell die Fälle, bei denen zum 01.01.2022 eine Beitragsanpassung vorgenommen wurde und i(2022) bereits als Rechnungszins festgelegt wurde. In diesem Fall würde der Rechnungszins zur BAP 01/2023 einfach nicht verändert.
Anders gelagert ist der Fall bei Tarifen, in denen derzeit noch ein Rechnungszins i > i‘(2023) > i(2022) gilt. Gilt die Festlegung, für alle Tarife der Tarifgruppe einheitlich zur BAP 01/2023 den Rechnungszins i(2022) weiter zu verwenden, können sich folgende Probleme ergeben:
Wird der Rechnungszins i auf i(2022) gesenkt, so erfolgt eine Senkung über das unbedingt notwendige Maß von i‘(2023) hinaus.
Wird in diesen Fällen nur eine Senkung von i auf i‘(2023) vorgenommen und bei den letztjährig angepassten Tarifen dagegen der Rechnungszinssatz von i(2022) unverändert beibehalten, ergäben sich je nach dem Datum der letzten Anpassung unterschiedliche Sicherheitsniveaus bei ein und derselben Rechnungsgrundlage.
Fragen:
Ist schon ein Kollege mit diesem Problem konfrontiert worden?
Wie soll mit diesem Problem umgegangen werden?