Vereinigung unabhängiger Treuhänder für die Private Krankenversicherung e.V.
Arbeitstagung am 25./26.11.2022 in Kassel
Teilnehmer:
Herr Abt - Herr Richter - Herr Förster - Herr Rudolph - Herr Fortmann - Herr Dr. Schneider - Frau Garcia-Boy - Herr Dr. Heinemann Herr Schneider - Herr Schnell - Frau Herde Herr Telger - Herr Maiwald
Gäste: Herr Dr. Krägeloh - Herr Mattar - Frau Wozniak
Es fehlen entschuldigt: Herr Dr. Hofer - Herr Vendt - Herr Küpper Herr Prof. Wendt - Herr Stegemann Herr Prof. Werber
Begrüßung und Vorstellung der Gäste
Herr Richter begrüßt die Teilnehmer und Gäste und dankt Herrn Dr. Heinemann für die Or- ganisation der Arbeitstagung.
Die Gäste Frau Wozniak, Herr Dr. Krägeloh und Herr Mattar stellen sich mit ihren bisherigen beruflichen Tätigkeiten vor.
Herr Dr. Krägeloh übernimmt zum 01.01.2023 einige Mandate; das Zulassungsverfahren bei der BaFin hat bei ihm zwei Monate gedauert.
TOP 1 Protokoll der Arbeitstagung am 06.05.2022 in Koblenz
Das Protokoll zur Arbeitstagung am 06.05.2022 in Koblenz wird ohne Änderungswünsche verabschiedet.
TOP 2 Protokoll der Videokonferenz mit Herrn Schedel und Frau Dickopf von der Bafin (Hr. Rudolph und Richter) vom 09.05.2022
Herr Richter berichtet, dass die BaFin mit der Honorargestaltung bei Herrn Krauskopf hin- sichtlich seines Treuhändermandats wenig glücklich sei und die Angelegenheit inzwischen von einem anderen Referat bearbeitet wird.
Die Frage von Herrn Maiwald, wer zukünftig bezüglich eines notwendigen Treuhänder- wechsels tätig wird, beantwortet Herr Richter dahingehend, dass die BaFin auf die betreffen- den Versicherungsunternehmen zugehen wird.
TOP 3 Vorbereitung auf das Gespräch mit der BaFin am 01.12.2022 in Bonn
Es werden die in der E-Mail der BaFin vom 18.10.2022 vorgeschlagenen fünf Besprechungs- themen durchgegangen:
1) Einführung und Umsetzung des neuen Rotationsprinzips für mathematische Treuhänder: gegenwärtiger Stand und Ausblick
Unter TOP 4b werden die aufgrund des neuen Rotationsprinzips anstehenden Mandats- wechsel für das Jahr 2024 besprochen.
2) Mindestanforderungen an die Dokumentation der Prüfungstätigkeit des Treuhänders dem KVU gegenüber (Testat)
Herr Dr. Heinemann führt aus, dass aus seiner Sicht die BaFin hierfür keine Rechtsgrund- lage habe.
Es wird vorgeschlagen darauf zu verweisen, dass es auf der internen VuT-Homepage eine Ausarbeitung zu Prüfungsstandards für mathematische und juristische Treuhänder gibt.
3) Juristische Treuhänder: Abgabe des Formulars „Persönliche Erklärung der Unabhängig- keit mit Angaben zur Zuverlässigkeit und zu weiteren Mandaten der/s Treuhänderin/s in der Krankenversicherung“
Es ist unklar, ob die juristischen Treuhänder das der E-Mail der BaFin vom 18.10.2022 bei- gefügte Formular „Persönliche Erklärung der Unabhängigkeit mit Angaben zur Zuverlässig- keit und zu weiteren Mandaten der/s Treuhänderin/s in der Krankenversicherung“ im Rah- men der Bestellung für ein neues Mandat oder – analog zur Vorgehensweise der BaFin bei den mathematischen Treuhändern in 2022 – für alle bestehenden Mandate abgeben sollen.
4) Zustimmungserfordernisse beim Tätigwerden juristischer und mathematischer Treuhänder
Auch hier bestehen analog zu 2) Zweifel, inwieweit die BaFin eine Rechtsgrundlage für Vor- gaben hat.
5) Weiterentwicklung der Branchenabfrage zur Beitragsentwicklung der substitutiv privaten Krankenversicherten im Alter insbesondere unter Berücksichtigung der Inflation
Nach Ansicht von Herrn Richter handelt es sich hierbei um eine Information der BaFin, da nach seiner Kenntnis die Branchenabfrage bereits läuft.
(Anmerkung: Herr Richter hat mit E-Mail vom 03.01.2023 das von Herrn Rudolph gefertigte Protokoll über das Gespräch des VuT-Vorstandes mit der BaFin am 01.12.2022 an die Mit- glieder der VuT gesandt.)
TOP4a Erweiterung des Treuhänderkreises
Es stehen mit Herrn Dr. Krägeloh, Herrn Mattar und Frau Wozniak drei neue mathematische Treuhänder und mit Herrn Dr. Platen voraussichtlich ein neuer juristischer Treuhänder zur Verfügung.
TOP4b Erörterung der Mandatssituation ab 01.01.2024
Herr Richter geht das als Anlage 1 dem Protokoll zur Arbeitstagung vom 06.05.2022 (siehe Anlage zu TOP 1 der Tagesordnung) beigefügte Mandatsverzeichnis bezüglich der Mandate einzeln durch.
Die jeweiligen Treuhänder werden gebeten, die Mandatswechsel zum 01.01.2023 bzw. die aufgrund des Rotationsprinzips erforderlichen Mandatswechsel zum 01.01.2024(2025) oder aus anderen Gründen zum 01.01.2024 anstehende Mandatswechsel mitzuteilen. Bei einem anstehenden Mandatswechsel zum 01.01.2024(2025) werden die Anwesenden gefragt, in- wieweit sie Interesse an diesem Mandat haben.
Die Erkrankung von Herrn Stegemann während der laufenden Beitragsanpassung in der Pflegepflichtversicherung zum 01.01.2023 hat bei der BaFin zu der Einsicht geführt, dass für die Verbandstarife eine Stellvertreterregelung notwendig ist.
Herr Mattar erklärt sich bereit, als Stellvertreter für die Pflegepflichtversicherung zur Verfü- gung zu stehen. Hinsichtlich der Verbandstarife Standardtarif und Basistarif erklären sich Frau Garcia-Boy und Herr Rudolph bereit, wechselseitig als Stellvertreter zur Verfügung zu stehen.
Die Anwesenden sehen auch weiterhin die Notwendigkeit für Stellvertretermandate bei den Unternehmen. Frau Garcia-Boy schlägt vor, für einen bestellten Treuhänder dessen Vorgän- ger als Stellvertreter vorzusehen. Dieser Vorschlag findet allgemeine Zustimmung.
Herr Richter wird das Thema Stellvertreterregelungen beim Gespräch mit der BaFin am 01.12.2022 in Bonn ansprechen.
Herr Richter bittet die Treuhänder, ihre Unternehmen auf Stellvertreterregelungen anzuspre- chen.
TOP 5 Entwurf eines Leitbildes
Frau Garcia-Boy und Herr T. Schneider stellen ihren Entwurf eines Leitbildes für die Treu- händer der privaten Krankenversicherung (als Anlage zu TOP 5 der Tagesordnung beige- fügt) vor und erläutern hierzu ausführlich ihre Herangehensweise. Sie haben sich bei Ihrem Entwurf maßgeblich am Leitbild der Wirtschaftsprüfer / vereidigten Buchprüfer (ebenfalls als Anlage zu TOP 5 der Tagesordnung beigefügt) orientiert.
Die nachfolgende Diskussion ergibt folgende Vorschläge:
Herr Maiwald schlägt vor, in dem Entwurf zum Punkt Verschwiegenheit den Einblick in per- sonenbezogene Daten zu streichen, sowie analog zum Leitbild der Wirtschaftsprüfer / verei- digten Buchprüfer bei den Treuhändern auf die Zulassung durch die BaFin zu verweisen.
Herr Richter schlägt vor, anstelle von „Interessen der Versicherten“ zu formulieren: „Wir ver- treten die Interessen der Versichertengemeinschaft“.
Herr Fortmann ergänzt den vorstehenden Vorschlag von Herrn Richter mit folgender Formu- lierung: „Wir stellen die Wahrung der Interessen der Versichertengemeinschaft sicher“
Herr Richter spricht sich dafür aus, die in Erwägung gezogene Praxiserfahrung als Bran- chenprofi nicht zu berücksichtigen und das Leitbild als Leitbild aller Treuhänder der privaten Krankenversicherung darzustellen. (keine Einschränkung auf die in der VuT organisierten Treuhänder)
Frau Garcia-Boy und Herr T. Schneider werden ihren Entwurf entsprechend den Anmerkun- gen der Kollegen überarbeiten.
TOP 6 Bericht aus dem DAV-Ausschuss Krankenversicherung
Herr Rudolph berichtet über die seit der letzten Treuhändertagung stattgefundenen Sitzun- gen der DAV-Ausschusses Krankenversicherung vom 14.06. und 08.11.2022 zum Stand in den einzelnen Arbeitsgruppen.
1) AG Aktuarielle Methoden zur Beitragsverstetigung
Der Ergebnisbericht wurde vom DAV-Ausschuss Krankenversicherung am 14.06.2022 ver- abschiedet und im internen Bereich der DAV-Homepage veröffentlicht.
Die Ergebnisse sollen der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden.
2) AG Portabilität der Alterungsrückstellung
Es gibt die Unterarbeitsgruppen
UA1: Ermittlung des Selektionsabschlages
UA2: Beschäftigung mit dem theoretischen Modell
UA3: Kalkulation des Wechseltarifs; es sind mehrere Stufen geplant
Die bislang entwickelte Modellidee ist auf Basis von Bestandsdaten zu validieren.
3) AG GOÄ
Die Bundesärztekammer hat unter Einbeziehung von ärztlichen Berufsverbänden und wis- senschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften einen neuen Entwurf für die Gebührenord- nung für Ärzte (GOÄ) mit neuen Strukturen entwickelt.
Die reaktivierte AG befasst sich mit möglichen Auswirkungen dieses neuen Entwurfs der Ärzteschaft für die GOÄ auf die Tarife der PKV.
4) AG AUZ-Verfahren
Die AG hat begonnen, die AUZ-Richtlinie, die in 2023 aktualisiert werden soll, zu überarbei- ten. Aktuell werden die Schwerpunktthemen festgelegt. Der Sideletter vom Oktober 2021 soll in die AUZ-Richtlinie integriert werden.
Der AUZ ist bisher als Obergrenze für den Rechnungszins festgelegt. Es wird untersucht, ob dies noch bei der Zinsumkehr gilt und der derzeitige Zinsanstieg nachhaltig ist.
Für die Treuhänder gilt: Der AUZ ist weiter verbindlich für den anzusetzenden Rechnungs- zins (auch wenn extrapolierte Werte über dem AUZ liegen).
5) Kalkulation mit eingerechneter Inflation
Die neu eingerichtete AG wird ergebnisoffen die Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Leistungs- und Beitragsdynamiken im Kalkulationsmodell der substitutiven Krankenversiche- rung untersuchen.
6) AG Risikogerechte Kalkulation bei uneinheitlichen Risikomerkmalen
Die AG hat grundlegende Fragen zur Sicherstellung der risikogerechten Kalkulation und die Wahrung der Belange der Versicherten behandelt, wenn Tarifwechselrechte zwischen Tari- fen mit individuell risikogeprüften Versicherten und Tarifen, die keine individuelle Risikoprü- fung vorsehen, bestehen. Als Beispiel sei der Wechsel eines Versicherten aus einem Tarif der betrieblichen KV (ohne individuelle Risikoprüfung) in einen normalen GKV-Zusatztarif (mit individueller Risikoprüfung) genannt. Bewährte Finanzierungstechniken sind ein Opti- onszuschlag im bKV-Tarif und die Kopfschadenfinanzierung bei den wechselnden Versicher- ten.
Frau Läuter-Lüttig hat die Ergebnisse der AG in einem Vortrag auf der DAV-Herbsttagung 2022 vorgestellt. Die AG wurde in „AG Umgang mit uneinheitlichen Risikomerkmalen bei Tarifwechsel- und Fortsetzungsrechten“ umbenannt.
Das von der AG als Hinweis fertig gestellte Ergebnispapier „Umgang mit uneinheitlichen Ri- sikomerkmalen bei Tarifwechsel- und Fortsetzungsrechten“ durchläuft aktuell das Feststel- lungsverfahren für Hinweise innerhalb der DAV.
Herr Rudolph wird im Anschluss an diese Arbeitstagung dieses Ergebnispapier per E-Mail verteilen.
7) AG Aktuarielle Fragen im Gesundheitsmanagement
Der von dieser AG erarbeitete Ergebnisbericht Gesundheitsmanagement, der sich mit der Bedeutung von Prävention und gesundheitsbewussten Verhaltens für die Gesellschaft und jeden einzelnen Menschen beschäftigt und gleichzeitig Möglichkeiten aufzeigt, mit denen
Krankenversicherer im Rahmen des Gesundheitsmanagements zur Förderung von Präventi- on und gesundheitsbewusstem Verhalten bei ihren Versicherten beitragen können, ist fertig gestellt; es ist noch eine redaktionelle Änderung erforderlich.
(Anmerkung: Der Ergebnisbericht Gesundheitsmanagement wurde am 13.12.2022 vom DAV-Ausschuss Krankenversicherung verabschiedet und im internen Bereich der DAV- Homepage veröffentlicht.
8) AG Gesundheitstrends
Der von der Unterarbeitsgruppe „Klimawandel“ erarbeitete Ergebnisbericht Gesundheitliche Folgen des Klimawandels, der die spezielle Fragestellung behandelt, welche gesundheit- lichen Folgen der Klimawandel zukünftig auf die Gesundheitskosten und die Entwicklung der Leistungsausgaben in der PKV/GKV haben wird, wurde am 08.11.2022 vom DAV-Ausschuss Krankenversicherung verabschiedet und im internen Bereich der DAV-Homepage veröffent- licht.
Der von der AG Gesundheitstrends erstellte Ergebnisbericht Gesundheitstrends in der Kran- kenversicherung, der die Fragestellung behandelt, welche Trends zukünftig maßgeblichen Einfluss auf die Gesundheitskosten und die Entwicklung der Leistungsausgaben in der PKV/GKV haben werden, wurde am 08.11.2022 vom DAV-Aussschuss Krankenversicherung verabschiedet und im internen Bereich der DAV-Homepage veröffentlicht.
TOP 7 Bericht vom Akademietag für Verantwortliche Aktuare vom September 2022
Herr Richter berichtet vom Akademietag für Verantwortliche Aktuare im September 2022 auf der Grundlage der zu TOP 7 der Tagesordnung beigefügten Unterlage.
Er spricht dabei insbesondere die Punkte Compliance sowie Prüfungsstandards und Normen an.
Herr Richter berichtet von seinen Erfahrungen als gerichtlicher Sachverständiger bei Klagen zu Beitragsanpassungen gegen PKV-Unternehmen. Hierzu legt er dar, wie wichtig es für das Gericht und den Gutachter ist, dass die Unterlagen, die dem Treuhänder vorgelegt werden, vollständig und nachvollziehbar sind sowie das Limitierungskonzept unter den Gesichts- punkten Gleichbehandlung, Angemessenheit und Zumutbarkeit nachvollziehbar begründet wird.
TOP 8 Gerichtsverfahren (Erfahrungsberichte, Erörterung)
Herr Richter verweist einleitend auf die als Anlage zu TOP 8 der Tagesordnung beigefügte Pressemitteilung des LG München I vom 28.10.2022.
Der nachfolgende intensive Erfahrungsaustausch ergibt folgende Beiträge:
Herr Maiwald führt aus, dass es bei ihm in letzter Zeit vermehrt Aufforderungen von Gerich- ten zu schriftlichen Äußerungen gegeben hat; in einem Fall wurde die Zeugenvernehmung als Videokonferenz durchgeführt.
Herr Maiwald und Herr Abt berichten von einem gemeinsamen Gerichtstermin, in dem sie als Zeugen vernommen wurden. Herr Abt zeigte sich sehr verwundert, dass er zu einer mehr als 10 Jahre zurück liegenden Beitragsanpassung befragt wurde.
Herr Rudolph hat im Rahmen seines Berichts über seine Zeugenvernehmungen und Erfah- rungen mit der Anwaltskanzlei Pilz ebenfalls Fragen zur Verjährung sowie zum Inhalt einer Feststellungsklage.
Herr Dr. Heinemann führt zu der Frage nach der Verjährung aus, dass seiner Kenntnis nach die Gerichte nach der BGH-Entscheidung vom 17.11.2021 für die Ansprüche auf Rückge- währ von Erhöhungsbeiträgen die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zugrunde legen.
Hinsichtlich der Frage zur Feststellungsklage führt Herr Dr. Heinemann aus, dass die Leis- tungsklage (auf Rückgewähr von Erhöhungsbeiträgen) der Regelfall bei Klagen gegen Bei- tragsanpassungen ist, es jedoch aus prozesstaktischen Gründen sinnvoll sein kann, diese mit einer Feststellungsklage zu verbinden.
Herr Telger führt gegen Ende des Erfahrungsaustauschs aus, dass er die BGH- Entscheidung vom 17.11.2021 so in Erinnerung habe, dass die dreijährige Verjährungsfrist nicht für die Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen gilt, ge- gen die innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist Klage erhoben wird. Somit kann die Prü- fung der materiellen Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen innerhalb einer Verjährungs- frist von 10 Jahren Gegenstand von Zeugenvernehmungen sein. Herr Telger wird diesen Aspekt anhand des BGH-Urteils vom 17.11.2021 prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung per E-Mail mitteilen.1
(Anmerkung: Herr Telger hat den Mitgliedern das Ergebnis seiner Prüfung per E-Mail vom 28.11.2022 mitgeteilt.)
Herr T. Schneider berichtet, dass ihm im Rahmen einer Zeugenvernehmung die vom beklag- ten Unternehmen dem Gericht vorgelegten Unterlagen vom Gericht in digitaler Form zuge- sandt wurden, so dass er diese mit den bei ihm befindlichen Unterlagen abgleichen konnte.
Herr Fortmann führt in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund geänderter Gesetze Rechtsanwälte seit dem 01.01.2022 verpflichtet sind, ihre Schriftsätze mit den Anlagen den Gerichten in digitaler Form einzureichen. Er weist darauf hin, dass Ausforschungsfragen bei Gerichtsverfahren unzulässig sind.
Frau Herde berichtet in Ergänzung zum Bericht von Herrn Rudolph von ihren Erfahrungen mit der Anwaltskanzlei Pilz im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen am 14.10. und 24.11.2022 beim LG Berlin sowie von einer Ladung zu einer Zeugenvernehmung am 01.03.2023 am LG Baden-Baden, die umfangreiche Fragen zum Limitierungskonzept des beklagten Unternehmens betrifft.
Herr Rudolph berichtet von einer Veranstaltung in Hamburg mit einem Vortrag von Herrn Pilz zu den Schwerpunkten in seinen Klagen.
1 Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17. November 2021 (AZ: IV ZR 113/20) ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass in den Fällen, in denen die materielle Rechtmäßigkeit einer BAP angegriffen wird, der Frage nachzu- gehen ist, ob im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlten Erhöhungsbeträge die vorangegangenen Prämienanpassungen materiell rechtmäßig waren. Berücksichtigt man dies, kann die Rechtmäßigkeit von Bei- tragsanpassungen innerhalb der Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 199 Abs. 3 S. 1 BGB) durchaus Gegenstand einer Zeugenvernehmung werden.
Herr Dr. Heinemann berichtet von zum Teil sehr unterschiedlichen Arbeitssituationen bei den Gerichten sowie über einen Vortrag vom neuen Vorsitzenden des 4. Senats am BGH, der u.a. die Rolle der Rechtsschutzversicherer sowie die Verjährungsfristen beleuchtet.
Zu den Anforderungen an Limitierungsmaßnahmen verweist Herr Dr. Heinemann auf das noch nicht rechtskräftige Urteil des Kammergerichts vom 08.02.2022, das derzeit beim BGH anhängig ist.
TOP 9 Bericht zur Pflegepflichtversicherung
Herr Richter verweist auf den sehr ausführlichen schriftlichen Bericht von Herrn Stegemann zur Pflegepflichtversicherung (als Anlage zu TOP 9 der Tagessordnung beigefügt) und spricht hierzu seinen herzlichen Dank an Herrn Stegemann aus verbunden mit den besten Wünschen für eine baldige Genesung.
TOP 10 Termin der nächsten Herbsttagung
Die nächste Herbsttagung findet am 01. und 02.12.2023 in Kassel statt, die Organisation übernimmt Herr Dr. Heinemann.
TOP 11 Sonstiges
Herr Dr. Heinemann berichtet vom Stand seiner Planungen für die Frühjahrstagung vom
04. bis 06.05 2023 in Marburg.
Für das Programm mit den Begleitpersonen wird Herr Dr. Heinemann professionelle Unter- stützung organisieren.
Des Weiteren wird Herr Dr. Heinemann versuchen, eine Besichtigung der Behring-Werke (in denen jetzt der Corona-Impfstoff von Biontech hergestellt wird) in Marbach zu organisieren, an der neben den Begleitpersonen auch die VuT-Mitglieder teilnehmen können.
gez. Sabine Herde