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Ergänzung der Prüfungsgrundsätze

Empfehlungspapier der VuT (s. interner Bereich des Internetauftritts):
Grundsätze für die ordnungsgemäße Prüfung von Änderungen bestehender Krankenversicherungsverhältnisse im Sinne des § 203 Absatz 2 und 3 VVG und in Verbindung mit § 155 VAG

In derzeit laufenden Gerichtsfällen wird der zuständige Prämientreuhänder häufig als Zeuge befragt. Hierbei wird regelmäßig die Frage gestellt, welche Unterlagen dem Treuhänder vor Erteilung der Zustimmung vorgelegen haben. Beinhalten die Zustimmungen bereits regelmäßig diesbezügliche Informationen, konnte zum Teil im Vorfeld der Verhandlung eine Abladung bewirkt werden.
Zudem wurden die Inhalte einer Treuhänderzustimmung im Gespräch des Vorstandes der VuT mit der BaFin am 01.12.2022 diskutiert. Die BaFin hat hierzu einen Leitsatz verfasst (s. Anhang zur Gesprächsnotiz). Zwar wird von Seiten der VuT keine rechtliche Grundlage für ein Einwirken der BaFin gesehen. Gleichwohl ist allgemein die Erwartungshaltung von Externen an die Inhalte einer Treuhänderzustimmung erkennbar.
In den Prüfungsgrundsätzen haben wir unter C.4 und C.5 eine angemessene Dokumentation vorgesehen. Da demnach Prüfungsergebnisse bereits schriftlich dokumentiert werden, erscheint es ein Leichtes, diese Informationen in angemessener Form in die Zustimmungen aufzunehmen.
Es wird deshalb folgende Neufassung für C.5 der Prüfungsgrundsätze vorgeschlagen. Wie gegenüber der BaFin bereits klar gemacht, bleibt der Charakter eines Empfehlungspapiers unverändert.
Die Zustimmung zur Beitragsanpassung soll aus Beweisgründen dem Versicherer schriftlich erteilt werden. Der Zustimmungsinhalt bestimmt sich aus dem Zustimmungserfordernis.
Die Zustimmung sollte folgende Mindestinformationen beinhalten:
 betroffener Tarif,
 Datum der Beitragsanpassung,
 rechtliche Grundlagen (§ 203 Absatz 2 VVG, § 155 VAG, vertragsrechtliche Bestimmungen),
 auslösende Faktoren (Angabe des Wertes je Beobachtungseinheit; Angabe des Auswer- tungsjahres; Feststellung einer nicht vorübergehenden Schadenveränderung bzw. Fest- stellung, dass in den Beobachtungseinheiten, in denen der auslösende Faktor außerhalb des Toleranzintervalls liegt und keine Beitragsanpassung vorgenommen wird, die Schadenveränderung übereinstimmend als vorübergehend angesehen wird incl. Angabe des Schriftwechsels),
 Änderungsnummer der Technischen Berechnungsgrundlagen des betroffenen Tarifs,
 eindeutiger Bezug auf eventuell zugehörige Rahmengeschäftspläne,
 eindeutiger Bezug auf zugehörige Limitierungsunterlagen,
 Angabe des objektiv generalisierenden Maßstabes samt Ausführungen zu dessen Eignung bei der Bewertung der Limitierungsregel hinsichtlich der „ausreichenden Wahrung der Belange der Versicherten“ und der „ausreichenden Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Zumutbarkeit der Prämiensteigerung für die älteren Versicherten“. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass exakt die Begrifflichkeiten aus dem Gesetzestext verwendet werden.
Bei der Durchsicht der Prüfungsgrundsätze sind mir weitere Ergänzungsmöglichkeiten aufgefallen, die innerhalb der VuT diskutiert werden könnten. Um den Sinnzusammenhang klarzumachen, sind im Folgenden die von mir (unterstrichen dargestellten) vorgeschlagenen Regelungen in die kursiv gedruckten bestehenden Regelungen eingebettet:
Zu C.2 Ergibt der Vergleich der Versicherungsleistungen („Schadengegenüberstellung“) eine Abweichung von mehr als dem in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) niedergelegten Vomhundertsatz, muss das Unternehmen alle Tarifbeiträge überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend angesehen werden kann, mit Zustimmung des Treuhänders anpassen [vgl. Stellungnahme der Vereinigung unabhän- giger Treuhänder für die Private Krankenversicherung e.V.: „Zur vorübergehenden Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen“].
Teilweise sehen die AVB noch einen zweiten (niedrigeren) Vomhundertsatz vor, ab dem der Versicherer eine Beitragsüberprüfung und ggf. eine Beitragsanpassung vornehmen kann. Um den Anschein von Willkür zu vermeiden, sollte in den Technischen Berechnungsgrund- lagen eine eindeutige Regelung für die Anwendung der Kann-Klausel vorgehalten werden.
Zu C.3 Da sich diese Maßnahmen auf den Umfang der tatsächlich zu zahlenden Mehrprämie auswirken, wurde der Treuhänder aufgrund des engen Sachzusammenhangs über § 155 Absatz 2 VAG an der Entscheidung über die Limitierung einer Prämienerhöhung beteiligt.
Nach dieser Vorschrift bedürfen der Zustimmung des Treuhänders:
 Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der RfeuB, soweit sie nach § 150 Absatz 4 VAG zu verwenden sind,
 die Verwendung der Mittel aus der RfeaB.
Der Treuhänder hat dabei darauf zu achten, dass die in der Satzung und in den AVB bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind.
Der Treuhänder hat sich vom Versicherer die Satzung vorlegen zu lassen. Seit 08/2022 können die Satzungen gebührenfrei unter www.handelsregister.de abgerufen werden.

Speyer, den 31.03.2023 Stephan Rudolph